Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104945/2/Sch/Rd

Linz, 13.01.1998

VwSen-104945/2/Sch/Rd Linz, am 13. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des F vom 15. September 1997, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 5. September 1997, S 6509/ST/96, wegen einer Übertretung des GGSt, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 200 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Straferkenntnis vom 5. September 1997, S 6509/ST/96, über Herrn F, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 22 Abs.1 Z7 lit.a GGSt iVm Rn 2002 Abs.9 Anlage A ADR eine Geldstrafe von 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er, wie am 22. August 1996 um 12.50 Uhr in 4400 Steyr, im Zuge einer Verkehrskontrolle betreffend die Beförderungseinheit Sattelfahrzeug mit dem Kennzeichen und Sattelanhänger mit dem Kennzeichen, festgestellt worden sei, als Beförderer unterlassen habe, dafür zu sorgen, daß dem Lenker für die Beförderungseinheit ein dem ADR entsprechendes Beförderungspapier übergeben worden sei, da im Beförderungspapier der Absendevermerk gefehlt habe, wonach der Absender im Beförderungspapier oder in einer gesonderten, in dieses Papier eingegliederten oder in einer mit dem Beförderungspapier verbundenen Erklärung bescheinigen muß, daß das zur Beförderung aufgegebene Gut nach den Vorschriften des ADR zur Beförderung auf der Straße zugelassen sei und daß sein Zustand, seine Beschaffenheit und, gegebenenfalls die Verpackung, das Großpackmittel (IBC) oder der Tankcontainer, sowie die Bezettelung den Vorschriften des ADR entsprochen habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die Berufungsbehörde vertritt in ihrer Judikatur zum ADR bzw. GGSt grundsätzlich die Rechtsansicht, daß in den Spruch eines Strafbescheides Angaben über die Art und Menge des beförderten gefährlichen Gutes aufzunehmen sind (vgl. etwa VwSen-110074/2/Weg/Ri vom 27. Februar 1996, VwSen-104582/2/Sch/Rd vom 1. Juli 1997). Nach dem inneren Aufbau des ADR geht dieses als Anknüpfungspunkt für die zahlreichen und unter Umständen verschiedenen anzuwendenden Rechtsvorschriften davon aus, welches Gut/welcher Stoff befördert wird. Aber auch die Menge des Gefahrgutes ist von Bedeutung, wobei ua auf die Frage der allfälligen Anwendbarkeit der Randnummer 10011 des ADR verwiesen wird.

Im vorliegenden Fall kann allerdings die dem Berufungswerber zur Last gelegte Übertretung auch dann noch als hinreichend konkretisiert angesehen werden, wenn der Spruch des Strafbescheides diesbezüglich, wie es der Fall ist, keine Angaben enthält. Zum einen hat der Berufungswerber den nach der Aktenlage ohnedies zweifelsfreien Umstand unbestritten belassen, daß Gefahrgut transportiert wurde und zum anderen sind die Vorschriften über das Beförderungspapier samt Absendervermerk auch bei der Beförderung begrenzter Mengen anzuwenden.

Gemäß § 22 Abs.1 Z7 lit.a GGSt darf ein gefährliches Gut nur befördert werden, wenn dem Lenker für jede Beförderungseinheit die im ADR vorgeschriebenen Begleitpapiere übergeben worden sind. Die Zulässigkeit der Beförderung hat zunächst der Beförderer wahrzunehmen (vgl. RV zum GGSt). Dem Berufungswerber ist zwar dahingehend beizupflichten, daß der Absender dem Beförderer die vorgeschriebenen vorschriftsmäßig ausgefüllten Begleitpapiere zu übergeben hat, diese Verpflichtung besteht aber neben jener des Beförderers, diese dem Lenker zu übergeben. Die genannte Verpflichtung des Absenders ersetzt also keinesfalls jene des Beförderers, sondern besteht, wie bereits ausgeführt, unabhängig davon.

Im übrigen schließt sich die Berufungsbehörde den Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis an. Zur Strafzumessung ist noch ergänzend zu bemerken, daß die verhängte Geldstrafe angesichts eines Strafrahmens von bis zu 600.000 S als im absolut untersten Bereich angesetzt zu bezeichnen ist. Wenngleich die von der Erstbehörde gewählte Formulierung im Hinblick auf einen von ihr scheinbar als Erschwerungsgrund angenommenen Umstand, nämlich jenen des erhöhten Gefahrenpotentials bei der Beförderung gefährlicher Güter, als nicht der Bestimmung des § 19 Abs.2 VStG entsprechend angesehen werden muß ("... Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, ..."), vermag dieser Umstand alleine eine generell rechtswidrige Strafbemessung nicht zu bewirken. Tatsächlich erschwerend waren mehrere als einschlägig anzusehende Vormerkungen des Berufungswerbers bei seiner Wohnsitzbehörde. Demgegenüber lagen Milderungsgründe nicht vor. Seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere das monatliche Nettoeinkommen von ca. 20.000 S, lassen erwarten, daß er zur Bezahlung der Geldstrafe ohne Einschränkungen in der Lage sein wird.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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