Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104928/6/BI/FB

Linz, 29.10.1997

VwSen-104928/6/BI/FB Linz, am 29. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung der Frau Dipl.Ing. C S, L, I, vom 1. September 1997 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 21. August 1997, VerkR96-6513-1997, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem oben angeführten Bescheid den Einspruch der Rechtsmittelwerberin gegen die wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 ergangene Strafverfügung vom 16. Juli 1997, VerkR96-6513-1997, als verspätet zurückgewiesen.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der Strafverfügung keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.1 VStG). 3. Die Rechtsmittelwerberin macht, vertreten durch ihren Ehegatten, im wesentlichen geltend, die ursprüngliche Auskunft sei fristgerecht abgegeben, jedoch in der Abteilung der Bezirkshauptmannschaft nicht registriert worden, was ihr aber nicht angelastet werden könne. Der Einspruch sei mit einer Verspätung von vier Tagen gekommen, wobei angesichts der Urlaubszeit eine Frist von zwei Wochen nicht akzeptabel sei. Es wäre daher im Sinne einer fairen Kommunikation mit den Bürgern gerechtfertigt gewesen, den Einspruch inhaltlich zu würdigen und ihn nicht wegen geringfügiger formeller Gründe abzulehnen. Überdies sei ihr die Verkehrsübertretung bis heute nicht bekannt. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Aus der Anzeige geht hervor, daß der auf die Rechtsmittelwerberin zugelassene Kombi, Kz. , am 6. April 1997 um 18.43 Uhr bei km 10,600 der P A, Gemeinde W, in Richtung K fahrend mittels Radargerät Multanova 6FA, Nr. 1075, im Bereich der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit einer Geschwindigkeit von 157 km/h gemessen wurde. Eine Anhaltung konnte nicht durchgeführt werden. Vom gemessenen Wert wurden gemäß den Verwendungsbestim-mungen 5 %, ds 8 km/h, abgezogen und eine Geschwindigkeit von 149 km/h der Anzeige zugrundegelegt.

Mit Schreiben der Erstinstanz vom 16. Mai 1997 wurde die Rechtsmittelwerberin "gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 als Zulassungsbesitzer aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems binnen zwei Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Schreibens mitzuteilen, wer das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt gelenkt, abgestellt oder verwendet hat". Es wurde darauf hingewiesen, daß, sollte keine fristgerechte schriftliche oder telegrafische Auskunft einlangen oder diese ungenau oder unrichtig sein, ein Strafverfahren wegen Verletzung der Auskunftspflicht eingeleitet werde. Das Schreiben wurde nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 18. Juni 1997 durch Hinterlegung zugestellt. Mit Schreiben vom 10. Juli 1997 (Datum des Poststempels) teilte die Rechtsmittelwerberin mit, sie selbst sei zum angegebenen Zeitpunkt ohne Fahrzeug in Wien gewesen. Der Kombi werde auch von Mitarbeitern ihres Gatten genutzt, jedoch habe sich trotz Nachfragen ihrerseits niemand gemeldet, sodaß sie nicht sagen könne, wer das Fahrzeug damals gelenkt habe. Daraufhin erging seitens der Erstinstanz die Strafverfügung vom 16. Juli 1997 wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft. Diese wurde eigenhändig von der Rechtsmittelwerberin am 18. Juli 1997 übernommen und enthielt in der Rechtsmittelbelehrung einen Hinweis auf die zweiwöchige Einspruchsfrist. Der Einspruch dagegen wurde am 5. August 1997 zur Post gegeben. In rechtlicher Hinsicht ist auf die Bestimmung des § 49 VStG zu verweisen, wonach die Einspruchsfrist zwei Wochen beträgt. Diese ist somit gesetzlich vorgegeben und nicht nach dem Gutdünken der Behörde oder unter Bedachtnahme auf Urlaubszeiten erstreckbar. Aus diesem Grund war auch die Rechtsmittelwerberin daran gebunden. Die Frist wurde mit der eigenhändigen Übernahme der Strafverfügung am 18. Juli 1997 ausgelöst und endete demnach am 1. August 1997. Das erst am 5. August zur Post gegebene Rechtsmittel war daher zweifellos als verspätet anzusehen.

Festzustellen ist außerdem, daß es nicht im Belieben der Behörde steht, ein Rechtsmittel zuerst formell und dann dem Inhalt nach oder umgekehrt zu behandeln, sondern es ist im § 49 Abs.2 VStG (ebenso wie in § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG für das Berufungsverfahren) gesetzlich festgelegt, daß nur rechtzeitig eingebrachte Rechtsmittel in materieller Hinsicht zu behandeln sind. Diese Regelung ist Ausfluß des im Art.18 B-VG enthaltenen Legalitätsprinzips und dient wegen der Vorhersehbarkeit verwaltungsbehördlichen Handelns der Rechtssicherheit des Einzelnen. Zum Schreiben vom 15. Oktober 1997 ist festzuhalten, daß eine tatsächliche Auskunft über die Person des Lenkers der Behörde nie erteilt wurde und der Inhalt des Schreibens der Rechtsmittelwerberin vom 10. Juli 1997 auch nicht als solche zu werten ist. Für den unabhängigen Verwaltungssenat ist daher die Behauptung des Ehegatten der Rechtsmittelwerberin, diese habe wohl die Lenkerauskunft erteilt, jedoch sei diese nicht registriert worden, in keiner Weise nachvollziehbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: Strafverfügung eigenhändig übernommen, Einspruchsfrist versäumt = Einspruch verspätet

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