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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104921/3/WEG/Ri

Linz, 24.02.1998

VwSen-104921/3/WEG/Ri Linz, am 24. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des W K 1.) vom 15. Juli 1997 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 17. Juni 1997, VerkR96-16025-1996-K, womit ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, und 2.) vom 18. August 1997 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 6. August 1997, VerkR96-16025-1996-K, womit ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Der Berufung vom 15. Juli 1997 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 17. Juni 1997 wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Als Folge davon wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 6. August 1997 behoben und die Berufung gegen den die Wiedereinsetzung abweisenden Bescheid zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: Strafverfügungen sind gemäß § 48 Abs.2 VStG zu eigenen Handen zuzustellen. Die Bezirkshauptmannschaft L, hat zwar durch Anbringung eines Stempels den deutschen Postbeamten um eigenhändige Zustellung ersucht, doch hat dieser Postbeamte dem Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft L nicht Rechnung getragen und die Strafverfügung einer gewissen S K ausgehändigt. Diese Art der Zustellung wird der österreichischen Rechtslage nicht gerecht und liegt sohin eine mangelhafte Zustellung, die der absendenden Behörde zuzurechnen ist, vor.

Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt gemäß § 7 des Zustellgesetzes diese Zustellung als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist. Wann nun S K, die die Strafverfügung in Empfang genommen hat, diese an W K weitergeleitet hat, läßt sich nicht mehr (bzw nur mit einem unvertretbaren ökonomischen Aufwand) eruieren, sodaß der Behauptung des Berufungswerbers, er sei zu diesem Zeitpunkt ortsabwesend gewesen bzw habe die Sendung erst später von seiner Frau ausgehändigt bekommen, sodaß die Berufung noch rechtzeitig sei, mangels eines diesfalls von der Behörde zu erbringenden Beweises im Zweifel beizutreten war. Zu II.: Die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist begrifflich nur möglich, wenn eine Frist versäumt wurde.

Nachdem - wie oben ausgeführt wurde - keine Frist versäumt wurde, erweist sich der Wiedereinsetzungsantrag und der daraufhin ergangene abweisende Bescheid als gegenstandslos, weshalb, weil in der Berufung eine meritorische Entscheidung begehrt wurde, diese zurückzuweisen war.

Die vorstehende Entscheidung hat also kurz zusammengefaßt die Folge, daß die Strafverfügung vom 25. März 1997 noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, weil eben der Einspruch als rechtzeitig anzuerkennen war.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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