Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104942/2/BI/FB

Linz, 13.02.1998

VwSen-104942/2/BI/FB Linz, am 13. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau Rechtsanwalt Dr. M S, R, W, vom 8. September 1997 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. August 1997, VerkR96-21227-1996-Hu, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 verhängte Strafe zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 2.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich daher auf 200 S; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 134 Abs.1 KFG 1967. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 4.000 S (4 Tage EFS) verhängt und ihr einen Verfahrenskostenbeitrag von 400 S auferlegt.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Die Rechtsmittelwerberin macht geltend, die verhängte Geldstrafe stehe in keiner Relation zum Unrechtsgehalt der ihr vorgeworfenen Verfehlung. Es sei ihr nicht mehr möglich gewesen den Lenker zu eruieren, wobei ihre Eltern, ihr Gatte oder sie in Frage gekommen wären. Sie habe deshalb ihrer Auskunftspflicht nicht ordnungsgemäß nachkommen können. Obwohl die Erstinstanz mildernd das Geständnis und ihre bisherige Unbescholtenheit und als straferschwerend keinen Umstand gewertet habe, sei die Strafe unangemessen hoch. Laut Einkommensteuerbescheid 1994, der der Berufung beigelegt wurde, ergebe sich ein Einkommen von 15.000 S monatlich und eine derartige Steigerung für das Jahr 1996 wie im Straferkenntnis angenommen, liege sicher nicht vor. Sie beantrage daher das Verfahren einzustellen, in eventu die Geldstrafe schuldangemessen herabzusetzen bzw mit einer Verwarnung gemäß § 21 VStG das Auslangen zu finden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis zu 30.000 S Geldstrafe bzw im Nichteinbringungsfall bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zur Strafbemessung geht hervor, daß die Erstinstanz die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie das Geständnis der Rechtsmittelwerberin als strafmildernd und nichts als straferschwerend gewertet hat. Das Monatseinkommen wurde mit 25.000 S geschätzt, Sorgepflichten für ein Kind und das Nichtbestehen von Vermögen angenommen. Aus dem nunmehr vorgelegten Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 1994, der an die Rechtsmittelwerberin "Z.H. FA T P C GMBH" adressiert ist, läßt sich entnehmen, daß dieses Einkommen im Jahr 1994 offensichtlich nicht aus der Tätigkeit als Rechtsanwältin erzielt wurde, sodaß dieses mit ihren nunmehrigen Einkünften wohl nicht vergleichbar ist. Mangels anderer Grundlagen geht der unabhängige Verwaltungssenat jedoch davon aus, daß die Rechtsmittelwerberin zumindest ein monatliches Nettoeinkommen von 15.000 S erzielt.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände wird die Auffassung vertreten, daß eine Herabsetzung der verhängten Strafe insofern gerechtfertigt ist, als eine (offenbar erfolgte) Orientierung am Grunddelikt und hier am Ausmaß der Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit nicht gerechtfertigt ist. Da die Behörde nicht in der Lage ist zu beweisen, daß die Rechtsmittelwerberin selbst die Lenkerin des auf sie zugelassenen PKW zum angefragten Zeitpunkt war, kann im Zweifel das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht ihr zugerechnet werden, und sich daher die Strafe nicht nach der Überlegung bemessen, daß die Rechtsmittelwerberin sich durch die Nichterteilung der Lenkerauskunft einen finanziellen Vorteil verschaffen wollte. Die von der Erstinstanz verhängte Strafe war unter diesem Gesichtspunkt einigermaßen überhöht. Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung als auch den finanziellen Verhältnissen der Rechtsmittelwerberin. Sie liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und soll diese in Hinkunft zur genauesten Beachtung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen anhalten. Der Ausspruch einer Ermahnung iSd § 21 VStG war nicht gerechtfertigt, weil durch das Verhalten der Rechtsmittelwerberin die Verfolgung des tatasächlichen Lenkers - auch wegen der bereits eingetretenen Verjährung - unmöglich gemacht wurde und daher die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind. Auch ein geringfügiges Verschulden kann nicht erblickt werden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Strafbemessung bei § 103 Abs.2 KFG unter Orientierung am Grunddelikt (Geschwindigkeitsüberschreitung um 42 km/h) unzulässig, weil Lenker nicht erschweisbar, daher kann Geschwindigkeitsüberschreitung nicht dem Rechtsmittelwerber iSd Verhängung der gleichen Strafe wie bei StVO angerechnet werden.

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