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VwSen-104966/2/Ki/Shn

Linz, 19.12.1997

VwSen-104966/2/Ki/Shn Linz, am 19. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Erich W, vom 19. September 1997 gegen das Straferkenntnis der BPD Linz vom 15. September 1997, GZ S-5.551/97-4, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 400 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BPD Linz hat mit Straferkenntnis vom 15. September 1997, GZ: S-5.551/97-4, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er als für den Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges, Kz. mit Sattelanhänger, Kz. der Fa. E Transport GesmbH, nach außen hin vertretungsbefugte und verantwortliche Person, auf Verlangen der BPD Linz vom 18.2.1997, Zustellung der schriftlichen Aufforderung am 22.3.1997, nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt hat, wer den Kraftwagenzug am 31.1.1997 um 16.30 Uhr auf der Wienerstr. B1, von Traun kommend in Richtung Marchtrenk gelenkt hat (verletzte Rechtsvorschrift: § 103 Abs.2 KFG 1967). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 200 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis am 19. September 1997 Berufung mit der Begründung, daß ihm das Aufforderungsschreiben für die Lenkerauskunft nicht bekannt sei. Es sei jedoch möglich, daß aufgrund mehrerer Auslandsreisen bzw eines längeren Spitalsaufenthaltes ihn dieses Schreiben nicht erreicht hätte.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal im bekämpften Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.

Der Bw ist unbestritten eine nach außen hin vertretungsbefugte und verantwortliche Person des Zulassungsbesitzers (Fa. E Transport GesmbH) und hat auf die behördliche Anfrage vom 18. Februar 1997 hin nicht reagiert.

Entgegen dem Berufungvorbringen, wonach ihn das Schreiben möglicherweise nicht erreichte, ist aus den Verfahrensunterlagen klar ersichtlich, daß der Bw das Aufforderungsschreiben persönlich erhalten hat. In einem im Akt aufliegenden RSa-Abschnitt findet sich die Übernahmsbestätigung als Empfänger vom 22. März 1997. Demnach hat der Bw die verfahrensgegenständliche Aufforderung erhalten und er wäre verpflichtet gewesen, dem gesetzlichen Gebot gemäß eine entsprechende Auskunft zu erteilen. Daß ihm das Schreiben möglicherweise nicht bekannt war, vermag nicht zu entlasten, zumal von einem verantwortungsvollen Staatsbürger zu erwarten ist, daß er empfangene behördliche Schriftstücke auch zur Kenntnis nimmt. Die dem Bw angelastete Verwaltungsübertretung ist daher als erwiesen anzusehen und es ist der erstbehördliche Schuldspruch zu Recht erfolgt.

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird darauf hingewiesen, daß die verletzte Verwaltungsvorschrift vor allem dazu dient, daß Übertretungen der Verkehrsvorschriften auch in den Fällen wirkungsvoll geahndet werden können, in denen das Fahrzeug nicht angehalten werden konnte.

Gerade das Verhalten eines Kraftfahrzeuglenkers, auf welches sich die verfahrensgegenständliche Lenkeranfrage bezieht, ist als hochgradig rücksichts- und verantwortungslos zu beurteilen, weshalb der Feststellung des wahren Lenkers eine besondere Bedeutung zugekommen wäre. Das Verhalten des Bw hat deshalb wegen des nicht durchgeführten Strafverfahrens gegen den wahren Lenker negative Folgen für die Verkehrssicherheit nach sich gezogen. Aus den dargelegten Gründen ist gerade auch in den Fällen des § 103 Abs.2 KFG eine äußerst strenge Bestrafung geboten und es ist bei dem gegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 30.000 S) die von der Erstbehörde verhängte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe durchaus tat- und schuldangemessen, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, daß als erschwerend zahlreiche rechtskräftige Vormerkungen wegen der Übertretung des § 103 Abs.2 KFG zu werten waren. Strafmildernde Umstände können seitens der Berufungsbehörde keine festgestellt werden. Auf die - unbestrittenen - Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde ebenfalls Bedacht genommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: § 103 Abs.2 KFG - zumindest fahrlässiges Nichtkennen eines ordnungsgemäß zugestellten Aufforderungsschreibens vermag nicht zu entlasten

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