Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104909/5/Fra/Ka

Linz, 07.11.1997

VwSen-104909/5/Fra/Ka Linz, am 7. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn Mag. Dr. B, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 18.8.1997, III/Cst.7794/97, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der verhängten Strafe insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe von 2.000 S auf 1.500 S herabgesetzt wird; für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt. II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds. 150 S.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion (BPD) Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 2.000 S (EFS 36 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des KFZ, Kz.: auf Verlangen der BPD Linz vom 27.2.1997, Zustellung der schriftlichen Aufforderung am 28.4.1997, nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses KFZ am 20.12.1996 um 10.29 Uhr in Linz, Kreuzung Dametzstraße-Bethlehemstraße, stadtauswärts gelenkt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Der Bw ist der Auffassung, daß die ursprüngliche Strafverfügung (Anmerkung: wegen des "Grunddeliktes") aufgrund der Unmöglichkeit, einen gegen die Schuldfrage gerichteten Einspruch zu erheben, ex lege nicht außer Kraft gesetzt worden sei. Die in seiner Berufung vom 20.7.1997 (gemeint offenbar: der als Berufung bezeichnete Einspruch gegen die vorangegangene Strafverfügung vom 30.6.1997 wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967) vorgebrachten Einwendungen seien unbehandelt geblieben bzw nicht verstanden worden. Es sei für ihn daher neu, daß zwei parallele Verfahren geführt werden. Aufgrund der Tatsache, daß sich die Berufungsbehörde (gemeint offenbar: die Bundespolizeidirektion Linz als belangte Behörde) weder mit der Aktenlage genügend vertraut gemacht habe, noch die Einspruchsgründe in entsprechender Weise gewürdigt oder diese in irgendeiner Form zurückgewiesen habe, seien die angefochtenen Bescheide nach wie vor mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, weshalb er beantrage, diese aufzuheben. Die Rechtsansicht des Bw ist verfehlt. Die Strafverfügung der belangten Behörde vom 1.4.1997 betreffend das Grunddelikt enthält sämtliche nach § 44a VStG erforderliche Kriterien, weshalb die Behauptung des Bw, es wäre faktisch unmöglich gewesen, ein ihm nicht näher zugängliches Ungehorsamsdelikt zu bekämpfen, nicht nachvollzogen werden kann. Bei verständiger Auslegung kann dem Einspruch vom 14.4.1997 gegen die Strafverfügung vom 1.4.1997 betreffend das Grunddelikt nicht unterstellt werden, daß er sich nur gegen die Straffrage richtet. Bei objektiver Betrachtungsweise ist davon auszugehen, daß sich dieser Einspruch auch gegen die Schuldfrage richtet, weshalb die Strafverfügung vom 1.4.1997 ex lege außer Kraft getreten ist. Es kann daher keine Rede davon sein, daß die belangte Behörde zwei parallele Verfahren geführt hat, sodaß sich die Frage nach der Zulässigkeit dieser Vorgangsweise auch nicht stellt. Was nun das angefochtene Straferkenntnis betreffend die gegenständliche Verwaltungsübertretung anlangt (die vorangegangene Strafverfügung vom 30.6.1997 ist aufgrund des erhobenen Einspruches ebenfalls außer Kraft getreten), ist festzustellen, daß der Spruch sämtliche nach § 44a Z1 VStG erforderliche Tatbestandsmerkmale enthält. Die Anführung der Fahrzeugtype ist nicht erforderlich. Zusammenfassend ist somit festzustellen, daß es dem Bw nicht gelungen ist, mit seinem Vorbringen einen die Schuld ausschließenden Irrtum darzutun. Unbestritten ist, daß er die von der Behörde verlangte Lenkerauskunft nicht beantwortet hat. Gründe, die ihn gehindert hätten, diesem Verlangen zu entsprechen, hat der Bw nicht vorgebracht. Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, bei dem das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges besteht. Bei einem derartigen Delikt hätte der Bw gemäß § 5 Abs.1 2. Satz VStG mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen gehabt. Ein diesbezüglich geeignetes Tatsachenvorbringen hat der Bw nicht erstattet. Er hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt. I.4. Strafbemessung: Die Erstbehörde ist bei der Strafbemessung ua davon ausgegangen, daß der Bw zwei einschlägige Vormerkungen aufweist. Aufgrund eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens durch den O.ö.Verwaltungssenat ist hervorgekommen, daß eine einschlägige Vormerkung bereits getilgt ist, weshalb lediglich eine einschlägige Vormerkung als erschwerend heranzuziehen ist. Dies führte zu einer entsprechenden schuldmindernden Reduzierung der Strafe. Mit der nunmehr verhängten Strafe wird der gesetzliche Strafrahmen zu 5 % ausgeschöpft und ist eine weitere Herabsetzung der Strafe aufgrund des Umstandes, daß die Nichtbeantwortung der verlangten Lenkerauskunft offenbar wissentlich erfolgt ist und daher die Schuld als nicht geringfügig eingestuft werden kann, nicht vertretbar. Hinzu kommt, daß im Verwaltungsstrafverfahren keine mildernden Umstände hervorgekommen sind. Die nunmehr verhängte Strafe entspricht auch den von der Erstbehörde geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Bw. Dieser ist den diesbezüglichen Annahmen der Erstbehörde nicht entgegengetreten. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum