Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104944/2/Sch/Rd

Linz, 11.12.1997

VwSen-104944/2/Sch/Rd Linz, am 11. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau Mag. E vom 17. September 1997, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 5. September 1997, VerkR96-1362-1997, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 5. September 1997, VerkR96-1362-1997, über Frau Mag. E, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil sie am 1. Februar 1997 um 15.14 Uhr als Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen auf der B 126 Leonfeldner Straße in Linz, Fahrtrichtung stadtauswärts, die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mißachtet habe, indem sie eine Geschwindigkeit von 63 km/h gefahren sei. Die gefahrene Geschwindigkeit sei mittels Radarmeßgerät festgestellt worden. Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist die Tatörtlichkeit mit "auf der B 126 Leonfeldner Straße in Linz" umschrieben. Diese Tatortumschreibung hält aber dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG nicht stand, wobei auf das entsprechende Grundsatzerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage (VwGH verst. Sen. 3.10.1985, Slg. 11894A) verwiesen wird. Dies ergibt sich daraus, daß es sich bei der Leonfeldner Straße in Linz um eine Verkehrsfläche handelt, die eine Länge von etwa 5 Kilometern aufweist.

Allerdings liegt eine fristgerechte Verfolgungshandlung iSd § 31 Abs.1 VStG, nämlich die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. Mai 1997, AZ S-16794/97-4, die die Tatörtlichkeit durch Anführung einer Hausnummer hinreichend einengt, vor. Für die Berufungsbehörde hatte sich daher die Frage zu stellen, inwieweit sie iSd § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG gehalten ist, den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend zu ergänzen. Dabei war folgendes zu erwägen:

Gemäß Art. 129 B-VG sind zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern und der Verwaltungsgerichtshof in Wien berufen. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 1997, G 270/96-10 ua, mit der Rechtstellung der unabhängigen Verwaltungssenate auseinandergesetzt und ua. folgendes ausgesprochen:

"Der Verfassungsgesetzgeber ist bei der Ausgestaltung der Kompetenzen der unabhängigen Verwaltungssenate durch Art. 129a B-VG ersichtlich von der Zielsetzung ausgegangen, die unabhängigen Verwaltungssenate nicht als Verwaltungsorgane einzurichten, die die Verwaltung in erster Instanz führen, sondern als solche, die die Verwaltung kontrollieren. In diesem Sinne hat er ihre Kompetenz, als Berufungsbehörde in Verwaltungsstrafsachen tätig zu werden, begründet (Art. 129a Abs.1 Z1 B-VG) und sie zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Akten unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt berufen (Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG)". Im Lichte dieser verfassungsrechtlichen Erwägungen sieht es die Berufungsbehörde als den Intentionen des Bundesverfassungsgesetzgebers zuwiderlaufend an, würde sie Strafverfolgungsagenden, hier die Ergänzung eines erstbehördlichen Bescheidspruches durch Konkretisierung des Tatortes, wahrnehmen. Der Berufung hatte daher Erfolg beschieden zu sein, ohne daß auf das Vorbringen im Rechtsmittel noch einzugehen war.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird die Erstbehörde darauf hingewiesen, daß nach erfolgter Abtretung eines Verwaltungsstrafverfahrens an sie als Wohnsitzbehörde des Beschuldigten eine Rückabtretung (gemäß § 27 VStG) an die Tatortbehörde nicht rechtens ist (VwGH 9.6.1971, Slg. 8034A). Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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