Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104903/2/WEG/Ri

Linz, 04.08.1998

VwSen-104903/2/WEG/Ri Linz, am 4. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung der R K gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion W vom 20. August 1997, III/S-1022/97 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld und der Geldstrafe abgewiesen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Aus Anlaß der Berufung wird die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden reduziert.

Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war bei diesem Verfahrensausgang nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion W hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über die nunmehrige Berufungswerberin wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 in Anwendung des § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 600 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von 32 Stunden verhängt, weil diese als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen N (D) auf schriftliche Anfrage der Bundespolizeidirektion W vom 7. April 1997, zugestellt am 12. April 1997, nicht binnen zwei Wochen darüber Auskunft erteilt hat, wer das Kraftfahrzeug am 4. Jänner 1997 um 13.39 Uhr gelenkt hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 60 S in Vorschreibung gebracht.

Dagegen bringt die Berufungswerberin, eine unbescholtene Lehrerin aus der Bundesrepublik Deutschland sinngemäß und zum wiederholten Mal vor, daß sie keine Auskunft über den Lenker erteilen könne. Sie wisse nicht, wer ihr Kraftfahrzeug gelenkt hat. Anhand eines Frontfotos ließe sich die Sache einfach klären. Es sei ihr jedoch niemals ein derartiges Frontfoto übersendet worden, sodaß - insbesondere nach so langer Zeit - die gewünschte Auskunft nicht erteilt werden könne, ohne dabei einen möglicherweise Unschuldigen einer Übertretung zu bezichtigen.

Zu diesen Berufungsausführungen hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Nachdem die Berufungswerberin durch die von der Bundespolizeidirektion W ergangene Strafverfügung, gegen die sie Einspruch erhoben hat, Parteistellung erlangte, stünde ihr auch das Recht zu, in den Akt bzw in die Radarfotos Einsicht zu nehmen. Ein Frontfoto lag jedoch nicht vor, sodaß die Erstbehörde ein solches nicht übersenden konnte. Es hätte jedoch nach Meinung des O.ö. Verwaltungssenates zumindest einer Antwort und einer Aufklärung bedurft, daß eben kein Frontfoto vorliegt. Es wird nunmehr das dem Akt beiliegende Foto, auf welchem der Lenker nicht erkennbar ist, übersendet.

Zur Sache selbst:

Die Bundespolizeidirektion W hat mit Schreiben vom 7. April 1997 die Zulassungsbesitzerin gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 schriftich um Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers aufgefordert. Hinsichtlich des Inhaltes der Rechtsvorschrift des § 103 Abs.2 KFG 1967 wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen.

Aus dieser Bestimmung (dies ist eine Verfassungsbestimmung) ergibt sich, daß die Berufungswerberin hätte Auskunft erteilen müssen bzw, wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnung nicht gegeben werden kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen gehabt. Allenfalls hätte sie auch bekanntgeben können, wer die Auskunft erteilen kann.

Die Berufungswerberin hat weder Aufzeichnungen geführt noch jene Person bekanntgegeben, die allenfalls Auskunft erteilen kann.

Während vor dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1996, Zl.93/03/0156, Tatort der gegenständlichen Verwaltungsübertretung V wäre und somit deutsches Recht anzuwenden wäre, ist seit diesem Erkenntnis klargestellt, daß Tatort Wels ist und somit österreichisches Recht zur Anwendung gelangt.

Es besteht somit auch die Verpflichtung zur Auskunftserteilung für ausländische Staatsbürger, deren Fahrzeuge in Österreich unterwegs waren, auch wenn in diesen Ländern eine vergleichbare Bestimmung aus Gründen beispielsweise des Selbstbezichtigungsverbotes nicht existent ist. Dies mag auch der Grund sein, daß dem Vernehmen nach in den meisten Ländern der Bundesrepublik Deutschland der restriktiven österreichischen Gesetzeslage damit begegnet wird, daß Geldstrafen und Freiheitsstrafen wegen einer Verletzung des § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht exekutiert werden, was zum - auch für den Unterzeichneten - unbefriedigenden Ergebnis führt, daß mehrere Behörden, ohne das angestrebte Ziel (Bestrafung) zu erreichen, aufwendig und letztlich sinnlos tätig werden müssen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe mußte aus Gründen der im Gesetz vorgegebenen Relation zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe auf das ausgesprochene Ausmaß reduziert werden.

Ansonsten wird auf die zutreffenden Ausführungen der Erstbehörde verwiesen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. Wegschaider

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