Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104956/2/Fra/Ka

Linz, 14.01.1998

VwSen-104956/2/Fra/Ka Linz, am 14. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn Dr. U, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 26.8.1997, VerkR96-7132-1996-Om, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung Folge gegeben, als die Geldstrafe von 700 S auf 500 S herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt. II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Hinsichtlich des Strafverfahrens erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds. 50 S. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 700 S (EFS 36 Stunden) verhängt, weil er am 13.8.1996 um 9.29 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen WU-86SR auf der Westautobahn A 1 bei km.188,200, Gemeindegebiet Sipbachzell, mit einer Geschwindigkeit von 154 km/h in Richtung Salzburg gelenkt und dadurch die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 24 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

I.3.1. Der Bw meint, daß die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung verfolgungsverjährt ist, weil er bis zum 20.3.1997 keine Anonymverfügung, Strafverfügung und auch keinen Strafbescheid zu eigenen Handen zugestellt erhalten habe. Hingegen habe er am 17.2.1997 eine Zahlungsaufforderung erhalten, die er mit keinem gegen ihn anhängigen Verfahren in Zusammenhang bringen konnte. Entgegen der Auffassung des Bw ist jedoch Verfolgungsverjährung aus folgenden Gründen nicht eingetreten: Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2) vorgenommen worden ist. Gemäß § 31 Abs.2 leg.cit. beträgt die Verjährungsfrist bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sechs Monate. Gemäß § 32 Abs.2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Die gegenständliche dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurde am 13.8.1996 begangen. Diese würde verfolgungsverjährt sein, wenn die Behörde während der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung gegen den Bw vorgenommen hätte. Es ist jedoch aktenkundig, daß die Strafverfügung in der gegenständlichen Angelegenheit mit der Zahl VerkR96-7132-1996 erstmals am 4.12.1996 abgesendet wurde. Damit wurde jedoch ein verjährungsunterbrechender Verfolgungsschritt gesetzt, weil diese Verfolgungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung getreten ist. Entgegen der Meinung des Bw kommt es nicht auf die während der Verfolgungsverjährungsfrist erfolgte Zustellung, sondern darauf an, daß die Verfolgungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist die Sphäre der Behörde verlassen hat (vgl. VwGH vom 15.2.1991, 85/18/0323). Dem Akt ist weiter zu entnehmen, daß die Strafbehörde offenbar auch versucht hat, dem Bw eine Anonymverfügung zuzustellen. Diese wurde jedoch an den Vater des Bw zugestellt, der dies mit Schreiben vom 18.10.1996 der belangten Behörde auch mitteilte. Eine nochmalige Zustellung der Anonymverfügung an die im oa. Schreiben angeführte Adresse erfolgte nicht. Darin ist jedoch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht zu erkennen, weil dem Einzelnen mangels rechtlicher Möglichkeit der Erzwingung kein durchsetzbarer Anspruch auf Erlassung einer Anonymverfügung zusteht. § 49a Abs.5 VStG regelt, wem die Anonymverfügung zuzustellen ist. Dies ist eben nicht unbedingt der Täter als solcher, wie es der Rechtsfigur der Anonymverfügung, die sich nicht gegen eine bestimmte Person als Täter (Beschuldigter) richtet, entspricht. Zur Tatfrage genügt es festzustellen, daß der Bw keine konkreten Umstände für die Unrichtigkeit der im gegenständlichen Fall mittels Radarmeßgerät festgestellten Geschwindigkeit vorgebracht hat. Die Berufung erwies sich daher in der Schuldfrage als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war. I.3.2. Strafbemessung:

Die Strafe ist nach den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes im Sinne des § 19 Abs.1 VStG und nach den subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes gemäß § 19 Abs.2 VStG zu bemessen. Bestimmt die Behörde, daß sie einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen durch Anonymverfügung vorschreibt, hat sie auf § 19 Abs.1 leg.cit. Bedacht zu nehmen. Die Anonymverfügung deckt somit lediglich den objektiven Unrechtsgehalt der Tat. Der Schuldgehalt der Übertretung könnte schon deshalb nicht erfaßt sein, weil ja - siehe oben - derjenige, dem die Anonymverfügung zugestellt wird, nicht unbedingt der Täter sein muß. Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist ein Anonymverfügungsbetrag von 700 S vorgesehen. Dieser Betrag deckt somit den Unrechtsgehalt der Tat ab. Da jedoch im ordentlichen Verfahren keine erschwerende Umstände zutage getreten sind, und der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen ist, war eine Herabsetzung der Strafe auf das nunmehrige Ausmaß geboten. Daß diese Strafe auch den von der Erstbehörde geschätzten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen des Bw entspricht, bedarf keiner näheren Erörterung. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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