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VwSen-104999/2/GU/Mm

Linz, 11.12.1997

VwSen-104999/2/GU/Mm Linz, am 11. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des A.C.R.L., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H.G., gegen Faktum 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft S. vom 24. September 1997, Zl. VerkR96-4467-1997, wegen Übertretung des Tiertransportgesetzes-Straße zu Recht:

Der Berufung wird hinsichtlich des Anfechtungsumfanges Folge gegeben und der Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses im Schuld-, Straf-, Kosten- und Verfallsausspruch aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten gemäß § 45 Abs.1 Z1 2.Sachverhalt VStG eingestellt.

Aufgrund des Anfechtungsumfanges und des vorstehenden Spruches wird der Verfallsausspruch wie folgt neu gefaßt: "Die unangefochten gebliebene Geldstrafe zu Faktum 1 in der Höhe von 1.500 S und der diesbezügliche Verfahrenskostenanteil von 150 S, zusammen also 1.650 S, sind durch die eingehobene vorläufige Sicherheit in der Höhe von 13.296 S gedeckt. Der Betrag von 1.650 S wird gemäß § 37 Abs.5 VStG für verfallen erklärt. Der Differenzbetrag auf die vorläufig erlegte Sicherheitsleistung ist zurückzuerstatten".

Der Rechtsmittelwerber hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keine Kostenbeiträge zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 1 Abs.1 VStG, Art.1 Abs.1 des EU-Beitrittsvertrages Österreichs, BGBl.Nr.45/1995; Art.43 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft; Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19.11.1991 über den Schutz von Tieren beim Transport, Art.1 (1) lit.a; Art.13 (4); Art.18; Art.22; Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinie 91/628 EWG über den Schutz von Tieren beim Transport; Präambel; Art. 2(1); Art.3; Art.4; Anhang Kapitel VII 48 Nummern, 1; 2; 4b; 9.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft S. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis unter anderem schuldig erkannt, am 25.6.1997 um 00.06 Uhr ein Sattelkraftfahrzeug mit dem Zugfahrzeugkennzeichen .. mit Sattelanhänger Kennzeichen .. auf der ..autobahn aus Richtung Deutschland kommend bis zur Einreisewaage bei Autobahnkilometer 75,600 des Autobahngrenzüberganges S. gelenkt zu haben, wobei.....

er mit dem angeführten Sattelkraftfahrzeug einen Schlachttiertransport (und zwar 200 Schlachtschweine) widerrechtlich durchgeführt habe, weil die Gesamttransportdauer von sechs Stunden um ca. 5 Stunden und die Entfernung von maximal 260 km - auf der Autobahn zurückgelegt - um ca. 520 km überschritten worden sei. Er sei nämlich am 24.6.1997 um ca. 12.45 Uhr in Belgien weggefahren und am 25.6.1997 um 00.06 Uhr in S. eingetroffen.

Wegen Verletzung des § 5 Abs.2 des Tiertransportgesetz-Straße-TGSt, wurde ihm in Anwendung des § 16 Abs.3 Z4 leg.cit., eine Geldstrafe von 10.000 S und ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag auferlegt. Gleichzeitig wurde der Verfall einer eingehobenen vorläufigen Sicherheit im Umfang des ausgesprochenen Straf- und Kostenbeitrages angeordnet.

Die erste Instanz stützt ihr Erkenntnis im wesentlichen auf die dienstliche Wahrnehmung von Organen des Landesgendarmeriekommandos für OÖ., welche Ablichtungen von Tachographenscheiben des Transportfahrzeuges anfertigten und wodurch der Transportverlauf dokumentiert erscheint.

Rechtlich hat die erste Instanz im Zweifel zwischen den bestehenden europarechtlichen Bestimmungen und den innerstaatlichen Bestimmungen des Tiertransportgesetz-Straße gestützt auf einen diesbezüglichen Erlaß des BM für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 11.1.1995, 160656/2-I/6-1995, das innerstaatliche Recht angewendet.

Gegen das Faktum 2 des in Rede stehenden Straferkenntnisses betreffend einen Schlachttiertransport auf der Straße, hat der Rechtsmittelwerber durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Berufung erhoben. Darin bringt er in weitwendigen, sich oftmals wiederholenden Ausführungen folgendes (was den Sachverhalt anlangt, teilweise offensichtlich auch mit Textbausteinen einer Berufung, die einen anderen Lebenssachverhalt zur Grundlage hatte), auf das wesentliche zugeschnitten, vor:

Grundsätzlich gehe im gegenständlichen Fall, da es sich um einen Tiertransport von einem EU-Staat nach Österreich gehandelt habe, das EU-Gemeinschaftsrecht niedergelegt in der Richtlinie 91/628 EWG über den Schutz von Tieren beim Transport dem innerstaatlichen Tiertransport-Gesetz-Straße vor.

Gegen diese Richtlinien habe er keinesfalls verstoßen. Es seien die nach dem Gemeinschaftsrecht erforderlichen Pausen mit Fahrerwechsel eingehalten bzw. vollzogen worden, was auch durch die Tachographenscheiben belegt sei. Die letzte Pause sei drei Stunden vor der Ankunft in Österreich eingehalten worden.

Eine Transportzeit in Österreich von über sechs Stunden liege daher keinesfalls vor, auch seien keine 130 km in Österreich zurückgelegt worden.

Im übrigen sei der Spruch mangelhaft, weil darin nicht der nächstgelegene österreichische Schlachthof bezeichnet sei.

Selbst wenn die Behörde auf dem Standpunkt stehe, daß das österreichische Recht anwendbar sei, so treffe ihn jedenfalls kein Verschulden. Er sei ausdrücklich von den nationalen Behörden als auch vom zuständigen deutschen Fachverband und sehr präzise von einem Rechtsanwalt belehrt worden, daß bei einer Fahrtunterbrechung von zumindest vier Stunden und bei einem Fahrerwechsel innerhalb eines Ortes von 260 km vor dem deutsch-österreichischen Grenzübertritt kein Verstoß gegen das österreichische TGSt möglich sei, weil durch die Fahrtunterbrechung nach der mehrstündigen Pause ein neuer Tiertransport beginne.

Nach § 2 Abs. 3 TGSt werde durch das Umladen der Tiere in ein anderes Fahrzeug oder durch eine kurzfristige Ausladung der gesamte Transport nicht unterbrochen. Weder seien die Tiere umgeladen noch kurzfristig ausgeladen worden. Durch die sehr lange Fahrtunterbrechung noch in Deutschland während mehrerer Stunden, lägen daher zwei Tiertransporte vor.

Zurückkommend auf § 2 Abs.1 VStG führt der Rechtsmittelwerber ins Treffen, daß § 5 Abs.2 und § 16 Abs.3 Z4 des österreichischen TGSt rein inländische Anknüpfungspunkte besitze, weshalb der auf österreichischem Hoheitsgebiet verbleibende Tiertransport sachverhaltsmäßig unter keinen Straftatbestand des TGSt eingereiht werden könne.

Im Ergebnis begehrt der Rechtsmittelwerber wegen der Sache nicht bestraft zu werden, beantragt die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens bezüglich der Übertretung des TGSt. Hilfsweise rügt er die Höhe der verhängten Strafe, zumal einerseits seine Unbescholtenheit und andererseits auf der Schuldseite die von ihm gepflegte gewissenhafte Information über die maßgeblichen Vorschriften nicht hinreichend gewürdigt worden seien. Auch das Einkommen und die Sorgepflichten seien nicht berücksichtigt worden. Aus diesem Grunde beantragt er eventualiter die verhängte Strafe herabzusetzen und mit einer Ermahnung vorzugehen. In einem weiteren Hilfsantrag begehrt er die (seit 1.1.1991 im VStG nicht mehr vorgesehene) Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz.

Da der Lebenssachverhalt nicht strittig ist, es sich nur um die Lösung von Rechtsfragen handelte und, wie aufzuzeigen sein wird, das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang zu beheben war, konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.

Unstrittig ist demnach, daß der Beschuldigte als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Zugfahrzeug-Kennzeichen .. mit Sattelanhänger-Kennzeichen .., jeweils mit belgischem Kennzeichen, am 25.6.1997 von Kruisthouten, Belgien, kommend im Wege über die deutsche Autobahn auf der ..autobahn bis zur Einreisewaage bei Autobahnkilometer 75,600, des Autobahngrenzüberganges S. fuhr, dabei 200 Schweine geladen hatte, wobei die Beladung bzw. Abfahrt am 24.6.1997 um ca. 12.45 Uhr in Belgien erfolgt war und der Tiertransport am 25.6.1997 um 00.06 Uhr in S. eingetroffen ist. Diese Tiere waren für den Empfänger "Vieh und Fleisch Süd GmbH." in G. bestimmt. Aus den Tachographenscheiben vom 24.6.1997 der Lenker L. und des ebenfalls mitfahrenden Fitas ergibt sich, daß das Transportfahrzeug an jenem Tag um ca. 12.45 Uhr Fahrt aufnahm und bis 17.15 Uhr von A.L. gelenkt wurde. Anschließend fand ein Fahrerwechsel statt und lenkte F. den Sattelzug bis 22.05 Uhr. Hernach fungierte wiederum A.L. als Fahrer, wobei das Fahrzeug sich zwischen 22.10 Uhr und 24.00 Uhr in Ruhe befand, von 24.00 Uhr bis 00.06 Uhr findet sich eine kurze Fahrbewegung und offenbar die Ankunft bei der Autobahngrenzstation S.

Die erforderliche Gesundheitsbescheinigung und der Frachtbrief erliegen im Akt. Laut Bericht des LGK für OÖ. entsprach das Transportfahrzeug großteils den Richtlinien der Transportmittelverordnung - TG-TV, BGBl.Nr. 679/1996. Das Tiergewicht pro m2 Ladefläche betrug anstelle von 235 kg ca. 300 kg. Die zur Schlachtung bestimmten Schweine konnten aufrecht stehen und wahlweise auch liegen - jedoch nicht gleichzeitig alle liegen. Die Tiere befanden sich in einem guten äußeren Eindruck. Das Fahrzeug war für einen derartigen Transport besonders eingerichtet und wies getrennte Kammern, rutschfesten Boden, ausreichende Belüftung und Einstreu auf. Die durch das Übergewicht der Ladung bewirkte Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes wurde von der Behörde erster Instanz unter Punkt 1) des vorangeführten Straferkenntnisses gesonders geahndet und blieb in der Berufung unangefochten.

Angesichts des festgestellten Sachverhaltes betreffend den Tiertransport war folgendes rechtlich zu erwägen:

Gemäß § 5 Abs.2 des Tiertransportgesetzes-Straße, BGBl.Nr.411/1994 idFd Druckfehlerberichtigung BGBl.Nr. 497/1995, im folgenden kurz TGSt genannt, dürfen Schlachttiertransporte - um einen solchen handelte es sich im gegenständlichen Fall - nur bis zum nächstgelegenen geeigneten inländischen Schlachtbetrieb durchgeführt werden; wenn bei Einhaltung der kraftfahrrechtlichen- und straßenpolizeilichen Vorschriften eine Gesamttransportdauer von sechs Stunden und eine Entfernung von 130 km nicht überschritten werden, darf ein Schlachttiertransport jedenfalls durchgeführt werden. Dabei werden die tatsächlich auf der Autobahn zurückgelegten km nur zur Hälfte bei der Berechnung der Entfernung berücksichtigt.

Gemäß § 16 Abs.3 Z4 TGSt begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 10.000 S bis 50.000 S zu bestrafen, wer einen Tiertransport durchführen läßt oder d u r c h f ü h r t, der dem § 5 Abs.1 oder 2 widerspricht. Das TGSt ist hinsichtlich dieser maßgeblichen Bestimmungen am 1.1.1995 in Kraft getreten (vgl. § 20 Abs.1 leg.cit.).

Gemäß § 1 Abs.1 VStG, kann eine Tat als Verwaltungsübertretung nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Gemäß Art.1 Abs.1 des EU-Beitrittsvertrages, kundgemacht im BGBl.Nr. 45/1995, ist die Republik Österreich unter anderen neu beigetretenen Staaten Mitglied der Europäischen Union und Vertragspartei der die Union begründenden Verträge in ihrer jeweiligen geänderten oder ergänzten Fassung geworden. Mit diesem Beitritt zur Europäischen Union hat die Republik Österreich Souveränitätsrechte an Organe der Europäischen Union übertragen, was eine Gesamtänderung der österreichischen Bundesverfassung bewirkte. Aufgrund dessen wurde eine Volksabstimmung durchgeführt, welche eine entsprechende Mehrheit für diese damit bewirkte Verfassungsänderung erbrachte.

Nach Unterzeichnung durch Bundespräsident und Bundeskanzler und Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bei der italienischen Regierung, trat der Vertrag gemäß seinem Art. 2 Abs.2 mit 1.1.1995 in Kraft.

Mit diesem Vertrag wurden, wie erwähnt, die in der Union bestandenen Verträge, einschließlich des gesamten Sekundärrechtes, als "acquis communautaire" in den österreichischen Rechtsbestand übernommen und sich der Rechtsetzung der europäischen Organe in den im Vertrag besonders angesprochenen Gebieten unterworfen, es sei denn, daß Übergangsbestimmungen eine bestimmte Zeit den Vorrang und die Weitergeltung österreichischen Rechts einräumten oder überhaupt ganze Bereiche von Regelungen durch Gemeinschaftsorgane durch Ausnahmeregelungen für EU-Rechtsetzungsorgane unangreifbar machten. Die Übergangsmaßnahmen betreffend die Republik Österreich sind im Titel III der "Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die An-passungen in die Europäische Union begründeten Verträge" verankert. Übergangsregelungen über den Tiertransport finden sich dort nicht. Auch im Anhang zu den Beitrittsakten finden sich keine diesbezüglichen Ausnahme- oder Aufschubsregelungen.

Gemäß Art.2 des EG-Vertrages, welcher wie erwähnt in den Rechtsbestand der vertragsschließenden Teile mitübernommen wurde, ist es Aufgabe der Gemeinschaft, durch die Errichtung eines gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und Währungsunion, sowie durch die Durchführung der in den Art.3 und 3a genannten gemeinsamen Politiken oder Maßnahmen eine harmonische und ausgewogene Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft, ein beständiges, nicht inflationäres und umweltverträgliches Wachstum, einen hohen Grad an Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, ein hohes Beschäftigungsniveau, ein hohes Maß an sozialem Schutz, die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedsstaaten zu fördern.

Gemäß Art.3 lit.c des EG-Vertrages, umfaßt die Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinn des Art.2 nach Maßgabe dieses Vertrages und der darin vorgesehenen Zeitfolge einen Binnenmarkt, der durch die Beseitigung der Hindernisse für den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten gekennzeichnet ist.

Gemäß Art.38 Abs.1 des EG-Vertrages, umfaßt der gemeinsame Markt auch die Landwirtschaft und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind die Erzeugnisse des Bodens, der Viehzucht und der Fischerei sowie die mit diesen in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe zu verstehen.

Gemäß Art.43 Abs.1 des EG-Vertrages, beruft die Kommission zur Erarbeitung der Grundlinien für eine gemeinsame Agrarpolitik unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Vertrages (gemeint des Urvertrages) eine Konferenz der Mitgliedsstaaten ein, um einen Vergleich ihrer Agrarpolitik, insbesonders durch Gegenüberstellung ihrer Produktionsmöglichkeiten und ihres Bedarfes vorzunehmen.

Gemäß Abs.2 leg.cit. legt die Kommission unter Berücksichtigung der Arbeiten dieser Konferenz nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages zur Gestaltung und Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik Vorschläge vor, welche unter anderem die Ablösung der einzelstaatlichen Marktordnungen durch eine der in Art.40 Abs.2 vorgesehenen gemeinsamen Organisationsformen sowie die Durchführung der in diesem Titel bezeichneten Maßnahmen vorsehen. Diese Vorschläge müssen dem inneren Zusammenhang der in diesem Titel aufgeführten landwirtschaftlichen Fragen Rechnung tragen. Der Rat erläßt während der beiden ersten Stufen einstimmig und danach mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des europäischen Parlamentes Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen, unbeschadet seiner etwaigen Empfehlungen.

Gestützt auf diese Richtlinienermächtigung hat der Rat der EG am 19.11.1991 die Richtlinie 91/628 EWG über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG und 91/496/EWG erlassen.

Die Präambel knüpft an die erwähnten Vorschriften an, um die technischen Hemmnisse beim Handel mit lebenden Tieren zu beseitigen und das reibungslose Funktionieren der jeweiligen Marktorganisationen sowie den angemessenen Schutz der betroffenen Tiere zu gewährleisten und führt weiters aus: "Um diese Ziele und insbesondere das Ziel des Schutzes der Tiere beim Transport zu erreichen, sind die Vorschriften der Richtlinie 90/425/EWG (8) im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes zu ändern, um insbesondere die Vorabkontrollen in Bezug auf die tiergerechte Beförderung zu vereinheitlichen. Die Änderungen müssen sich auf den Transport von Tieren in, nach und aus der Gemeinschaft beziehen und die Abschaffung der systematischen Kontrollen den den Binnengrenzen der Gemeinschaft beinhalten.

Aus Gründen der angemessenen Behandlung der Tiere sollte der Ferntransport von Tieren einschließlich Schlachttieren so weit wie möglich eingeschränkt werden. Die vorgeschlagene Regelung muß einen effizienten Schutz der Tiere beim Transport gewährleisten".

Nach Maßgabe dieser Zielvorgabe lauten die für den gegenständlichen Fall in Betracht kommenden Textstellen:

"KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf den Transport von a) Einhufern und Tieren der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein, soweit sie Haustiere sind;" ........ "KAPITEL II Transport und Kontrolle im Gebiet der Gemeinschaft Artikel 3 1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß a) für die Beförderung von Tieren in, nach und aus einem Mitgliedstaat die Bestimmungen dieser Richtlinie und der Anhänge wie folgt Anwendung finden: - für die in Artikel I Absatz 1 Buchstabe a) genannten Tiere die Bestimmungen von Kapitel I des Anhangs;" ....... "KAPITEL IV Schlussbestimmungen Artikel 13 1) Die Kommission legt vor dem 1. Juli 1992 einen auf der Grundlage einer Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses ausgearbeiteten Bericht, gegebenenfalls zusammen mit Vorschlägen, über folgende Punkte vor: - Festlegung einer Höchstdauer für den Transport bestimmter Tierarten;" ........ 3) Die Kommission unterbreitet dem Rat drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einen Bericht über die Erfahrungen der Mitgliedstaaten insbesondere bei der Anwendung der aufgrund der Absätze 1 und 2 erlassenen Bestimmungen sowie gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Bestimmungen; der Rat befindet über diese Vorschläge mit qualifizierter Mehrheit. 4) Bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen gemäß den Absätzen 1 und 2 sind die einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des Vertrages anzuwenden." ......... "Artikel 18 1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Verstöße natürlicher oder juristischer Personen gegen diese Richtlinie zu ahnden." ......... "Artikel 21 1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1993 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. 2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme." .........

"Artikel 22 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet." .........

Im Anhang, Kapitel I betreffend Einhufer und Tiere der Gattung Rind, Schaf, Ziege, Schwein, die als Haustiere gehalten werden, finden sich Bestimmungen über das Verbot des Transportes trächtiger Tiere, über Bau und Beschaffenheit von Transportmitteln, Fütterungs- und Tränkungsintervalle, Laderampen und Tierbetreuung und ähnliches. Als Umsetzungsfrist galt, wie bereits erwähnt, der 1.1.1993. Am 29.6.1995 hat der Rat der EG die Richtlinie 95/29 zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG erlassen.

In der Präambel findet sich nach Aufzählung der vor Erlassung der Richtlinie befaßten Stellen und Gremien folgende textliche Zielbestimmung:

"In bestimmten Mitgliedstaaten gibt es Bestimmungen über die einzuhaltenden Fahrzeiten, die Fütterungs- und Tränkeabstände, die Ruhepausen und die Raumerfordernisse. Diese Regeln sind in einigen Fällen überaus detailliert und werden gelegentlich herangezogen, um den innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren zu beschränken. Die mit dem Transport von Tieren befaßten Personen benötigen jedoch eindeutige Kriterien, damit sie ihre Tätigkeit gemeinschaftsweit ausüben können, ohne mit unterschiedlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten in Konflikt zu geraten. Um technische Hindernisse im Handel mit lebenden Tieren abzubauen und ein reibungsloses Funktionieren der betreffenden Marktorganisation zu gewährleisten, ohne dabei die Belange des Tierschutzes zu vernachlässigen, müssen die Vorschriften der Richtlinie 91/628/EWG im Kontext des Binnenmarktes geändert werden, um hinsichtlich bestimmter Tierarten die Fahrtzeiten, die Zeitabstände für das Füttern und Tränken, die Ruhezeiten sowie die zulässige Ladedichte zu harmonisieren. Die Mitgliedstaaten sollten ferner ermächtigt werden, eine strenger reglementierte Transportdauer für zur Schlachtung bestimmte Tiere vorzuschreiben, wenn der Transport zwischen einem Versandort und einem Bestimmungsort in ihrem Hoheitsgebiet geschieht, wobei die allgemeinen Bestimmungen des Vertrages einzuhalten sind - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:" .........

Die für den gegenständlichen Fall tragenden Textstellen der Richtlinie lauten:

"3. in Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt: aa) - der den Tieren zur Verfügung stehende Raum (Ladedichte) mindestens den Anforderungen gemäß Kapitel VI des Anhangs für die dort genannten Tiere und Transportmittel genügt; - die Fahrt- und Ruhezeiten sowie die Zeitabstände für das Füttern und Tränken in bezug auf bestimmte Tierarten unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 (*) den Anforderungen gemäß Kapitel VII des Anhangs hinsichtlich der darin genannten Tiere genügen;" ......... "4. Artikel 5 erhält folgende Fassung: Artikel 5 A.

2. lit.b) für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Tiere, die für den Handel zwischen Mitgliedstaaten oder für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, bei einer längeren Transportdauer als acht Stunden einen Transportplan nach dem Modell in Kapitel VIII des Anhangs festgelegt, der der Gesundheitsbescheinigung während der Verbringung beigefügt wird und in dem auch etwaige Aufenthalts- und Umladeorte aufgeführt sind;" ........ "Artikel 13(1) Die Kommission unterbreitet dem Rat vor dem 31. Dezember 1995 Vorschläge im Hinblick auf die Festlegung der Vorschriften, denen die Transportmittel entsprechen müssen. Der Rat befindet mit qualifizierter Mehrheit über diese Vorschläge;" ........ 4) Bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen gemäß den Absätzen 1 und 2 sind die einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des Vertrages anzuwenden;" ......... "Artikel 2 1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, vor dem 31. Dezember 1996 in Kraft. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Jedoch verfügen die Mitgliedstaaten über eine zusätzliche Frist bis zum 31. Dezember 1997, um die Bedingungen gemäß Kapitel VIII Nummer 3 auf die Transportmittel gemäß den Nummern 3, 6 und 7 jenes Kapitels anzuwenden.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschrift erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme;" ........ "Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft;" (dies war der 30.6.1995) ........ "Artikel 4 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet;" ........ "ANHANG Dem Anhang der Richtlinie 91/628/EWG anzufügende Kapitel: Kapitel VI 47. Ladedichte D. SCHWEINE. Transport auf der Schiene oder auf der Straße. Alle Schweine müssen mindestens liegen und in ihrer natürlichen Haltung stehen können. Zur Erfüllung dieser Mindestanforderung sollte die Ladedichte bei Schweinen mit einem Gewicht von ungefähr 100 kg beim Transport 235 kg/m nicht überschreiten;" ........ "KAPITEL VII 48. Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie Fahrt- und Ruhezeiten 1. Die Anforderungen dieses Kapitels finden Anwendung auf den Transport der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Tierarten mit Ausnahme des Lufttransports, der in Kapitel I Abschnitt E Nummern 27 bis 29 geregelt ist. 2. Tiere der unter Nummer 1 genannten Arten dürfen nicht länger als acht Stunden transportiert werden. 3. Die unter Nummer 2 genannte maximale Transportdauer kann verlängert werden, sofern das Transportfahrzeug folgende zusätzliche Anforderungen erfüllt:

- ausreichend Einstreu am Boden des Transportfahrzeuges; - die Futtermenge, die das Transportfahrzeug mitführt, muß den beförderten Tierarten und der Transportzeit angemessen sein; - direkter Zugang zu den Tieren; - Möglichkeit einer angemessenen Belüftung, die der Temperatur (innen und außen) angepaßt werden kann; - bewegliche Trennwände zur Errichtung von Boxen; - die Transportfahrzeuge müssen mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die bei Fahrtunterbrechungen einen Anschluß an die Wasserversorgung ermöglicht; - bei Fahrzeugen, die für den Transport von Schweinen verwendet werden, muß zum Tränken der Tiere während des Transports ausreichend Wasser mitgeführt werden. 4. Die Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie Fahrt- und Ruhezeiten sind bei Verwendung eines unter Nummer 3 genannten Fahrzeugs die folgenden: a) Kälber, Lämmer, Zickel und Fohlen, die noch nicht abgesetzt sind und mit Milch ernährt werden, sowie noch nicht abgesetzte Ferkel müssen nach einer Transportdauer von 9 Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können. Nach dieser Ruhepause kann der Transport für weitere 9 Stunden fortgesetzt werden. b) Schweine können für eine maximale Dauer von 24 Stunden transportiert werden. Während des Transports muß die ständige Versorgung der Tiere mit Wasser gewährleistet sein." ...... "9. Unbeschadet der Nummern 3 bis 8 können die Mitgliedstaaten eine nicht verlängerbare Transporthöchstdauer von acht Stunden für die Beförderung von Schlachttieren vorsehen, wenn der Versandort und der Bestimmungsort ausschließlich in ihrem eigenen Hoheitsgebiet liegen." Da es sich bei der vorstehenden Regelung "nur" um eine Richtlinie des Rates der EG handelt, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und der allgemeinen Lehre der Gemeinschaftsrechtsinterpreten (z.B. so auch Schuster EG-Recht, Normenlehre und Grundfreiheiten, Manz Wien 1997 RN 134), zu prüfen, ob die Richtlinie inhaltlich eine differenzierte Aussage des Sollens trifft und ob sie für den nationalen Normgesetzgeber einen Spielraum läßt. Ansonsten kommt das Vorrangsprinzip der bei der Rechtsangleichung dienenden Richtlinien zur Geltung. Verbleibt aber kein Spielraum, weil die Richtlinie unbedingt und hinreichend genau ist, greift der Vorrang des Gemeinschaftsrechts sogar soweit ein, daß der nationale Gesetzgeber nicht einmal seine etwa entgegenstehenden Verfassungsnormen zu beachten hat.

Steht die innerstaatliche Ausführungsbestimmung im Widerspruch zum Richtlinienziel, treten die Rechtsfolgen ein, die bei nicht ordnungsgemäßer Umsetzung greifen. Ist die Richtlinienbestimmung hinreichend bestimmt, genießt sie unmittelbare Wirkung, andererseits kann sie bei nicht unmittelbarer Wirkung auch einen Entschädigungsanspruch begründen.

Als Quintessenz der Ausschnitte aus den zitierten Richtlinien und dem bisher gesagten ergibt sich:

Die Höchstdauer eines Transportes von zur Schlachtung bestimmten Schweinen im Straßenverkehr zwischen Staaten, die Mitglieder der Europäischen Union sind, beträgt acht Stunden. Die zulässige Transportdauer wird verlängert auf 24 Stunden, wenn besonders geeignete Transportmittel verwendet und begleitende Maßnahmen eingehaltenwerden. Für die Umsetzung letzterer Transportzeiterstreckungsmöglichkeiten wurde den Mitgliedsstaaten eine Frist bis 31.12.1997 eingeräumt.

Bezüglich des innerhalb der Mitgliedsstaaten grenzüberschreitenden Tiertransportes auf der Straße, hat die Republik Österreich die maßgeblichen Richtlinien ins inerstaatliche Recht nicht umgesetzt und deren Mißachtung nicht mit Ahndungsbestimmungen versehen. (vgl. im Gegensatz dazu die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften etwa § 28 Abs.1a, Z3 AZG idF BGBl.Nr. 446/1994). Aufgrund des vorstehend wiedergegebenen Textes verbleibt beim nationalen Gesetzgeber nur mehr die Regelungsbefugnis für eine strenger reglementierbare Transportdauer für zur Schlachtung bestimmte Tiere, wenn der Transport zwischen einem Versandort und einem Bestimmungsort in seinem Hoheitsgebiet geschieht. Die gemeinschaftsrechtliche Regelung der Richtlinie bezüglich der maximalen Transportdauer für Schweine ist so präzise, daß ihr denknotwendig verbindliche Wirkung zukommt. In der Zusammenschau ergibt daher eine verfassungskonforme Interpretation des Geltungsbereiches des (österreichischen) TGSt im Hinblick auf den von der Richtlinie zugewiesenen Geltungsbereich, daß das TGSt bezüglich der Transportdauer für zur Schlachtung bestimmte Schweine nur anzuwenden ist, wenn der Transport zwischen einem Versandort und einem Bestimmungsort in Österreich geschieht.

Diese Schlußfolgerungen hatte der O.ö. Verwaltungssenat aus dem Vergleich der Regelwerke zu treffen, ohne darauf eingehen zu dürfen, ob die zulässigen Transportzeiten von, im gegenständlichen Fall, Schweinen im Hinblick auf den freien Warenverkehr einerseits und auf das Wohlbefinden von Tieren nach dem Empfinden eines unbefangenen Durchschnittsmenschen aus europäischen Kulturlanden ausgewogen erscheint.

Nachdem es sich bei vorliegendem Transport um keine rein nationale Angelegenheit, sondern um einen Transport von Belgien nach Österreich handelte, konnte anläßlich der Beanstandung des Beschuldigten an der deutsch-österreichischen Grenze das TGSt hinsichtlich der vorgeworfenen Transportdauer nicht greifen und hat der Beschuldigte diesbezüglich nach dem TGSt keinen strafbaren Tatbestand zu verantworten.

Der im angefochtenen Straferkenntnis zitierte Ministerialerlaß vom 11.1.1995, Zl. 160656/2-I/6-1995, konnte der Beurteilung transnationaler Transporte zu keinem anderen Ergebnis verhelfen, weil ihm keine normative Kraft innewohnt.

Aufgrund des klaren Textes der zitierten EU-Richtlinien herrschten keine Zweifel über deren Anwendbarkeit bei gegenständlichem internationalen Schlachttiertransport wodurch sich der UVS nicht zur Einholung einer Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof veranlaßt sah (vgl. dazu EuGH 6.10.1982, CILFIT, Rs283/81, zur acte-clair Theorie).

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Da die Berufung im Ergebnis Erfolg hatte, ist der Rechtsmittelwerber von Beitragsleistungen zu den Kosten des Berufungsverfahrens befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: TGSt-Straße gilt nur für Transporte, bei denen die Beladung und Entladung in Österreich stattfindet. Im EU Verkehr gilt die Richtlinie 91/628 d Rates EWG v. 19.11.1991 idF 95/29 v. 29.6.95 des Rates der EU.

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