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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104997/11/WEG/Ri

Linz, 26.05.1998

VwSen-104997/11/WEG/Ri Linz, am 26. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Mag. A K vom 29. September 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. September 1997, VerkR96-17174-1996-K, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Zusätzlich zu den Verfahrenskosten vor der ersten Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 160 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft L hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe von 800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil dieser am 23. Juli 1996 um 14.17 Uhr im Gemeindegebiet von A, auf der Westautobahn A, bei Kilometer, in Richtung S den Kombi mit dem Kennzeichen im Bereiche des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 124 km/h gelenkt habe. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 80 S in Vorschreibung gebracht.

Die Erstbehörde stützt ihren Schuldspruch auf eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für , wonach die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung mittels eines Radargerätes festgestellt worden sei und darüber auch Radarfotos angefertigt worden seien. Der diesbezüglichen Rechtfertigung des Beschuldigten, daß sich auch ein anderer PKW im Meßbereich befinde, hält die Erstbehörde entgegen, daß sich dieser andere (hellere) PKW bereits außerhalb des Meßbereiches der Radaranlage befunden habe.

Gegen dieses Straferkenntnis wendet der Berufungswerber in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß ein, daß eindeutig ein zweites Fahrzeug am Radarfoto zu erkennen sei. Bei derartigen Radaranlagen erstrecke sich der Meßbereich gewöhnlich auf die gesamte Fahrbahnbreite, die Radarkamera selbst sei aber nur auf die rechte Fahrspur ausgerichtet. Es sei daher nicht auszuschließen, daß das zweite Fahrzeug die Radarmessung ausgelöst habe, indem dieses auf der rechten Spur überholt habe. Er habe im übrigen bei seinen bisherigen Eingaben seine Unschuld nicht mit einem dichten Verkehrsaufkommen begründet. Vielmehr sei es Tatsache, daß er die Strecke auf Grund seiner oftmaligen Dienstreisen zur Tochtergesellschaft seines Unternehmens in München besonders gut kenne. Der Radarstandort sei nicht zu übersehen und sei ihm daher bekannt. Welchen Grund also sollte er haben, absichtlich an einem ihm bekannten Radarstandort die Geschwindigkeit zu überschreiten. Im übrigen sei die Berechnungsbasis für die Strafbemessung falsch. Er besitze keinen Grund mit Haus sondern lediglich einen Grund.

Da keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen und vom Oö. Verwaltungssenat das Verfahren schriftlich zu führen. Dabei wurde zuerst ein Sachverständiger des Amtes der Oö. Landesregierung mit der Fragestellung befaßt, ob sich die Geschwindigkeitsmessung eindeutig und ohne Zweifel auf das Beschuldigtenfahrzeug bezogen habe oder ob auch das auf dem Lichtbild erkennbare andere Fahrzeug diese Messung ausgelöst haben könnte. Im diesbezüglichen Gutachten vom 9. Februar 1998 führt der mit dieser Angelegenheit befaßte Ing. K aus, daß das besagte Radargerät entsprechend den Bestimmungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen aufgestellt und auch abgenommen worden sei. Eine falsche Montage durch ein Sicherheitswacheorgan sei ausgeschlossen, da das Radargerät nur in einer Position funktionsfähig in der Radarkabine montiert werden könne. Die vom Landesgendarmeriekommando neu angefertigten Lichtbilder mit Perforierung seien mittels der für diese Auswertung vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eigens erstellten Computerprogramme ausgewertet worden. Entsprechend der eingegebenen Daten (auf deren Wiedergabe hier verzichtet wird) ergibt sich laut Sachverständigengutachen, daß diese Messung dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen zuzuschreiben ist. Dieses Fahrzeug wurde vom Beschuldigten gelenkt, wie er anläßlich der Lenkererhebung selbst angab. Im Wege des Parteiengehörs wurde dem Berufungswerber dieses Gutachten zur Kenntnis gebracht, worauf dieser mit Schreiben vom 19. Februar 1998 replizierte, daß vom Landesgendarmeriekommando für OÖ. neue Bilderangefertigt worden seien, wobei Bild 1 (linkes Bild) von der ihm am Kommissariat W vorgelegten Variante abweiche. Auf dem ursprünglich ihm zur Kenntnis gebrachten Bild sei nicht nur sein PKW sondern auch ein ihn auf der rechten Fahrspur überholendes Fahrzeug zu sehen gewesen. Das dem Gutachten zugrundeliegende Bild scheine eine Zoom-Variante zu sein. Er fordere daher, dem Gutachten die ersten ihm gezeigten Radarfotos zugrundezulegen. Der mit dieser Angelegenheit befaßte Amtssachverständige wurde mit diesen Einwänden neuerlich befaßt und führte dieser mit Ergänzungsgutachten vom 31. März 1998 sinngemäß aus, daß die "neuen" Lichtbilder den ersten abgedruckten Lichtbildern entsprechen, da sie vom selben Negativ abgezogen worden seien. Sie hätten lediglich zur Berechnung neuer Lichtbilder abgezogen werden müssen, da für die Auswertung der Abstand der Perforation notwendig sei und diese auf den ersten Lichtbildern nicht ersichtlich gewesen seien. Ansonsten handle es sich um idente Lichtbilder. Auf allen Lichtbildern sei auf der rechten Spur ein Fahrzeug zu erkennen. Die rechnerische Auswertung habe jedoch ergeben, daß das Radargerät vom Kombi ausgelöst wurde und dieser eine Geschwindigkeit von 124 km/h (nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze) gefahren sei. Dem Berufungswerber wurde dieses Ergänzungsgutachten noch einmal zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit gegeben, binnen drei Wochen eine Gegendarstellung abzugeben, widrigenfalls auf Grund der Aktenlage zu entscheiden wäre.

Nachdem binnen dieser Frist keine Gegendarstellung erfolgte, war auf Grund der durch den Oö. Verwaltungssenat ergänzten Aktenlage zu entscheiden. Nach dieser steht nach einer für ein Strafverfahren ausreichenden Sicherheit fest, daß der Berufungswerber den Kombi mit dem Kennzeichen am 23.7.1996 um 14.17 Uhr bei Autobahnkilometer der Westautobahn in Richtung mit einer Geschwindigkeit von 124 km/h lenkte, obwohl in diesem Bereich die erlaubte Höchstgeschwindigkeit lediglich 100 km/h betrug, was durch deutlich sichtbar aufgestellte und entsprechend verordnete Verkehrszeichen auch kundgemacht war.

Der Berufungswerber hat somit einer Verordnung zuwidergehandelt und daher gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Verwaltungsübertretung begangen, die mit einer Geldstrafe von bis zu 10.000 S und einer Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen zu ahnden ist.

Bei der Bemessung der Strafhöhe hat die Erstbehörde ihren ihr eingeräumten Ermessensspielraum keinesfalls zum Nachteil des Beschuldigten verletzt. Selbst wenn der Berufungswerber kein Haus mit Grund sondern lediglich einen Grund ohne Haus besitzt und selbst wenn man noch annimmt, daß der Berufungswerber vollkommen unbescholten ist, ist in Anbetracht der nicht mehr als geringfügig zu wertenden Geschwindigkeitsüberschreitung die verhängte Strafe schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei noch anzuführen ist, daß die Kostenentscheidung eine gesetzliche Folge des § 64 VStG ist.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an: Dr. Wegschaider

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