Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104906/2/Sch/Rd

Linz, 04.11.1997

VwSen-104906/2/Sch/Rd Linz, am 4. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 4. August 1997, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14. Juli 1997, VerkR96-5347-1996, wegen Übertretungen des GGSt zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt. II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 14. Juli 1997, VerkR96-5347-1996, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 22 Abs.1 Z8 GGSt iVm Rn 10381 Abs.1 lit.a ADR, 2) § 22 Abs.1 Z3 GGSt iVm Rn 2612 ADR und Rn 2812 Abs.2 ADR und 3) § 22 Abs.1 Z4 GGSt iVm Rn 10214 Abs.1 GGSt (richtig wohl: ADR) Geldstrafen von 1) 1.000 S, 2) 1.000 S und 3) 1.000 S (ohne Festsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, weil er als Gefahrgutbeauftragter der Firma S, als Beförderer ein gefährliches Gut (500 kg in Säcken zu je 25 kg ätzender saurer organischer Stoff n.a.g. der Klasse 8, Ziffer 16b ADR und ca. 25 kg in einem Kanister "Butindol" der Klasse 6.1 Ziffer 14c ADR) mit dem LKW mit dem deutschen Kennzeichen des Fahrzeughalters K (Lenker H) befördert habe, wobei bei einer Kontrolle auf der A8 Innkreisautobahn bei Straßenkilometer 75,100 im Bereich der LKW-Ausreise des Grenzüberganges Suben (von Richtung Wels kommend) am 23. Juli 1996 um 15.10 Uhr festgestellt worden sei, daß 1) das Beförderungspapier unvollständig ausgefüllt gewesen sei, indem die Bezeichnung des Gutes nach dem ADR, die Mengenangabe und die UN-Nummern sowie die Absendererklärung fehlten und somit die Begleitpapiere dem ADR entsprechend in der Beförderungseinheit nicht mitgeführt worden seien, 2) auf den Versandstücken die Gefahrzettel gefehlt hätten und diese somit nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet gewesen seien, sowie 3) die Ladung (Gefahrgut der Klasse 8) nicht ordnungsgemäß gesichert gewesen sei, indem die Säcke mit dem Gefahrgut lose aufgestapelt in einer Plastikfolie eingeschweist und somit gegen seitliches Verrutschen nicht zB. durch Zurrgurte gesichert gewesen seien.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die Funktion des "Gefahrgutbeauftragten", in welcher der Berufungswerber von der Erstbehörde als für die in Rede stehenden Übertretungen als verwaltungsstrafrechtlich haftende Person angesehen wurde, ist dem österreichischen Gefahrgutrecht (derzeit) fremd. Weder das GGSt noch das ADR kennen diese Rechtsfigur, sodaß eine allfällige Verantwortlichkeit einer Person für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften aus diesem Titel nicht abgeleitet werden kann. Die ausländische - hier deutsche - Rechtslage hat dabei außer Betracht zu bleiben, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen erübrigt. Im Zusammenhang mit einem allfälligen Analogieschluß zur Bestimmung des § 9 Abs.4 VStG ist zu bemerken, daß bei Anwendung dieser Gesetzesbestimmung dies aus dem Bescheidspruch ersichtlich sein muß (verantwortlicher Beauftragter). Abgesehen davon müßte eine solche Person ihren Wohnsitz im Inland haben, was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, daß es durch diese Rechtslage zu einer faktischen Bevorteilung von ausländischen Beschuldigten bei der Ahndung von Verwaltungsübertretungen kommen kann, welcher Umstand aber naturgemäß im Rahmen der Vollziehung der Gesetze nicht zu ändern ist.

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren war daher aus diesen formellen Erwägungen heraus einzustellen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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