Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104940/11/Sch/Rd

Linz, 03.02.1998

VwSen-104940/11/Sch/Rd Linz, am 3. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des A vom 18. September 1997, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 1. September 1997, VerkR96-962-1996, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 30. Jänner 1998 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 340 S (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 1. September 1997, VerkR96-962-1997, über Herrn A, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 und 2) § 4 Abs.5 StVO 1960 Geldstrafen von 1) 1.000 S und 2) 700 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) einem Tag und 2) 10 Stunden verhängt, weil er am 31. Jänner 1996 gegen 9.45 Uhr den PKW der Marke Audi 80 (richtig: Audi 100) mit dem Kennzeichen samt Einachsanhänger mit dem Kennzeichen auf der Innviertler Bundesstraße 137 im Ortschaftsbereich Laab in Fahrtrichtung Wels gelenkt habe, wobei er ca. bei Kilometer 47,0 im Zuge eines Überholvorganges eine Sattelzugmaschine im Bereich der vorderen Stoßstange beschädigt (Kollision durch den von ihm verwendeten PKW-Anhänger) und es unterlassen habe, 1) nach diesem Unfall mit Sachschaden sofort sein Fahrzeug anzuhalten, weil er die Fahrt fortgesetzt, und 2) es unterlassen habe, ohne unnötigen Aufschub von diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 170 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Sachverhalt ist dahingehend unbestritten geblieben, daß der Berufungswerber mit dem von ihm gelenkten PKW (im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist die Type nicht richtig angegeben, welcher Umstand aber nicht relevant ist) mit Anhänger zum relevanten Zeitpunkt an der im Spruch umschriebenen Örtlichkeit einen LKW des Transportunternehmens "G" überholt hat.

Im Gegensatz zu den Schilderungen des einvernommenen Zeugen J hat der Berufungswerber allerdings angegeben, daß dieser Überholvorgang aus seiner Sicht vorschriftsgemäß abgeschlossen wurde und er von einer Berührung des überholten LKW (nach der Aktenlage hat es sich um ein Sattelkraftfahrzeug gehandelt) nichts bemerkt habe. Des weiteren habe er keinerlei Hupsignale wahrgenommen. Der Berufungswerber hat allerdings konzediert, daß er sich im Zuge des Wiedereinordnens nicht durch einen Blick in den rechten Außenspiegel seines Fahrzeuges überzeugt hat, daß dieser Vorgang ordnungsgemäß erfolgt bzw. erfolgt ist.

Demgegenüber hat der erwähnte Zeuge angegeben, der ihn überholende Fahrzeuglenker sei durch einen auftauchenden Gegenverkehr gezwungen gewesen, das Überholmanöver relativ knapp abzuschließen. Im Zuge dessen sei es zu einer Berührung seines Fahrzeuges durch den Anhänger gekommen. Dabei habe der Zeuge einen dumpfen Knall wahrgenommen. Für ihn sei außer Zweifel gestanden, daß dieses Geräusch allein durch den Anstoß des Anhängers hervorgerufen sein konnte. In der Folge habe er durch wiederholtes Abgeben von Hupsignalen diesen Fahrzeuglenker auf den Vorfall aufmerksam machen wollen, der Genannte habe aber in keiner Weise reagiert. Daraufhin habe er sich die Fahrzeugkennzeichen notiert und über Autotelefon die Gendarmerie verständigt.

Der Zeuge hat bei der Berufungsverhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Seine Angaben können zudem als schlüssig angesehen werden, sodaß sie keinesfalls als bloße Behauptungen abzutun sind.

Die Berufungsbehörde vermag den Schilderungen des Rechtsmittelwerbers insoweit Glaubwürdigkeit zuzuerkennen, als er angegeben hat, vom Anstoß nichts bemerkt zu haben. Dies zum einen deshalb, da gerade ein unbeladener - wie im vorliegenden Fall - Einachsanhänger während der Fahrt erfahrungsgemäß in einem gewissen Umfang zu eigenständigen, insbesondere vertikalen Bewegungen neigt, die mit einer entsprechenden Geräuschentwicklung verbunden sein können, sodaß, wenn der Anstoß nicht auch optisch wahrgenommen wird, der Lenker allein durch akustische Wahrnehmungsmöglichkeit von einem Anstoß, zumindest wenn er eine gewisse Intensität nicht überschreitet, durchaus nichts bemerkt. Auch ein seitliches Versetzen des Anhängers, das sich auf das Zugfahrzeug überträgt bzw. dort wahrnehmbar ist, erscheint nicht zwingend.

Zu Lasten des Berufungswerbers muß allerdings bemerkt werden, daß er von der visuellen Wahrnehmungsmöglichkeit eines Anstoßes nicht Gebrauch gemacht hat, da er, wie er selbst angegeben hat, im Zuge des Wiedereinordnens nicht in den rechten Außenspiegel geblickt hat. Des weiteren kommt im vorliegenden Fall noch dazu, daß der Zeuge durch wiederholte Hupsignale den in der Folge vor ihm fahrenden Berufungswerber auf den Unfall aufmerksam machen wollte. Der Genannte hat aber nicht reagiert. Ausgehend von der Glaubwürdigkeit des Zeugen kann entweder nur angenommen werden, daß der Berufungswerber in diesem Punkt unrichtige Angaben macht oder daß er, wenn er die Wahrnehmung solcher Signale bestreitet, äußerst unaufmerksam war. Die Berufungsbehörde hat veranlaßt, daß ein typengleiches Fahrzeug, wie es zum relevanten Zeitpunkt vom Zeugen gelenkt wurde, von einem technischen Amtssachverständigen im Rahmen einer KFZ-Überprüfung in Augenschein genommen und an den relevanten Stellen vermessen wurde. Gleiches ist vom Verhandlungsleiter im Zuge der Berufungsverhandlung mit dem vorgeführten Anhänger des Berufungswerbers erfolgt, wobei feststellbar war, daß die Höhen iZm der beschädigten Begrenzungsleuchte und den am weitesten seitlich vorstehenden Anhängerteilen, nämlich den metallenen Kotschützern, korrespondierten. Die ebenfalls seitlich wegstehenden Schlußleuchten des Anhängers waren nach den Feststellungen beim Augenschein als möglicher Anstoßpunkt auszuscheiden.

Am Fahrzeug des Berufungswerbers ist, wie nach dem Vorfall von den erhebenden Gendarmeriebeamten festgestellt wurde, kein sichtbarer Schaden zurückgeblieben. Dieser Umstand kann zwar grundsätzlich als ungewöhnlich angesehen werden, vermag aber für sich alleine nicht die schlüssige Annahme zu rechtfertigen, daß es deshalb zu keinem Anstoß gekommen sein kann. Ein erfolgter Anstoß ohne Beschädigung am zweitbeteiligten Fahrzeug kann im vorliegenden Fall nämlich dennoch als schlüssig nachvollziehbar bezeichnet werden, da die Glas- bzw. Kunststoffabdeckung einer Fahrzeugleuchte, aber auch der Kunststoff bzw. die Lackierung einer Stoßstange, einer Berührung mit einem - wie hier - kantigen Teil eines anderen Fahrzeuges in der Weise einer Beschädigung zugänglich ist, daß diese Materialien zu Bruch gehen bzw. zerkratzt werden, ohne daß zwingend am anderen Fahrzeug Spuren zurückbleiben müssen.

Wenngleich nach der Sachlage davon auszugehen ist, daß an die Haftpflichtversicherung des Berufungswerbers - nach der Ablehnung solcher telefonisch angemeldeter Forderungen durch den Genannten - keine Schadenersatzforderungen gestellt wurden, so vermag dieser Umstand an der Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, nämlich der beiden erwähnten Übertretungen des § 4 StVO 1960, nichts zu ändern, zumal dafür verschiedene Gründe, allenfalls auch das Prozeßkostenrisiko, vorliegen könnten. Zur Strafzumessung ist zu bemerken: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Schutzzweck des § 4 StVO 1960 ist ein mehrfacher. Insbesondere sollen hiedurch mögliche weitergehende Folgen eines Verkehrsunfalles hintangehalten, die Ursachen eines solchen möglichst umgehend ermittelt werden können, aber auch soll ein Unfallgeschädigter in die Lage versetzt werden, ohne unverhältnismäßigen Aufwand davon Kenntnis zu erlangen, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregulierung auseinanderzusetzen haben wird. Der Unrechtsgehalt von Übertretungen des § 4 StVO 1960 muß daher als erheblich angesehen werden, worauf bei der Strafbemessung anhand der Kriterien des § 19 Abs.1 VStG Bedacht zu nehmen ist. Die verhängten Geldstrafen halten einer diesbezüglichen Überprüfung ohne weiteres stand.

Erschwerungs- und Milderungsgründe lagen nicht vor. Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, insbesondere sein monatliches Nettoeinkommen von ca. 15.000 S, lassen erwarten, daß er zur Bezahlung der Geldstrafen ohne weiteres in der Lage sein wird.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

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