Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104907/6/Sch/Rd

Linz, 20.10.1997

VwSen-104907/6/Sch/Rd Linz, am 20. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des A vom 27. August 1997, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4. August 1997, VerkR96-2446-1997, wegen einer Übertretung des GGSt, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 15. Oktober 1997 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 4. August 1997, VerkR96-2446-1997, über Herrn A, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 22 Abs.1 Z8 GGSt eine Geldstrafe von 3.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das nach außen vertretende und verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der Firma, mit dem Sitz in der politischen Gemeinde V, Geschäftsanschrift K, als Beförderer 20.220 kg (brutto) Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, n.a.g., mit der Handelsbezeichnung Butan als Gefahrgut der Klasse 2 Ziff. 2 F ADR, UN 1965, befördert habe, obwohl in der Beförderungseinheit Sattelkraftfahrzeug (Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen) das Feuerlöschgerät nach Rn 10240 Abs.1 lit.a (gegen Motorbrand) keine Aufschrift mit dem Datum der nächsten Überprüfung aufwies, weshalb dieser Ausrüstungsgegenstand nicht dem ADR entsprechend in der Beförderungseinheit mitgeführt wurde, was bei einer Kontrolle am 10. April 1997 gegen 10.55 Uhr auf der A8 Innkreisautobahn ca. bei Straßenkilometer 75,500 am Grenzübergang Suben festgestellt worden sei, als der Lenker M diese Beförderungseinheit von Richtung Bundesrepublik Deutschland kommend in Richtung Linz gelenkt habe. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Rechtsmittelwerber hat im Rahmen der oa Berufungsverhandlung vorgebracht, am Sattelzugfahrzeug seien zum Zeitpunkt der Beanstandung (10. April 1997) zwei fabriksneue Feuerlöscher angebracht gewesen. Beide hätten den Vermerk "Werkskontrolle" sowie über einem nach oben zeigenden Dreieck die Angabe "5/96" und unter einem nach unten zeigenden Dreieck den Vermerk "5/97" aufgewiesen. Unter letzterem Datum sei jenes der nächsten Überprüfung zu verstehen.

Diese Ausführungen des Berufungswerbers waren glaubwürdig, sodaß sich weitergehende Erhebungen erübrigt haben und bei der Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes von der Tatsache dieser Vermerke auszugehen war.

Gemäß Randnummer 10240 Abs.3 letzter Satz ADR müssen die an den Fahrzeugen anzubringenden Feuerlöscher ua eine Aufschrift mit dem Datum der nächsten Überprüfung aufweisen. Das Gesetz läßt sich also nicht näher dahingehend aus, in welcher Form bzw. wie genau eine solche Aufschrift zu lauten hat. Es kann sohin nicht zweifelsfrei angenommen werden, daß die damals angebracht gewesenen Vermerke bzw. Symbole dieser Bestimmung widersprechen würden. Gerade im Verwaltungsstrafverfahren ist diesbezüglich ein strenger Maßstab anzulegen ("nulla poena sine lege"), sodaß mangels einer klaren Rechtsvorschrift davon auszugehen war, daß die zum Beanstandungszeitpunkt auf den Feuerlöschern angebracht gewesenen Vermerke bzw. Aufschriften der oa Bestimmung des ADR entsprochen haben.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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