Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104992/2/Weg/Km

Linz, 20.01.1998

D:\UVS\WP3\L104992.WPD VwSen-104992/2/Weg/Km Linz, am 20. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des U K vom 6. Oktober 1997 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 16. September 1997, VerkR96-4503-1997-Pre, womit ein Einspruch gegen eine Strafverfügung zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn behoben.

Rechtsgrundlage: § 10, § 13 Abs.3, § 66 Abs.4 AVG iVm § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 VStG. Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid, welcher an die D F Transport GmbH einerseits und an U K andererseits gerichtet war, den von der D F Transport GmbH eingebrachten Einspruch vom 15. September 1997 gegen die Strafverfügung vom 1. September 1997, VerkR96-4503-1997-Pre, gemäß § 49 Abs.1, zurückgewiesen. Begründend wird angeführt, daß gemäß § 49 Abs.1 VStG nur der Beschuldigte gegen die Strafverfügung Einspruch erheben kann. Da in der Eingabe vom 15. September 1997 jedoch die D F Transport GmbH als Absenderin aufscheine, bestehe kein Zweifel, daß die Eingabe der D F Transport GmbH zuzurechnen sei. Der seitens der D F Transport GmbH eingebrachte Einspruch war daher mangels entsprechender Legitimation zur Einspruchserhebung zurückzuweisen.

2. Dagegen bringt die D F Transport GmbH im Namen des Lenkers U K, der aufgrund seiner häufigen Abwesenheit durch Einsätze quer durch die BRD nur selten zu erreichen sei, Berufung ein. Diese Berufung ist, wie ergänzende Ermittlungen ergaben, Herrn U K, welcher durch seinen Dienstgeber vertreten war, zuzurechnen. In dieser Berufung ist noch ausgeführt, daß die Angelegenheit der Rechtsschutzversicherung DAS bereits am 22. September 1997 übergeben worden sei.

Aus dem Akt ist ferner ersichtlich, daß U K die Rechtsanwälte Dr. M L und DDr. K H in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache Vollmacht erteilt hat, diese Vollmachterteilung dürfte vor der Zustellung des bekämpften Bescheides erfolgt sein.

3. Weil es sich um eine Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid handelt, war aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, wobei von nachstehendem Sachverhalt auszugehen ist:

Mit Strafverfügung vom 1. September 1997 wurden über den Berufungswerber wegen sechs den Art.15 Abs.3 iVm Art.13 EG-VO 3821/85 idgF zuwiderlaufenden Verwaltungsübertretungen in Anwendung des § 134 Abs.1 KFG 1967 sechs Geldstrafen zu je 1.000 S (sechsmal 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diese Strafverfügung hat die D F Transport GmbH mit Schreiben vom 15. September 1997 fristgerecht Einspruch eingebracht und in diesem Schreiben festgehalten, daß dieser Einspruch auch im Namen des Herrn K erfolgt. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat - ohne eine Behebung dieses Formgebrechens im Sinne des § 13 Abs.3 AVG aufzutragen - den Einspruch zurückgewiesen. Dieser Zurückweisungsbescheid erging sowohl an die D F Transport GmbH als auch an U K, dem nunmehrigen Berufungswerber. Der Zurückweisungsbescheid ist somit auch Herrn U K als Adressat zugegangen, was ihn zur Einbringung der gegenständlichen Berufung legitimiert. Diese Berufung wurde wiederum durch seinen Dienstgeber eingebracht und wurde wiederum darauf hingewiesen, im Namen des Fahrers U K zu handeln. Die vom unabhängigen Verwaltungssenat durchgeführten Erhebungen ergaben, daß die D F Transport GmbH im Auftrag und in Vollmacht des Berufungswerbers gehandelt hat.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zur Beurteilung steht lediglich der an U K ergangene Zurückweisungsbescheid und nicht jener an die D F Transport GmbH.

Weist eine Eingabe auf ein Auftrags = Vollmachtsverhältnis hin, so ist die Unterlassung der Vorlage der Vollmacht ein bloßer Formfehler. Formgebrechen schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung, vielmehr ist dem Einschreiter die Behebung des Formgebrechens im Sinne des § 13 Abs.3 AVG aufzutragen.

Diesen Verbesserungsauftrag hat die Behörde nicht gesetzt, obwohl im Einspruch darauf hingewiesen wurde, auch im Namen des Herrn K zu handeln. Das ist ein eindeutiger Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis, weshalb es unzulässig war, gegenüber dem nunmehrigen Berufungswerber den Einspruch ohne im Sinne des § 13 Abs.3 AVG Schritte unternommen zu haben, zurückzuweisen.

Der Zurückweisungsbescheid, der sich an die D F Transport GmbH gerichtet hat, erfolgte dieser Gesellschaft gegenüber allerdings zu Recht.

Das bedeutet, daß die Strafverfügung vom 1. September 1997 noch nicht rechtskräftig geworden ist und über den Herrn U K zuzurechnenden Einspruch das ordentliche Verfahren zu eröffnen ist. Zur Sicherheit wird noch darauf hingewiesen, daß für dieses Verfahren die Rechtsanwälte Dr. M L und DDr. K H bevollmächtigt sind. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Akt Dr. Wegschaider Beschlagwortung: Berufung verspätet

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