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VwSen-104996/2/WEG/Ri

Linz, 05.08.1998

VwSen-104996/2/WEG/Ri Linz, am 5. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des M K, vertreten durch Rechtsanwalt J H, vom 9. Oktober 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft R. vom 25. September 1997, VerkR96-9847-1996, zu Recht erkannt:

Aus Anlaß der Berufung wird unter Bestätigung des Schuldspruches im Sinne des § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24,§ 21 Abs.1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 und § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft RI. hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 und § 9 VStG eine Geldstrafe von 1.200 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von 36 Stunden verhängt, weil dieser als Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der W W S GmbH die Zulassungsbesitzerin des PKWs H ist, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft R vom 24. Jänner 1997 es unterlassen hat, der Behörde binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Fahrzeug am 3. November 1996 um 10.15 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann, weil er am 11. Februar 1997 lediglich bekanntgegeben hat, daß es sich bei diesem Fahrzeug um ein Firmenfahrzeug handelt, welches von jedem Mitarbeiter gefahren werden kann und es daher nicht mehr feststellbar ist, wer zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 120 S in Vorschreibung gebracht.

Der Rechtsfreund des Berufungswerbers wendet in der rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß ein, sein Mandant habe die Auskunftspflicht nicht schuldhaft verletzt. Er habe lediglich mitgeteilt, daß er den Lenker des Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt nicht habe feststellen können. Was die Aufzeichnungspflicht anlangt, so mag diese nach österreichischem Recht bestehen, nicht jedoch nach deutschem Recht. Kein Unternehmer bzw Geschäftsführer einer GmbH sei in Deutschland verpflichtet, Aufzeichnungen darüber zu führen, welcher seiner Mitarbeiter zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort ein Fahrzeug geführt hat. Dem Mandanten könne daher keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, wenn er nicht in der Lage ist, festzustellen, wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt hat. Man verlange von der Mandantschaft Unmögliches. Man müsse - sozusagen ins Blaue hinein - irgendeinen der Mitarbeiter angeben, um die Auskunftspflicht zu erfüllen, nur um einer Strafe zu entgehen. Dies könne in keinem Rechtsstaat - auch Österreich wird dazugezählt - von einem Betroffenen gefordert werden. Daß der Mandant bereit gewesen sei, seiner Auskunftsverpflichtung nachzukommen, ergäbe sich bereits aus dessen Schreiben vom Februar 1997, in welchem er darum gebeten habe, ihm ein Belegfoto zuzusenden. Hätte er dieses Belegfoto erhalten, hätte er feststellen können, wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt geführt hat. Im übrigen habe der zur Einsicht übersandte Akt das betreffende Foto nicht enthalten, obwohl ein solches doch vorhanden sein müsse, nachdem die Geschwindigkeitsüberschreitung angeblich mit einem Radargerät festgestellt worden sei.

Die Ausführungen des Berufungswerbers sind nicht unlogisch und - menschlich gesehen - durchaus verständlich.

Indes ist die Rechtslage in Österreich eine - zumindest diesbezüglich - sehr restriktive. Zumindest seit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1996, Zl.93/03/0156, mehren sich Fälle, wie der gegenständliche. Während vor diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Tatort jener Ort war, an dem die unzureichende Auskunft erteilt wurde (im gegenständlichen Fall Schwetzingen) und damit deutsches Recht anzuwenden wäre, ist seit diesem Erkenntnis klargestellt, daß Tatort der Ort der anfragenden Behörde ist (im gegenständlichen Fall Ried i.I.) und somit österreichisches Recht zur Anwendung gelangt.

Das bedeutet aber, daß die Lenkerauskunft zu erteilen ist oder jene Person zu benennen ist, die Auskunft erteilen kann oder - wenn derartige Auskünfte ohne Aufzeichnungen nicht erteilt werden können - daß entsprechende Aufzeichnungen zu führen sind. Der Berufungswerber hat lediglich mitgeteilt, daß er beim besten Willen nicht mehr weiß, wer dieses Firmenfahrzeug gelenkt hat. In der weiteren Folge bringt er vor, daß es lebensfremd wäre, entsprechende Aufzeichnungen zu führen und daß dies kein Unternehmen in Deutschland machen würde. Dem wird allerdings entgegengehalten, daß - sich in deutsche Verhältnisse denkend - es auch in der BRD durchaus üblich sein wird, zumindest Aufzeichnungen darüber zu führen, wem von den Angestellten ein Firmenfahrzeug überlassen wird bzw wer die Verantwortung hiefür hat. Wenn diese Person namhaft gemacht wird, die dann letztlich den Lenker nennen wird können, so wäre nach österreichischem Recht der Auskunftspflicht Genüge getan. Es wird sohin festgehalten, daß der Berufungswerber als Geschäftsführer und somit gemäß § 9 VStG verantwortliches Organ der W W GmbH verantwortlich dafür war, daß die ihm vielleicht unbekannten österreichischen Rechtsvorschriften mißachtet wurden. Das Verhalten des Berufungswerbers ist sohin iSd § 103 Abs.2 KFG 1967 tatbildmäßig. Umgekehrt jedoch wird das Verhalten des Berufungswerbers als mit geringer Schuld behaftet angesehen. Er hat als deutscher Staatsbürger nicht oder nur mit äußerster Mühe die Gesetzeslage in Österreich erkennen können und vor allem über das Führen eines Fahrtenbuches für den Fall, daß über Anfrage der Behörde ein Lenker nicht bekanntgegeben werden kann, nicht ausreichend Kenntnis gehabt. Dieser geringfügigen Schuld im Zusammenhang mit der Tatsache, daß durch die gegenständliche Verwaltungsübertretung keine gravierenden Folgen entstanden sind, war die Rechtswohltat des § 21 VStG zuzuerkennen, jedoch gleichzeitig eine Ermahnung zu erteilen, um den Berufungswerber dazu zu verhalten, in Hinkunft organisatorische Vorkehrungen dahingehend zu treffen, daß für den Fall des Einsatzes eines Kraftfahrzeuges in Österreich die in diesem Land geltenden Vorschriften eingehalten werden.

Bemerkt wird noch, daß die Folgen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung insbesondere auch deshalb unbedeutend sind, weil - wie die Erfahrungen der letzten Zeit zeigten - in Österreich ausgesprochene Strafen wegen Verletzung des § 103 Abs.2 KFG 1967 in der Bundesrepublik Deutschland kaum exekutiert werden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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