Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104948/7/Br

Linz, 24.10.1997

VwSen-104948/7/Br Linz, am 24. Oktober 1997 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn O, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau, AZ. VerkR96-3799-1997-Pre, vom 3. September 1997, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 24. Oktober 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr.51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG, iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG; II. Dem Berufungswerber werden zuzüglich zu den erstbehördlichen Verfahrenskosten als Kosten für das Berufungsverfahren 540 S auferlegt (20% der verhängten Strafe).

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat mit dem Straferkenntnis vom 3. September 1997 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 2.700 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er am 9. Juni 1997 um 14.46 Uhr, das KFZ, BMW 525, mit dem Kennzeichen auf der Rohrbacher Bundesstraße, B , von Linz kommend in Richtung Altenfelden gelenkt habe und bei Strkm. 33,470, auf Höhe der Mühltalbrücke, die auf Freilandstraße erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h überschritten habe, wobei diese Geschwindigkeitsüberschreitung mittels Meßgerätes festgestellt worden sei.

1.1. Begründend stützte die Erstbehörde ihre Entscheidung auf das vorliegende Meßergebnis mittels einem geeichten Geschwindigkeitsmeßgerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E. Es wird unter Hinweis auf eine Entscheidung des VwGH ausgeführt, daß diese Meßmethode, wenn diese von einem darin geschulten Beamten ausgeführt wird, eine taugliche Grundlage einer Geschwindigkeitsfeststellung darstelle. Die Erstbehörde ging von einem Monatseinkommen von 20.000 S, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus. Diese Annahme tätigte die Erstbehörde aus Angaben zum Verfahren zu VerkR96-13.807-Ro, vom 19.1.1995.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wendet sich der Berufungswerber im Ergebnis auch gegen das Meßergebnis indem er diese im Hinblick auf die Richtigkeit bzw. Korrektheit der Bedienung und des Einsatzes des Gerätes in diesem Fall in Frage stellte. Ferner belegt er, daß sein Einkommen nur mehr 14.641 S betrage und ihm unter Abzug diverser Verbindlichkeiten monatlich nur mehr 3.386 S zur Verfügung blieben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau, AZ. VerkR96-3799-1997-Pre und Erörterung des Akteninhaltes und Verlesung der ergänzend eingeholten Stellungnahme vom Meldungsleger anläßlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Zu dieser ist der Berufungswerber trotz des Hinweises auf § 51f Abs.2 VStG in der Ladung vom 3. Oktober 1997, welche dem Berufungswerber am 7. Oktober 1997 zugestellt wurde, unentschuldigt nicht erschienen. Eine Vertreterin der Erstbehörde hat an der Berufungsverhandlung teilgenommen.

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

4.1. Der Berufungswerber lenkte zur oben genannten Zeit und Örtlichkeit seinen Pkw auf der B 127 aus Richtung Linz kommend in Richtung Altenfelden. Bei Straßenkilometer 33,470 wurde vom Meldungsleger mittels Lasermeßgerät "LTI 20/20-E, Nr. 7639" die Fahrgeschwindigkeit dieses Fahrzeuges mit 149 km/h festgestellt, wobei diese Messung auf eine Distanz von 399 m erfolgt ist. Die Fahrstrecke ist vom Meßpunkt aus (Christophorusstatue) auf etwa 600 m einsehbar. Der Meldungsleger hielt das Meßgerät auf dem Granitsockel der genannten Statue aufgelegt und gelangte so zum Meßergebnis. Diese Vorgangsweise steht mit den Verwendungsbestimmungen im Einklang. Nach der Anhaltung hat der Berufungswerber eingestanden 140 km/h gefahren zu sein. Er begründete dies mit dem geraden Straßenverlauf und kündigte aber gleichzeitig einen Einspruch an. 4.2. Die Anzeigeangaben sind logisch und mit den Denkgesetzen in Einklang zu bringen. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, daß allenfalls ein Meßfehler unterlaufen sein könnte, zumal einerseits die Durchführung der Messung den Verwendungsrichtlinien entsprach und eine allfällige Fahrzeugverwechslung hier ausgeschlossen werden kann. Andererseits gestand der Berufungswerber nach der Amtshandlung sogar selbst die massive Geschwindigkeitsüberschreitung ein. Für den unabhängigen Verwaltungssenat bildet die Anzeige, ergänzt durch die von h. eingeholte Stellungnahme einen zur Gänze tauglichen Beweis hinsichtlich der Übertretungshandlung. Zur Berufungsverhandlung ist der Berufungswerber jedoch ohne Angabe von Gründen nicht erschienen, obwohl die Verhandlung in Braunau stattfand und er nur wenige Kilometer anzureisen gehabt hätte. Mit seinem Berufungsvorbringen vermochte er eine Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses nicht aufzuzeigen. 5. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden. 6. Vorweg ist festzustellen, daß eine Geschwindigkeitsüberschreitung von über 40 km/h weder mit einem "Versehen" begründbar und auch nicht mit der gerade verlaufenden Strecke entschuldbar ist. Vielmehr deutet eine solche Fahrgeschwindigkeit, auch wenn dadurch niemand unmittelbar nachteilig betroffen wurde, zumindest auf Gleichgültigkeit gegenüber diesen gesetzlich geschützten Rechtsgut hin. Diese Sicht ergibt sich insbesondere aus der Tatsache der bereits zwei einschlägigen Vormerkungen des Berufungswerbers, was als straferschwerender Umstand hinzukommt. Grundsätzlich gilt es der Raserei auf den Straßen und der damit einhergehenden Gefahrenpotenzierung Einhalt zu gebieten, sodaß diesem Phänomen daher grundsätzlich mit spürbaren Strafen zu begegnen ist. Es kann daher trotz der ungünstigeren Einkommenssituation als der erstbehördlichen Entscheidung zu Grunde gelegt wurde dieser Strafe nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Aus spezialpräventiven Gründen ist hier eine strenge Bestrafung indiziert (vgl. auch VwGH 18. September 1991, Zlen. 91/03/0043, 91/03/0250). Die hier verhängte Strafe ist angesichts der im Berufungswerber gelegenen spezifischen Umstände - im unteren Drittel des Strafrahmens gelegen - durchaus noch niedrig bemessen zu erachten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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