Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200066/16/Gu/Atz

Linz, 24.05.1994

VwSen-200066/16/Gu/Atz Linz, am 24. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer in der Berufungssache K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S, wegen Übertretung des OÖ. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 in Anwendung des § 52a Abs. 1 VStG von Amts wegen zu Recht:

Das Erkenntnis des O.ö. Verwaltungssenates vom 24. Februar 1994, VwSen-200066/9/Gu/La, wird aufgehoben und festgestellt, daß das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 1.10.1992 (im vorstehenden vermutlich versehentlich mit 27.10.1992 datiert), GZ.

N96-001-1992/Ho, als aufgehoben gilt. Gleichzeitig wird das zugrundeliegende Verwaltungsstrafverfahren gegen K eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 51 Abs. 7, § 52a Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 1.10.1992, N96-001-1992/Ho, K schuldig erkannt, in den Monaten Jänner und Februar 1992 in der Bachuferschutzzone des T Geländekorrekturen durchgeführt zu haben, ohne eine bescheidmäßige Feststellung gemäß § 6 Abs. 2 OÖ. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 erwirkt zu haben und hiedurch eine Verwaltungsübertretung des § 6 iVm § 37 Abs. 3 Z.2 OÖ. NSchG 1982 begangen zu haben.

In Anwendung des § 37 Abs. 3 leg.cit hat die erste Instanz dem Beschuldigten eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden) und einen Verfahrenskostenbeitrag von 500 S auferlegt.

Das Straferkenntnis wurde dem Rechtsfreund des Beschuldigten am 5.10.1992 nachweislich zugestellt. Dagegen hat dieser mit Eingabe vom 19.10.1992, laut Vorlagebericht der ersten Instanz mit am gleichen Tage zur Post gegebenen Schriftsatz bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding Berufung erhoben.

Mit Erkenntnis des O.ö. Verwaltungssenates vom 24. Februar 1994, VwSen-200066/9/Gu/La, wurde das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt und dem Rechtsmittelwerber ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren auferlegt. Diese Entscheidung wurde am 7.3.1994 zugestellt.

Gemäß § 51 Abs. 7 VStG gilt, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab Einbringung der Berufung erlassen worden ist, der angefochtene Bescheid als aufgehoben und ist das Verfahren einzustellen. Dies gilt nicht in Sachen, in denen nicht nur der Beschuldigte das Recht der Berufung hat.

Im vorliegenden Verfahren hatte nur der Beschuldigte das Recht auf Berufung.

Die Entscheidung des O.ö. Verwaltungssenates war daher verfristet.

Gemäß § 52 a Abs. 1 VStG kann von Amts wegen ein rechtskräftiger erstinstanzlicher Bescheid durch den zum Nachteil des Bestraften das Gesetz offenkundig verletzt worden ist, von der Behörde, die ihn erlassen hat, oder von der sachlichen in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Das Gleiche steht den unabhängigen Verwaltungssenaten für die von ihnen erlassenen rechtskräftigen Erkenntnisse zu. Auf die Ausübung dieses Rechtes hat niemand einen Anspruch.

Nachdem durch den Ablauf der Entscheidungsfrist das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding als aufgehoben gilt, hätte der O.ö. Verwaltungssenat nur die Einstellung des Verfahrens verfügen dürfen.

Aus diesem Grunde war die amtswegige Behebung der Entscheidung vom 24. Februar 1994, VwSen-200066/9/Gu/La, vorzunehmen und unter einem das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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