Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104911/15/Le/Ha

Linz, 02.03.1998

VwSen-104911/15/Le/Ha Linz, am 2. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Gerhard F, F, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Norbert B, R, S, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 18.6.1997, Zl. S 1619/ST/97, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 400 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 18.6.1997 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretungen des § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1a der Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden kurz: StVO) in zwei Fällen je eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 24 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen am 28.2.1997 um 18.35 Uhr in S bei der Kreuzung S - H - H und am selben Tage um 18.38 Uhr in S bei der Kreuzung H - G das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlagen an diesen beiden Kreuzungen nicht beachtet und nicht vor den dort befindlichen Haltelinien angehalten zu haben.

In der Begründung wurde der Gang des Ermittlungsverfahrens dargestellt, insbesonders auf die Anzeige eines Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion S außerhalb seines Dienstes verwiesen. Aufgrund der Lenkererhebung wurde vom Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mitgeteilt, daß der Beschuldigte zum angeführten Tatzeitpunkt der Lenker des Fahrzeuges war. Im Zuge der Rechtfertigung zum Tatvorwurf hätte der Beschuldigte angegeben, die angeführten Kreuzungen nicht bei Rot-, sondern bei Gelblicht durchfahren zu haben. Im Rahmen der Beweiswürdigung schenkte die Erstbehörde den Angaben des Anzeigers mehr Glauben und nahm damit den Tatbestand in objektiver Hinsicht als erwiesen an. Schließlich legte die Erstbehörde die Gründe der Strafbemessung dar.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 30.6.1997, mit der beantragt wird, nach Durchführung eines Lokalaugenscheines, Einholung der Ampelphasenpläne und Beiziehung eines KFZ-Sachverständigen das ange-fochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Geldstrafe entsprechend herabzusetzen.

In der Begründung brachte der Bw vor, daß es nicht richtig sei, daß er bei "rot" über die genannten Kreuzungen eingefahren sei. Wenn er nämlich tatsächlich bei "rot" in beide Kreuzungen eingefahren wäre, wäre es aufgrund der anderen Ver-kehrsteilnehmer zu einem Verkehrschaos gekommen, was aber nicht der Fall gewesen wäre. Er bestritt, daß der Meldungsleger von seiner Position aus überhaupt in der Lage war zu erkennen, ob er bei den Ampeln bei "rot" eingefahren sei. Er beantragte daher die Durchführung eines Lokalaugenscheines und die Einholung der Ampelphasenpläne sowie die Beiziehung eines KFZ-Sach-verständigen zum Beweis dafür, daß aus der Position, in der sich der Meldungs-leger befand, er gar nicht erkennen konnte, daß er bei "rot" über beide Ampeln fuhr und daß dies nach dem Ampelphasenplan auch gar nicht möglich sei.

Vor ihm wären mehrere PKW´s gefahren und wenn die Ampelanlagen tatsächlich "rot" gewesen wären, würde dies bedeuten, daß auch diese PKW´s bei "rot" eingefahren wären, was aber nicht stimme. Das Straferkenntnis sei auch nicht genügend detailliert, weil nicht einmal angeführt sei, auf welchen Straßen er von wo nach wo gefahren wäre.

Die Höhe der verhängten Strafen entspreche nicht seinen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen, sie seien als zu hoch zu bezeichnen.

3. Die Bundespolizeidirektion S hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Zur vollständigen Klärung der Sachlage führte der unabhängige Verwal-tungssenat am 27.2.1998 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der auch ein Lokalaugenschein vorgenommen wurde. An dieser Verhandlung nahmen ein kraftfahrzeugtechnischer Amtssachverständiger, ein Vertreter der Erstbehörde, der Rechtsvertreter des Bw sowie der Zeuge Gruppeninspektor Franz W teil. Der Bw kam selbst nicht zur Verhandlung. Sein Rechts-vertreter, Rechtsanwalt Mag. K aus S teilte mit, daß mit Herrn Rechtsanwalt Dr. B vereinbart worden war, daß der Bw eine Viertelstunde vor Beginn der Verhandlung mit Herrn Rechtsanwalt Mag. K Kontakt aufnehmen werde, um die Sache noch zu besprechen.

3.2. Der an Ort und Stelle durchgeführte Lokalaugenschein ergab bei der Kreuzung S - H - H (erster Tatvorwurf) folgendes Bild: Die H führt Richtung stadteinwärts und heißt ab der gegenständlichen Kreuzung "H"; diese Straße verläuft in einer weiten Rechtskurve. Von links mündet die S ein. Die Kreuzung ist durch Verkehrsampeln geregelt. Der Zeuge GrInsp. Franz W gab an, daß er am Tattag mit seinem PKW auf der H Richtung stadteinwärts fuhr und wegen Rotlichts vor der Kreuzung anhalten mußte. Von der S, die aus der Sicht des Zeugen von links in die gegenständliche Kreuzung einmündet, fuhr eine Fahrzeugkolonne in die H Richtung stadteinwärts ein. Diese Kolonne riß auch dann nicht ab, als die Ampel für den Zeugen auf "rot-gelb" und auf "grün" schaltete. Der Zeuge gab an, daß ab dem Zeitpunkt, ab dem er bereits "grün" hatte, noch zwei PKW´s von der S kommend in die H einbogen und anschließend das Sattelkraftfahrzeug des Bw. Er beschrieb die Fahrweise des Bw dergestalt, daß ihm dieser LKW schwer beladen erschien und der Fahrer aus diesem Grunde wohl nicht anhalten wollte.

Es herrschte zu diesem Zeitpunkt mittelstarkes Verkehrsaufkommen; weder der Zeuge, der als erstes Fahrzeug vor der Kreuzung stand, noch der Gegenverkehr konnten wegen der aus der S kommenden Kolonne bei Grünlicht wegfahren.

Als der LKW des Bw die Kreuzung passiert hatte, fuhr dieser auf dem linken der beiden in Richtung Stadt verlaufenden Fahrstreifen weiter. Der Zeuge fuhr los und blieb auf dem rechten Fahrstreifen. Der LKW des Bw fuhr mit mäßiger Geschwindigkeit von maximal 50 km/h auf dem linken der beiden Fahrstreifen. Der Zeuge blieb stets etwas hinter dem LKW des Bw. Als sich beide Fahrzeuge nun der Kreuzung näherten, die im zweiten Tatvorwurf bezeichnet ist, sah der Zeuge bereits aus einer Entfernung von ca. 200 m (Anhaltspunkt: Pumpwerk), daß die Verkehrsampel bei der Kreuzung H-G auf die grün blinkende Phase schaltete. Der LKW setzte mit unverminderter Geschwindigkeit seine Fahrt fort und fuhr bei "rot" über diese Kreuzung. Dazu gab der Zeuge an, daß die Ampel mindestens drei Sekunden auf "rot" war, als der Bw in die Kreuzung einfuhr. Ein rechtzeitiges Anhalten wäre ohne weiteres möglich gewesen. Zur Situation dieser Kreuzung wurde festgestellt, daß die H eine vierspurige Durchzugsstraße ist, während die G eine kleine Nebenstraße darstellt. Im Kreuzungsbereich sind für die Fahrtrichtung geradeaus (= Richtung Stadtzentrum) zwei und zum Linksabbiegen in die G ein Fahrstreifen markiert. Der Zeuge, der in Erwartung des Rotlichtes seine Geschwindigkeit verminderte und vor der Kreuzung anhielt, konnte sehen, daß die Bremslichter des LKW nicht aufleuchteten.

Der Zeuge gab an, die Anzeige deshalb verfaßt zu haben, da der LKW-Lenker zwei so schwerwiegende Verkehrsdelikte innerhalb weniger Minuten gesetzt hat.

Der technische Amtssachverständige stellte fest, daß bei der ersten Kreuzung (S - H - H) die Ampelphase so geschaltet ist, daß dann, wenn die Fahrzeuge von der H Grünlicht erhalten, die Fahrzeuge aus der S bereits zwei Sekunden lang Rotlicht haben. Aus den Sicherheitseinrichtungen der verwendeten Verkehrslichtsignalanlage ist ersichtlich, daß es technisch unmöglich ist, daß sowohl die Fahrzeuge aus der H als auch jene aus der S gleichzeitig Grünlicht haben; es ist auch technisch ausgeschlossen, daß die Verkehrslichtsignalanlage für die Fahrzeuge aus der H Grünlicht und für jene aus der S Gelblicht zeigt. Eine solche Fehlschaltung ist durch technische Sicherungseinrichtungen ausgeschlossen.

Der Zeuge gab an, bereits seit 30 Jahren Polizist zu sein und sich sicher zu sein, daß der Bw bei diesen beiden Kreuzungen bei Rotlicht der Verkehrslicht-signalanlage in die Kreuzungen eingefahren sei.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, daß der Bw in beiden Fällen das jeweilige Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet und mit seinem Sattelkraftfahrzeug bei "rot" in beide Kreuzungen eingefahren ist. Das ergibt sich im ersten Tatvorwurf aus der Aussage des Zeugen GrInsp. Franz Wimmer, der bei seiner Vernehmung einen absolut glaubwürdigen und sicheren Eindruck hinterließ und der die Situation realistisch und ohne zu stocken schilderte. Seine Darstellung wird durch die Ausführungen des technischen Amtssachverständigen gestützt, der eine Fehlschaltung der Ampel aus technischen Gründen ausschloß. Auch ein Blick auf die Ampelphasen zeigt, daß es technisch unmöglich ist, daß der Bw bei Grünlicht oder Gelblicht der Verkehrsampel in die Kreuzung eingefahren ist, weil zu dem Zeitpunkt seines Einfahrens in die Kreuzung der Zeuge (im Querverkehr) bereits mehrere Sekunden "grün" hatte und während dieser Grünphase nicht nur der Bw mit seinem Sattelkraftfahrzeug, sondern auch zwei PKW´s von der S kommend in die H eingebogen sind. Daraus ist mit Sicherheit abzuleiten, daß der Bw bei "rot" in die Kreuzung eingefahren ist.

Der zweite Tatvorwurf ist wiederum durch die Aussage des Zeugen GrInsp. Franz W eindeutig bewiesen: Der Zeuge fuhr mit seinem PKW auf dem rechten Fahrstreifen und konnte sowohl den auf dem linken Fahrstreifen fahrenden LKW des Bw als auch die Verkehrsampel bereits aus einer Entfernung von 200 m vor der Verkehrsampel ständig beobachten. Daher konnte er auch sehen, daß die Ampel bereits seit ca. drei Sekunden auf "rot" stand, als der Bw diese Kreuzung überquerte. Damit sind beide Tatvorwürfe als erwiesen anzusehen.

Der Bw hat in seiner Berufung lediglich behauptet, daß das Rotlicht an den Ampelanlagen noch nicht aufgeleuchtet habe, als er über die genannten Kreuzungen gefahren sei und versuchte dies damit zu begründen, daß es in einem solchen Fall zu einem Verkehrschaos gekommen wäre. Diese Behauptung ist insofern unschlüssig, als der Bw bei der ersten Kreuzung als letztes Glied einer Kolonne die Kreuzung durchfuhr und daher die Fahrzeuge im Querverkehr, die bereits grün hatten, deshalb nicht losfahren konnten. Bei der zweiten Kreuzung ist von einem absoluten Glücksfall zu sprechen, daß von der G kein Fahrzeug nach links in die H eingebogen ist, da die Kreuzung in diesem Bereich unübersichtlich ist; ein Verkehrsunfall wäre hier die zwangsläufige und fatale Folge gewesen.

Wenn der Bw behauptet, daß der Meldungsleger aus seiner Position gar nicht erkennen konnte, daß er bei "rot" über beide Ampeln gefahren sei, so ist ihm entgegenzuhalten, daß bei der ersten Kreuzung der Zeuge zwar nicht das Rotlicht der Verkehrsampel für den Bw sehen konnte, wohl aber das Grünlicht der für ihn geltenden Verkehrsampel, woraus aber der zwingende Schluß zulässig ist, daß der Querverkehr eben "rot" hatte. Bei der zweiten Kreuzung konnte der Zeuge, weil er eben in dieselbe Fahrtrichtung und versetzt hinter dem Bw fuhr, sehr wohl sehen, daß dieser bei Rotlicht in die Kreuzung einfuhr. Weitere Behauptungen hat der Bw nicht vorgebracht. Eine Vertagung der Verhandlung zur Einvernahme des Bw, wie dies sein Rechtsvertreter beantragt hatte, erschien angesichts der erdrückenden Beweise, nämlich der absolut glaubwürdigen Aussage des Zeugen Franz Wimmer, den Verhältnissen an Ort und Stelle und den technischen Ausführungen des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen entbehrlich.

4.3. Gemäß § 38 Abs.5 StVO gilt rotes Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet den Bestimmungen des Abs.7 und des § 53 Z10a an den im Abs.1 bezeichneten Stellen anzuhalten.

Es steht fest, daß der Bw an den beiden bezeichneten Kreuzungen das Rotlicht der dort befindlichen Ampeln nicht beachtet und nicht an den vor den Kreuzungen vorhandenen Haltelinien angehalten hat. Damit ist der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretungen erfüllt.

4.4. Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, daß dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese gesetzliche Schuldvermutung trifft sohin bei den sogenannten "Ungehorsamsdelikten" zu. Bei den Ungehorsamsdelikten - die die meisten Verwaltungsdelikte darstellen - besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Bereits die Nichtbefolgung eines gesetzlichen Gebotes oder Verbotes genügt zur Strafbarkeit; ein (schädlicher) Erfolg muß dabei nicht eingetreten sein. Auch bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte, weil der Bw als Fahrzeuglenker eben nicht vor dem Rotlicht angehalten hat.

Es ist ihm mit seiner Verantwortung nicht gelungen glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Solche Umstände sind auch nicht aus dem Ermittlungsverfahren hervorgekommen.

4.5. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde. Dabei ist zu berücksichtigen, daß gerade das Nichtbeachten des Rotlichtes einer Verkehrsampel immer wieder Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle darstellt. Dazu kommt, daß der Bw als Lenker eines Schwerfahrzeuges ganz besonders angehalten ist, vorausschauend zu fahren, um eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer durch sein viel größeres und schwereres Fahrzeug hintanzuhalten.

Angesichts des Strafrahmens von bis zu 10.000 S erscheint damit die Verhängung von lediglich 10 % der vorgesehenen Höchststrafe in beiden Fällen angesichts der mit den Übertretungen geschaffenen besonders gefährlichen Verhältnisse als gering. In Anbetracht der Tatsache, daß der Bw jedoch im Bereich der Bundespolizeidirektion S keine Vorstrafen aufzuweisen hat und der Bw über ein monatliches Nettoeinkommen von 14.000 S verfügt, keine Sorgepflichten hat und ein Vermögen in Form eines PKW´s besitzt, erscheint die Strafe als tat- und schuldangemessen. Der Bw konnte zwar zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen anläßlich der mündlichen Verhandlung nicht befragt werden, weil er persönlich nicht erschienen ist, doch teilte sein Rechtsvertreter mit, daß sich diese insgesamt nicht geändert haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da Geldstrafen in Höhe von insgesamt 2.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 400 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an: Beilage Dr. Leitgeb Beschlagwortung: Rotlicht; Phasenplan

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