Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104977/2/Fra/Ka

Linz, 22.12.1997

VwSen-104977/2/Fra/Ka Linz, am 22. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau A, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 10.9.1997, S 1730/ST/97, wegen Übertretung des § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960, verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die verhängte Geldstrafe wird von 1.500 S auf 1.000 S herabgesetzt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt.

II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 100 S.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 16, 19 und 24 VStG. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion (BPD) Steyr hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 1.500 S (EFS 40 Stunden) verhängt, weil sie am 15.1.1997 um 15.21 Uhr in Steyr, Kreuzung Kaserngasse - Seifentruhe, rechts einbiegend Richtung Seifentruhe, als Lenkerin des KFZ mit dem pol. Kennzeichen das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet und nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig gegen die Höhe der verhängten Strafe bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Steyr - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Aufgrund des glaubwürdigen Vorbringens der Bw im erstinstanzlichen Verfahren sowie in der Berufung kann davon ausgegangen werden, daß sie das Rotlicht der gegenständlichen Verkehrslichtsignalanlage übersehen hat. Die lange Rotzeit von 18,4 Sekunden wird daher im Gegensatz zur Meinung der belangten Behörde nicht als erschwerend gewertet, denn der gegenständliche Fall ist von jenen Sachverhalten zu unterscheiden, in denen Fahrzeuglenker vor ampelgeregelten Kreuzungen ihre Geschwindigkeit noch erhöhen und diese sodann bei Gelb- oder Rotlicht übersetzen. Bei diesen Sachverhalten kann von einem erheblichen Verschulden ausgegangen werden, während im gegenständlichen Fall zwar von einem gravierenden Aufmerksamkeitsmangel, jedoch nicht von einer Vorsatzschuld auszugehen ist. Zudem hat die Bw gestanden und es ist der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu beachten. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Daß die Tat nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist nicht evident. Diese Gründe ließen die Herabsetzung der Strafe auf das nunmehrige Maß vertretbar und geboten erscheinen. Mit der nunmehrigen Strafe wurde der gesetzliche Strafrahmen zu 10 % ausgeschöpft und ist diese unter Bedachtnahme auf die aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw tat- und schuldangemessen. Eine weitere Herabsetzung scheint aus spezialpräventiven Überlegungen nicht vertretbar. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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