Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104923/2/Fra/Ka

Linz, 10.11.1997

VwSen-104923/2/Fra/Ka Linz, am 10. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19.8.1997, VerkR96-21965-1996-Pc, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich bestätigt. Der Berufung wird hinsichtlich der Strafe insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1.700 S herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden festgesetzt. II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds. 170 S.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 2.500 S (EFS 72 Stunden) verhängt, weil er am 13.11.1996, um 20.49 Uhr, im Gemeindegebiet von Pucking, auf der A 25, bei Autobahnkm. Rampe 0,0, in Richtung Linz, den PKW, Kz.: mit einer Fahrgeschwindigkeit von 143 km/h gelenkt und dadurch die in diesem Bereich durch das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 43 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

I.3.1. Der Bw bestreitet den ihm zur Last gelegten Tatbestand in objektiver Hinsicht insoferne nicht, als er vorbringt, die Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen zu haben, weil er geblendet worden sei. Aufgrund dieses Vorbringens hat die Erstbehörde ein Gutachten darüber eingeholt, ob für den Beschuldigten das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (100 km/h)" im gegenständlichen Bereich wahrnehmbar war. Der Amtssachverständige Ing. K hat am 17.7.1997 folgenden Befund und folgendes Gutachten erstattet:

"Hans Bauer lenkte am 13.11.1996 um 20.49 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen Marke Mercedes 280E, auf der A 25 in Fahrtrichtung Linz. Dabei überschritt er die bei ABKm. Rampe 0,0 verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h. Die mittels Radargerät Multanova 6FA 1075 festgestellte Geschwindigkeit betrug 151 km/h. Nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze und der zusätzlichen Sicherheitsfaktoren betrug somit die Geschwindigkeit zufolge Verwendungsbestimmungen 143 km/h.

Im Einspruch zur Strafverfügung vom 14.2.1997 gibt der Beschuldigte an, daß er am 13.11.1996 um 20.49 Uhr im Gemeindegebiet Pucking unterwegs war, jedoch wurde er von einem hinter ihm fahrenden Autofahrer über den Außenspiegel öfters geblendet. Aus diesem Grund übersah er die Geschwindigkeitsbeschränkung. Betrachtet man die A 25 in Fahrtrichtung Linz, so bildet diese zwischen der Sportanlage Pucking und der Unterführung der Unteren Landstraße eine langgezogene Rechtskurve. Danach verläuft die A 25 bis zum Autobahnkreuz mit der A 1 wieder annähernd gradlinig. Die vor diesem Autobahnkreuz verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h ist derzeit auf einer Tafel mit gelbem Hintergrund kundgemacht, wobei diese Tafel aus mindestens 150 m Entfernung einwandfrei sichtbar ist, zumal die betreffende Geschwindigkeitsbeschränkung beiderseits der Fahrbahn aufgestellt ist. Die Richtungsfahrbahn Linz auf der A 25 wird in diesem Bereich mit zwei Fahrstreifen und einem Pannenstreifen geführt. Gemäß Kraftfahrgesetz 1967 § 14 Abs.1 müssen Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, deren Fernlicht bei Dunkelheit und klarem Wetter auf mindestens 100 m die Straße ausreichend ausleuchtet.

Gutachten Aufgrund der in der Anzeige festgestellten Geschwindigkeit des Beschuldigten mußte dieser zwangsläufig das Fernlicht seines Kraftfahrzeuges eingeschaltet haben, um annähernd ausreichende Sichtweiten für seine Fahrgeschwindigkeit zu erhalten.

Daß das Fernlicht laut Kraftfahrgesetz mindestens auf 100 m die Straße bei Dunkelheit und klarem Wetter ausreichend ausleuchten muß und das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h" aufgrund der Örtlichkeit aus mindestens 150 m sichtbar ist, war somit im ungünstigsten Fall für den Beschuldigten diese Geschwindigkeitsbeschränkung aus 100 m Entfernung sichtbar. Da die Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer Tafel mit reflektierendem gelben Hintergrund angebracht ist, war diese Tafel für den Beschuldigten jedoch aus einer wesentlich größeren Entfernung wahrnehmbar. Hat nunmehr der Beschuldigte tatsächlich - unter Annahme der ungünstigsten Umstände - das gegenständliche Vorschriftszeichen tatsächlich erst aus 100 m Entfernung wahrgenommen und die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen eingehalten, so hat er diese Entfernung von 100m in 2,7 Sekunden zurückgelegt. Der Beschuldigte gibt nunmehr an, daß er in diesen 2,7 Sekunden nicht in der Lage war, die Geschwindigkeitsbeschränkung wahrzunehmen, da er des öfteren von einem hinter ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer über den Außenspiegel geblendet wurde. Hiezu wird festgestellt, daß eine derartige Blendung jeweils nur Bruchteile von Sekunden andauern kann, da der Mensch instinktiv jeweils bestrebt ist, durch eine Änderung der Kopfstellung bzw eine Drehbewegung des Kopfes das Auge jeweils aus dem schmerzhaften Blendungsbereich zu bringen. Dies ist im PKW insofern kein Problem, da aufgrund des geringen Blickwinkels im Rückblickspiegel dies bereits durch eine äußerst geringe Kopfbewegung der Fall ist. Es ist somit keinesfalls realistisch, daß der Beschuldigte auf die Dauer von 2,7 Sekunden durchgehend so stark geblendet wurde, daß er die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht wahrnehmen konnte. Vielmehr stand dem Beschuldigten ausreichend Zeit zur Verfügung, eine Gegenmaßnahme in Form einer Kopfbewegung zur Blendung durch den Außenspiegel zu setzen, wodurch auch die Wahrnehmung der Geschwindigkeitsbeschränkung problemlos erfolgen konnte. Abschließend wird noch festgestellt, daß der Beschuldigte ohnehin beim Auftreten einer vom Verkehrsgeschehen ablenkenden Blendung seine Fahrgeschwindigkeit so reduzieren hätte müssen, daß er das Verkehrsgeschehen vor seinem Fahrzeug wieder einwandfrei und jederzeit wahrnehmen hätte können." Die belangte Behörde ist unter Zugrundelegung dieses Gutachtens zur Auffassung gelangt, daß die dem Bw zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung einwandfrei erwiesen ist. In der Berufung bringt der Bw vor, daß die Feststellung des Sachverständigen in seinem Fall stimmen könnten, wenn er klare Sicht gehabt hätte und wenn weniger Verkehr und keine "Nebelfetzen" gewesen wären. Weiters möchte er noch anführen, daß ca. 2 bis 3 Fernlasterzüge hintereinander fuhren und der Gegenverkehr auch mit Scheinwerfer unterwegs war. I.3.2. Der dem Bw zur Last gelegte Tatbestand wird in objektiver Hinsicht nicht bestritten. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt nach § 5 Abs.1 VStG. Danach genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen das Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist dem Bw jedoch mit seinem Vorbringen nicht gelungen, denn selbst wenn man von seiner Rechtfertigung ausgeht, muß ihm entgegengehalten werden, daß er bei einer vom Verkehrsgeschehen ablenkenden Blendung seine Fahrgeschwindigkeit entsprechend verringern hätte müssen. Die Situation - wie vom Bw geschildert - kann nicht als atypisch bezeichnet werden. Es herrscht zu vielen Zeiten auf der Autobahn dichter Verkehr. Ebenso ist es nichts ungewöhnliches, daß man die Scheinwerfer des Gegenverkehrs sieht und entweder von diesen geblendet wird oder sich von diesen geblendet fühlt. Aus den genannten Gründen kann daher das Vorbringen des Beschuldigten in seiner Berufung - abgesehen von der Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens - zu keinem anderen Ergebnis wie im angefochtenen Straferkenntnis führen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. I.3.3. Strafbemessung:

Die Erstbehörde ist bei der Strafbemessung davon ausgegangen, daß der Bw vermögenslos ist, ein monatliches Nettoeinkommen von 15.000 S bis 16.000 S bezieht und für die Ehegattin sorgepflichtig ist. Sie hat als erschwerend die enorme Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, als mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw angesehen. Der O.ö. Verwaltungssenat kann diese Strafbemessung insofern nicht ganz nachvollziehen, als die Behörde bereits mit Bescheid vom 25.2.1997, VerkR96-21965-1996-Pc mit plausibler Begründung eine Strafe von 1.700 S festgesetzt hat. Zumal im ordentlichen Verfahren keine Erschwerungsgründe hervorgekommen sind und auch keine besonderen nachteiligen Folgen durch die Übertretung bekannt wurden, war eine Reduzierung der Strafe vorzunehmen. Eine weitere Herabsetzung konnte jedoch aufgrund der beträchtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung und des dadurch bedingten hohen Unrechtsgehaltes sowie aus spezialpräventiven Gründen nicht vorgenommen werden. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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