Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104986/3/Le/Km

Linz, 15.07.1998

VwSen-104986/3/Le/Km Linz, am 15. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des G F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 16.9.1997, Zl. VerkR96-4291-1997-Kb, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 854 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 16.9.1997 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a Kraftfahrgesetz 1967 (im folgenden kurz: KFG) eine Geldstrafe in Höhe von 4.270 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 24.6.1997 um 18.19 Uhr einen näher bezeichneten Lkw mit Anhänger auf der A8 Innkreisautobahn aus Richtung B kommend in Fahrtrichtung W bis zum Autobahngrenzübergang S, Lkw-Einreisewaage, Gemeinde Suben, Bezirk Schärding, Oberösterreich gelenkt und habe sich vor Antritt der Fahrt obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt, daß das höchstzulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges und Anhängers nicht überschritten wird. Höchstzulässiges Gesamtgewicht: 38.000 kg; tatsächliches Gesamtgewicht: 46.540 kg.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig am 2.10.1997 mündlich zu Protokoll gegebene Berufung, die mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 5.1.1998 näher begründet wurde. Es wurde beantragt, der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Zur Begründung führte der Berufungswerber aus, daß er das Gewicht des geladenen Holzes unterschätzt habe; außerdem habe er nach dem Verwiegen in Suben so viel Holz abgeladen, daß das Gesamtgewicht des Lkw-Zuges bei der Einreise ca. dem höchstzulässigen Gesamtgewicht entsprach. Er gab an, den überladenen Lkw-Zug ausschließlich auf deutschem Staatsgebiet und nicht in Österreich gelenkt zu haben. Die Lkw-Einreisewaage befinde sich entgegen den Ausführungen des Straferkenntnisses nicht im Gemeindegebiet von Suben, sondern direkt am Grenzkontrollpunkt, der dem österreichischen Staatsgebiet nicht zuzurechnen sei. Überdies wäre die Fahrt in Deutschland angetreten worden, weshalb sich der erstbehördliche Vorwurf, er hätte sich als Lenker vor der Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges nicht zumutbar davon überzeugt, daß das Kraftfahrzeug samt Anhänger und Beladung den Vorschriften entspricht, eindeutig auf das deutsche Staatsgebiet und nicht auf Österreich beziehe. Da eine Inlandstat nicht vorliege, wäre das Verwaltungsstrafverfahren schon aus diesem Grunde einzustellen. Der Berufungswerber rügte weiters, daß der Eichschein der am Autobahngrenzübergang Suben eingebauten "Florenzwaage" nicht aktenkundig sei, weswegen die Tatsache der Eichung bzw. der fristgerechten Nacheichung nicht überprüft werden könne. Er beantragte, den Eichschein einzuholen und dazu das Parteiengehör zu wahren, da er sich das Ausmaß der zur Last gelegten Überladung nicht annähernd vorstellen könne. Er gehe davon aus, daß mit Sicherheit eine Fehlmessung vorliege. Die Verwaltungsstrafbehörde lege gegenständlich einen äußerst strengen Maßstab an und verlange von ihm enorme Fachkenntnisse oder sogar Beiziehung einer fachkundigen Person. Dies sei in der Praxis absolut untauglich und völlig unmöglich. Er habe zwar mit Holz eine gewisse Erfahrung und sei in Kenntnis davon, daß das spezifische Gewicht des Holzes Schwankungen unterworfen ist, doch habe er gegenständlich die ihm zur Last gelegte Überladung keinesfalls erkannt, obwohl er vor dem Wegfahren, nachdem er überdies bei der Beladung anwesend war und dem beladenden Personal Anweisung gegeben hätte, das Gesamtgewicht von maximal 38 t nicht zu überschreiten, die Beladung des Lkw-Zuges und des Anhängers in Form eines Ganges rund um das Fahrzeug samt Anhänger optisch kontrolliert habe. Dabei hätten sich keine Auffälligkeiten der Ladung gezeigt. Da er auch kaum Praxis mit dem gelenkten Fahrzeug hatte, konnte aus technischer Sicht nicht verlangt werden, daß er diese Überladung hätte merken müssen, zumal man von einem Fahrer erst bei einer mindestens ein halbes Jahr andauernden Praxis mit dem selben Fahrzeug verlangen könne, eine Überladung beim Fahren zu bemerken. Zu diesem Thema verwies er auf ein Gutachten eines technischen Amtssachverständigen des Amtes der oö. Landesregierung vom 15.1.1991. Da er diese Praxis nicht hatte, könnte und dürfte niemand von ihm verlangen, daß er vor Ort eine genaue Abschätzung des von ihm beladenen Fahrzeuges vornehmen könne. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat den zugrundeliegenden Verwaltungsakt sowie die nachfolgende Berufung dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal die dem Schuldspruch zugrundegelegte Überladung nicht wirklich bestritten wurde.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder. Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von 4.270 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Wie aus der Berufungsbegründung insgesamt hervorgeht, bestreitet der Berufungswerber die dem Schuldspruch zugrundegelegte Überladung nicht wirklich: Er bringt allerdings vor, daß er die Überladung mangels ausreichender Fahrpraxis mit dem verwendeten Kfz nicht habe bemerken müssen und er verweist diesbezüglich auf ein beigelegtes Gutachten eines Amtssachverständigen. Er führt weiters aus, daß er sich das Ausmaß der ihm zur Last gelegten Überladung nicht annähernd vorstellen könne und er daher davon ausgehe, daß "mit Sicherheit eine Fehlmessung" vorliege, weshalb er beantragte, den Eichschein der Waage einzuholen und dazu das Parteiengehör zu wahren. Weiters wendet er ein, daß eine Inlandstat gar nicht vorliege, weil die fragliche Fahrt in Deutschland angetreten worden sei und sich daher der Vorwurf, er hätte sich als Lenker im Sinne des § 102 Abs.1 erster Halbsatz KFG vor der Inbetriebnahme zumutbar davon überzeugen müssen, daß das Kraftfahrzeug samt Anhänger und die Beladung den Vorschriften entspricht, eindeutig auf deutsches Staatsgebiet beziehe. Außerdem habe er schon im Ermittlungsverfahren vor der Erstbehörde zu seiner Rechtfertigung dargelegt, daß er das Gewicht des geladenen Holzes unterschätzt habe; außerdem hätte er nach dem Verwiegen in Suben so viel Holz abgeladen, daß das Gesamtgewicht des Lkw-Zuges bei der Einreise ca. dem höchstzulässigen Gesamtgewicht entsprochen habe. Das Gesamtgewicht des Lkw-Zuges hätte daher bei der Einreise nicht mehr als 38 t betragen, sodaß er den Lkw-Zug lediglich auf deutschem, nicht aber auf österreichischem Staatsgebiet überladen gelenkt habe.

4.3. Für die vom Berufungswerber vermutete Fehlmessung liegt nicht der geringste objektivierbare Anhaltspunkt vor. Als einzige Erklärung für diese seine Vermutung gibt der Berufungswerber selbst nur an, daß er sich das Ausmaß der Überladung nicht annähernd vorstellen könne. Zweifel an der Eichung der Waage bzw. an der Richtigkeit der Anzeige und an der Korrektheit des Abwiegevorganges konnte der Berufungswerber mit diesem nicht näher erläuterten Vorstellungsdefizit nicht wecken und sind solche Zweifel auch nach der Aktenlage durch nichts begründet. So war schon in der Anzeige vom 3.7.1997 unter der Überschrift "Beweismittel" darauf hingewiesen worden, daß die Überladung mit der am Autobahngrenzübergang Suben eingebauten und geeichten "Florenzwaage" festgestellt wurde. Der Antrag auf Einholung des Eichscheines und auf Gewährung des Parteiengehörs hiezu zielt daher auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis ab, weshalb dieser Beweis nicht zu führen war (siehe dazu auch das Erkenntnis des UVS Oö vom 20.1.1998, VwSen-105057/2/Ga/Ha; zur Irrelevanz eines derartigen Beweisantrages siehe auch VwGH vom 29.5.1998, 98/02/0085 und die dort zitierte Vorjudikatur).

4.4. Auch darin, daß er die Überladung mangels ausreichender Fahrpraxis mit dem gegenständlichen Lastwagenzug nicht hätte bemerken müssen, ist dem Berufungswerber nicht zu folgen: Gegen diese Behauptung spricht zum einen schon die Erfahrung, die er sich als Berufskraftfahrer anrechnen lassen muß, zum anderen aber auch, daß er sich selbst zugetraut hat, den gegenständlichen Lkw-Zug zu lenken und schießlich auch das enorme Ausmaß der festgestellten Überladung um immerhin 8.540 kg. Demnach wurde - unstrittig - für den Lkw, wie aus der Anzeige hervorgeht, eine Überladung von 5.680 kg, somit im Ausmaß von etwa 73 % der zulässig gewesenen Ladung (7.800 kg) festgestellt; für den Anhänger wurden 2.860 kg Überladung festgestellt, was immerhin noch einem Ausmaß von knapp 25 % der zulässig gewesenen Ladung (11.940 kg) entspricht. Angesichts derartiger Überladungs-Gewichte hätte dem Berufungswerber bereits die größere Motorbelastung und die verschlechterte Bremswirkung auffallen müssen, weil wohl nicht angenommen werden kann, daß er regelmäßig mit derart hoch überladenen Kraftfahrzeugen unterwegs ist. Die Richtigkeit dieser Beweiswürdigung wird auch durch das der Berufung beigefügte "Amtssachverständigengutachten" vom 15.1.1991 nicht widerlegt: Abgesehen davon, daß dieses Einzelfall-Gutachten keiner Verallgemeinerung zugänglich ist und daher für den vorliegenden Fall keine gültigen Ableitungen zuläßt, ist es auch unschlüssig: Für den darin genannten Zeitraum von mindestens einem halben Jahr (des Fahrens mit [stets?] dem "gleichen" [nicht demselben?] Lkw) fehlt jeder Quellenbeleg und auch jedes Eingehen auf andere Parameter, die für eine Befähigung eines Berufskraftfahrers zur Wahrnehmung einer abnormalen Federdurchbiegung grundsätzlich sowie im konkreten Anwendungsfall Bedeutung haben könnten. Im übrigen ist dem Berufungswerber entgegenzuhalten, daß es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 4.7.1997, 97/03/0030, mit Hinweis auf Vorjudikatur) dem mit dem Transport von Holz befaßten Kraftfahrer zumutbar ist, sich die für eine zulässige Feststellung des Gewichtes erforderlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung fachkundiger Personen zu bedienen, um den Beladevorschriften zu entsprechen und Überladungen zu vermeiden. Ausgehend von dieser Rechtsprechung, deren Kenntnis ihm nach seiner Profession zumutbar ist, hätte im Zweifel der Berufungswerber daher nur eine solche Menge an Holz laden dürfen, daß auch unter Annahme des höchsten Gewichtes Holzes pro Festmeter das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lkw-Zuges nicht überschritten wird. 4.5. Der Berufungswerber gibt an, bei der Beladung anwesend gewesen zu sein und nach der Beladung Fahrzeug und Anhänger optisch kontrolliert zu haben; dabei habe die Ladung keine Auffälligkeiten gezeigt und hinsichtlich Breite und maximaler Höhe den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen.

Diese Behauptung ist aber schon im Hinblick auf das erhebliche Ausmaß der Überladung wenig überzeugend und hätte sich der Berufungswerber aufgrund seiner Erfahrung mit der bloßen Anweisung an den Belader, das Gesamtgewicht von maximal 38 t dürfe nicht überschritten werden, nicht begnügen dürfen. Vielmehr hätte er die Möglichkeit bedenken müssen, einer Unterschätzung des Gewichtes des geladenen Rundholzes zu unterliegen (diese Unterschätzung hat er im Ermittlungsverfahren auch zugegeben). Daß er daher im Zweifel nicht vorsichtshalber nur eine geringere Menge Rundholz aufladen lassen hat, ist dem Berufungswerber nach den Umständen des Falles als grober Sorgfaltsmangel zuzurechnen.

4.6. Was schließlich den Einwand betrifft, daß eine Inlandstat gar nicht vorliege, übersieht der Berufungswerber, daß der Autobahngrenzübergang Suben/Inn eindeutig - und völlig unbestreitbar - auf österreichischem Staatsgebiet liegt (siehe dazu das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland ... für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Suben - Autobahn, BGBl. 240/1983 idF 457/1986). Im übrigen hat er selbst zu keiner Zeit bestritten, daß die Abwiegung auf der im Gelände dieses Autobahngrenzüberganges situierten sogenannten Einreisewaage (andere solche Waagen sind dort nicht eingerichtet) stattgefunden hat. Zumindest bis dorthin und somit unzweifelhaft auf österreichischem Staatsgebiet, hat der Berufungswerber den überladenen Lkw-Zug gelenkt, was durch die Anzeige der Bundesgendarmerie, Grenzkontrollstelle Suben, auch zweifelsfrei feststeht. Damit aber hat die Erstbehörde im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Tatort der vorliegenden angelasteten Verwaltungsübertretung zu Recht in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich, der sich aufgrund der Abtretung durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding gemäß § 29a VStG ergeben hat, angenommen. Im übrigen kommt diese Tatortannahme im Spruch und in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hinreichend deutlich zum Ausdruck. Überdies ist dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers bereits aus früheren Verwaltungsstrafverfahren (siehe etwa das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 20.1.1998, VwSen-105057/2/Ga/Ha) bekannt, daß die "Florenzwaage" im Bereich des Grenzüberganges Suben auf österreichischem Staatsgebiet steht, weshalb die Berufung diesbezüglich unbegründet war.

Auch der weiters vorgebrachte Einwand, daß er seine Fahrt in Deutschland angetreten habe, weshalb das Überzeugen vor Antritt der Fahrt jedenfalls in Deutschland gewesen wäre, vermag dem Berufungswerber nicht zum Erfolg zu verhelfen: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in mehreren Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht, daß die Regelung des § 102 Abs.1 KFG auch die Verpflichtung mit einschließt, die Inbetriebnahme und damit auch das Lenken eines Kraftfahrzeuges zu unterlassen, wenn das im Rahmen des zumutbaren vorgenommene "Überzeugen" zu dem Ergebnis geführt hat, daß das Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften nicht entspricht (siehe VwGH vom 16.3.1994, 93/03/0254; VwGH vom 16.3.1994, 93/03/0249 ua). Somit ist auch dieser Einwand nicht berechtigt.

4.7. Die vorgeworfene Verwaltungsübertretung ist dem Berufungswerber auch in subjektiver Hinsicht anzulasten: Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs.1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch bei der gegenständlich angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein solches Ungehorsamsdelikt, weshalb die Beweislastumkehr für das Verschulden in Kraft trat. Der Berufungswerber hat nicht glaubhaft gemacht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, zumal von ihm als Berufskraftfahrer verlangt werden muß, daß der die Beladung des von ihm gelenkten Lkw-Zuges soweit abschätzen kann, daß dieser eben nicht überladen ist. Von dieser Verpflichtung konnte ihn auch der Hinweis an das mit der Beladung des Lkw beschäftigte Personal, daß das höchstzulässige Gesamtgewicht von 38 t nicht überschritten werden dürfe, nicht entbinden, zumal dieses Personal weder ein faktisches noch ein rechtliches Interesse an der Einhaltung von Gewichtsbestimmungen des Lkw-Zuges hatte. Damit aber traf den Berufungswerber als Lenker dieses Kraftfahrzuges die Verpflichtung, für die Einhaltung der Gewichtsbestimmungen Sorge zu tragen.

4.8. Eine amtswegige Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde. Angesichts der massiven Überladung und der damit verbundenen erheblichen Beeinträchtigung der Fahrsicherheit des Lkw-Zuges sowie der überproportionalen Abnutzung der befahrenen Straßen war eine niedrigere Straffestsetzung sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen nicht möglich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 4.270 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 854 S.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Leitgeb Beschlagwortung: Autobahn-Grenzübergang Suben; Eichschein; Erkundungsbeweis; Beladung - Tatort

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