Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200140/5/Gf/La

Linz, 08.03.1994

VwSen-200140/5/Gf/La Linz, am 8. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des E, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 24. Jänner 1994, Zl. N-70-1993, wegen Übertretung des O.ö.

Natur- und Landschaftsschutzgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 750 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1/2 Stunde herabgesetzt werden; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß es in dessen Spruch anstelle von "zu Beginn des Jahres 1991" nunmehr "zu Beginn des Jahres 1993" zu heißen hat.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 75 S; für das Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG; § 16 Abs. 2 VStG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 24. Jänner 1994, Zl. N-70-1993, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er zu Beginn des Jahres 1991 (richtig wohl: 1993) in der Gemeinde T im Bereich des Naturdenkmales F unbefugt Holzschlägerungsarbeiten durchgeführt habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 16 Abs. 1 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes, LGBl.Nr. 80/1982, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 72/1988 (im folgenden: OöNSchG), begangen, weshalb er gemäß § 37 Abs. 3 Z. 4 OöNSchG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 3. Februar 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 17. Februar 1994 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der sog. "F" bescheidmäßig als Naturdenkmal festgestellt und die Schlägerungen vom Rechtsmittelwerber auch nicht in Abrede gestellt worden seien. Der Umstand, daß der Berufungswerber trotz einer entsprechenden Hinweistafel davon ausgegangen sei, daß nicht der gesamte Bach, sondern lediglich ein Wasserfall als Naturdenkmal gelte, habe nicht als schuldausschließend gewertet werden können.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß er die Schlägerungsarbeiten auf Ersuchen einer Anrainerin durchgeführt habe. Dieser Anrainerin sei ein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt; dennoch sei sie von der bescheidmäßigen Feststellung des F als Naturdenkmal nicht ver ständigt worden. Die Schlägerungen seien überdies nicht in böser Absicht vorgenommen worden, sondern hätten - u.a.

wegen eines Verdachtes von Schädlingsbefall - ausschließlich der forstlichen Pflege gedient.

Aus diesen Gründen wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Steyr-Land zu Zl.

N-70-1993; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Berufung überdies bloß eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 37 Abs. 3 Z. 4 iVm § 16 Abs. 1 OöNSchG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500.000 S zu bestrafen, der ein Naturdenkmal oder dessen geschützte Umgebung unbefugt verändert oder zerstört.

Nach § 16 Abs. 2 OöNSchG sind Eingriffe in ein Naturdenkmal oder in dessen geschützte Umgebung nur insoweit erlaubt, als sie entweder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden müssen oder aufgrund einer entsprechenden behördlichen Bewilligung zulässig sind.

4.2. Mit Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 18. September 1990, Zl. N-200091/-I/Bü-1990, wurde der F, soweit er u.a. auf den Grundstücken Nr. und der KG B (Gemeinde T) - d.s. jene, auf denen die verfahrensgegenständlichen Holzschlägerungsarbeiten durchgeführt wurden - fließt, gemäß § 15 Abs. 3 OöNSchG als Naturdenkmal festgestellt.

Mag im Zusammenhang mit diesem Feststellungsverfahren auch eine Verständigung jener nutzungsberechtigten Anrainerin, in deren Auftrag der Rechtsmittelwerber gehandelt hat, - ob rechtswidrigerweise, hat der O.ö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Zusammenhang nicht zu prüfen - unterblieben sein: Die gesetzliche Verpflichtung des § 16 Abs. 1 und 2 OöNSchG richtet sich ihrem klaren Wortlaut nach jedenfalls nicht bloß an die Adressaten dieses Feststellungsbescheides (der nur besondere Duldungspflichten für den Eigentümer bzw.

den Verfügungsberechtigten festlegt), sondern an jedermann.

Deshalb sieht auch § 13 OöNSchG vor, daß Naturdenkmale in besonderer Weise zu kennzeichnen sind. Tatsächlich befanden sich im gegenständlichen Fall nicht bloß eines, sondern in der gesamten Umgebung des Baches - darunter jedenfalls auch in erheblicher Entfernung vom Wasserfall - mehrere solcher Hinweiszeichen, woraus hervorgeht, daß nicht bloß der Wasserfall selbst, sondern der gesamte Bachlauf und dessen Umgebung unter Schutz gestellt ist.

Daß der Rechtsmittelwerber bzw. jene Anrainerin, in deren Auftrag er gehandelt hat, über keine Bewilligung zum Eingriff in dieses Naturdenkmal gemäß § 16 Abs. 2 OöNSchG verfügt, ist unstrittig. Aber auch die Eingriffsbefugnis des § 16 Abs. 2 erster Satz kam im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen, weil für das Vorliegen einer akuten Gefahr für die Sicherheit von Menschen bzw. für bedeutende Sachschäden jeglicher Anhaltspunkt fehlt. Mangels entsprechend konkretisierter Beweismittel ist das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers, die Schlägerungen wegen eines Verdachtes von Schädlingsbefall vorgenommen zu haben, jedenfalls nicht geeignet, um darzutun, daß zum Tatzeitpunkt eine derartige Gefahr vorgelegen haben könnte.

Indem der Berufungswerber die ihm angelasteten Schlägerungen somit entgegen den Bestimmungen des § 16 Abs. 1 und 2 OöNSchG vorgenommen hat, hat er auch tatbestandsmäßig iSd § 37 Abs. 3 Z. 4 OöNSchG gehandelt.

4.3. Wenn dem Rechtsmittelwerber schon nicht aktuell bewußt gewesen sein sollte, daß nicht bloß der Wasserfall, sondern der gesamte F und die Umgebung des Bachlaufes als Naturdenkmal gelten, so ist ihm - weil er aufgrund der Standorte der Hinweistafeln zumindest Zweifel an der Richtigkeit seiner Auffassung haben mußte - jedenfalls anzulasten, daß er sich vor Inangriffnahme der Schlägerungen nicht entsprechend bei der Behörde informiert hat. Der Berufungswerber hat insofern fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt.

Dieses Eigenverschulden kann prinzipiell auch nicht durch die Beteiligung eines Dritten an der Tat - hier: jener Anrainerin, die den Rechtsmittelwerber um die Durchführung der Schlägerungen ersucht hat - ausgeschlossen werden.

4.4. Im Gegensatz zur belangten Behörde vertritt der O.ö.

Verwaltungssenat jedoch die Auffassung, daß dem Berufungswerber im gegenständlichen Fall die Milderungsgründe des § 34 Z. 4 (Tatbegehung unter Einwirkung eines Dritten) und Z. 3 (Tatbegehung aus achtenswerten Beweggründen) StGB zugute zu halten sind. Davon ausgehend war die verhängte Geldstrafe auf 750 S herabzusetzen.

4.5. Aus allen diesen Gründen war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG insofern stattzugeben, als die verhängte Geldstrafe auf 750 S und die Ersatzfreiheitsstrafe - gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG gesetzlich vorgegebenen Relation - auf 1/2 Stunde herabzusetzen war; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, daß es in dessen Spruch anstelle von "zu Beginn des Jahres 1991" nunmehr "zu Beginn des Jahres 1993" zu heißen hat (siehe dazu auch die an den Rechtsmittelwerber ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 11. Mai 1993, Zl. N-70-1993).

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe, d.s. 75 S, vorzuschreiben; die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat hatte hingegen gemäß § 65 VStG zu unterbleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.^abstand(3) Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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