Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104941/4/BI/FB

Linz, 04.11.1997

VwSen-104941/4/BI/FB Linz, am 4. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn S S, H, G, vom 26. September 1997 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 26. September 1997, VerkR96-3626-1997, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben, die verhängten Strafen werden vollinhaltlich bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz Beträge von 1) 2.000 S und 2) 60 S, ds jeweils 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 134 Abs.1 KFG 1967. zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 134 Abs.1 iVm 64 Abs.1 KFG 1967 und 2) §§ 134 Abs.1 iVm §102 Abs.10 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 10.000 S (240 Stunden EFS) und 2) 300 S (12 Stunden EFS) verhängt, sowie ihm einen Verfahrenskostenbeitrag von 1) 1.000 S und 2) 30 S auferlegt. 2. Gegen die Strafhöhe hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber führt unter Hinweis auf seine aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse aus, die verhängten Strafen seien ihm zu hoch.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis 30.000 S Geldstrafe bzw bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, daß nach dieser Bestimmung, wenn der Täter bereits wegen der gleichen Zuwiderhandlung einmal bestraft wurde, anstelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits mehrmals bestraft wurde, Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden können. Der Rechtsmittelwerber bezieht Arbeitslosenunterstützung in Höhe von 6.000 S monatlich und hat weder Vermögen noch Sorgepflichten.

Aus dem Verfahrensakt geht auch hervor, daß der Rechtsmittelwerber seit März 1994 insgesamt 8 Vormerkungen wegen § 64 Abs.1 KFG 1967 aufweist, wobei Geldstrafen zwischen 500 S und 3.000 S verhängt wurden. Laut Begründung des Straferkenntnisses wurden diese 8 Vormerkungen zutreffend als straferschwerende Umstände gewertet, während mildernde Umstände nicht zutage getreten seien. Im gegenständlichen Verfahren wurde dem Rechtsmittelwerber vorgeworfen, den auf ihn zugelassenen PKW um 22.00 Uhr des 8. August 1997 in L, G, ohne gültige Lenkerberechtigung gelenkt zu haben. Der Rechtsmittelwerber hat sich bei der Betretung durch zwei Polizeibeamte dahingehend geäußert, um diese Zeit gebe es keine öffentlichen Verkehrsmittel, sodaß er gezwungen sei, mit dem Auto zu fahren. Außerdem wurde bei der Fahrzeugkontrolle festgestellt, daß der Rechtsmittelwerber kein zur Wundversorgung geeignetes Verbandzeug mitführte. Aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates ist eine Herabsetzung der wegen § 64 Abs.1 KFG 1967 verhängten Strafe trotz der ungünstigen Einkommenssituation des Rechtsmittelwerbers nicht gerechtfertigt. Zum einen ist der Unrechtsgehalt einer derartigen Übertretung als bedeutend anzusehen, handelt es sich dabei doch um eine der schwersten Übertretungen des Kraftfahrgesetzes überhaupt. Zum anderen muß, wie schon aus seiner Verantwortung bei der gegenständlichen Amtshandlung entnommen werden kann, jedenfalls von vorsätzlicher Begehung ausgegangen werden, zumal der Eindruck besteht, daß der Rechtsmittelwerber der Gegebenheit, daß er keine Lenkerberechtigung besitzt, sehr gleichgültig gegenüber steht und das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung bei ihm offenbar schon zur Routine geworden ist. Abgesehen davon ergibt sich aus seiner Verantwortung in keiner Weise, daß er gedenkt, seine Einstellung oder gar sein Verhalten in dieser Hinsicht zu ändern, sodaß schon aus spezialpräventiven Überlegungen die Verhängung einer derart hohen Strafe angebracht war. Auch wenn dem Rechtsmittelwerber der Milderungsgrund gemäß § 34 Abs.1 Z1 StGB - die Übertretung wurde nach Vollendung des 19. aber vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen - zugute kommt, vermag dies den Erschwerungsgrund der 8 einschlägigen Vormerkungen in keiner Weise aufzuwiegen.

Die verhängte Strafe stellt gerade ein Drittel des gesetzlichen Strafrahmens dar, wobei die finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers gegenüber dem keineswegs geringen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung und seiner negativen Einstellung in den Hintergrund zu treten hatten. Es steht ihm aber frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen. Im Hinblick auf Punkt 2) des Straferkenntnisses ist die verhängte Strafe sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt angemessen, als auch den finanziellen Verhältnissen entsprechend, sodaß auch hier eine Herabsetzung der ohnehin niedrig bemessenen Strafe bei Fehlen von Erschwerungsgründen, jedoch Vorliegen des Milderungsgrundes des § 34 Abs.1 Z1 StGB (siehe oben) nicht gerechtfertigt war.

Die Ersatzfreiheitsstrafen sind ohne Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse festzusetzen, wobei das Verhältnis zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe im gesetzlichen Strafrahmen vorgegeben ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Ersatzfreiheitsstrafe im Punkt 1) mit 240 Stunden = 10 Tagen wesentlich milder bemessen, als sie dem Verhältnis zur Geldstrafe entsprechen würde, sodaß auch hier kein Anlaß für eine Herabsetzung der verhängten Strafe zu sehen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Trotz 6.000 S Arbeitslosenunterstützung ohne Sorgepflichten und Vermögen ist bei Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z1 StGB bei 8 einschlägigen Vormerkungen wegen § 64 Abs.1 KFG eine Herabsetzung der Strafe aus spezialpräventiven Überlegungen nicht gerechtfertigt.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum