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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104922/2/GU/Mm

Linz, 26.09.1997

VwSen-104922/2/GU/Mm Linz, am 26. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des H.L., gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft .. vom 13. August 1997, Zl. VerkR96-7846-1997-K, womit ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen wurde zu Recht:

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 48 Abs.2 VStG iVm § 7 Zustellgesetz aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft .. hat gegen den Rechtsmittelwerber am 18.6.1997 zur Zl. VerkR96-7846-1997-K, eine Strafverfügung wegen einer Geschwindigkeitsübertretung auf der ..autobahn, im Gemeindegebiet von A. erlassen, welche Strafverfügung mittels internationalem Rückschein rot und trotz des Wunschvermerkes der absendenden Behörde auf eigenhändige Zustellung, am 2.7.1997 der Ehegattin des Berufungswerbers zugestellt worden ist.

Der Rechtsmittelwerber hat gegen diese Strafverfügung am 10.8.1997 mittels Telefax Einspruch gegen diese Strafverfügung erhoben. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft .. den Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen und dabei begründend angemerkt, daß das Poststück am 2.7.1997 ordnungsgemäß zu eigenen Handen zugestellt worden sei.

Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben und dargetan, daß er vom 16.6.1997 bis 8.8.1997 sich in Makedonien aufgehalten habe und legt zum Nachweis hiefür eine Ablichtung eines Flugtickets, lautend auf seinen Namen vor, worin Abflug nach Skopje und Rückflug von Skopje im Sinne seiner Ausführungen bescheinigt werden.

Damit steht fest, daß die Postsendung nicht eigenhändig zugestellt worden ist, obwohl dies § 48 Abs.2 VStG gebietet.

Wenn Zustellmängel unterlaufen, so gilt die Postsendung als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person für die es bestimmt ist, tatsächlich zugekommen ist (§ 7 Zustellgesetz).

Nachdem dies erst ab 8.8.1997 der Fall sein konnte, war der Einspruch somit rechtzeitig, wodurch der verfahrensrechtliche Bescheid ohne weiteres Verfahren im Sinn des § 51e Abs.1 2.Fall VStG zu beheben war, wodurch, infolge des als rechtzeitig anzusehenden Einspruches, die Strafverfügung außer Kraft tritt und das ordentliche Verfahren einzuleiten ist. Über Kosten war nicht zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: Heilung vom Zustellmängel erst nach Rückkehr von einer Auslandsreise.

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