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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104955/2/Fra/Ka

Linz, 14.01.1998

VwSen-104955/2/Fra/Ka Linz, am 14. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn A, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 11.9.1997, Zl.III-S-1171/97/G, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 und 49 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Strafverfügung vom 27.2.1997, AZ.Cst.1171/WE/97, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (EFS 24 Stunden) verhängt.

Diese Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 6.3.1997 beim Postamt 1180 Wien durch Hinterlegung zugestellt. Der dagegen erhobene Einspruch wurde am 26.3.1997 der Post zur Beförderung übergeben. 2. Mit Bescheid vom 11.9.1997, Zl.III-S-1171/97/G, wurde dieser Einspruch wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückgewiesen.

3. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Der Bw bringt vor, daß er den Einspruch deshalb am 26.3.1997 erhoben habe, weil er zu spät den Brief von der Post abgeholt habe und er sich gedacht habe, die Einspruchsfrist beginne ab dem Abgabedatum des Briefes bei der Post. 4. Der unter den Punkten 1 und 2 dargestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: "Sache" des Berufungsverfahrens ist der angefochtene Bescheid. Da die Unterinstanz das Rechtsmittel im gegenständlichen Fall zurückgewiesen hat, hat die Berufungsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu befinden. Diese Überprüfung hat ergeben, daß der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist. Auf die Bestimmung des § 49 Abs.1 VStG, wonach ein Beschuldigter gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben kann, hat die Erstbehörde bereits hingewiesen. Die Rechtsmittelbelehrung der beeinspruchten Strafverfügung enthält die richtige Angabe dieser Rechtsmittelfrist. Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist. Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen gesetzliche Fristen nicht geändert werden. Die belangte Behörde hat versucht, die offenbar verspätete Einbringung des Rechtsmittels dem Berufungswerber vozuhalten. Auf den diesbezüglichen Ladungsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 27.5.1997, der am 14.8.1997 beim Postamt 1180 Wien hinterlegt wurde, hat der Bw nicht reagiert. Es ist somit festzustellen, daß der Bw weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren eine vorübergehende Ortsabwesenheit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum behauptet hat. Sonstige Anhaltspunkte, die auf eine unwirksame Zustellung der beeinspruchten Strafverfügung hinweisen würden, sind im Verfahren ebenfalls nicht hervorgekommen, weshalb von einer rechtswirksamen Zustellung der beeinspruchten Strafverfügung am 6.3.1997 auszugehen ist. Der somit verspätet eingebrachte Einspruch war daher zurückzuweisen und es vermögen die vom Bw in seiner Berufung vorgebrachten Umstände eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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