Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105001/6/Br VwSen 105002/6/Br VwSen 105003/6/Br VwSen 105004/6/Br

Linz, 11.11.1997

VwSen - 105001/6/Br VwSen - 105002/6/Br VwSen - 105003/6/Br VwSen - 105004/6/Br Linz, am 11. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufungen des Herrn G, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 26. September 1997, Zlen: 1) VerkR96-1584-1997-Win, 2) VerkR96-1971-1997-Win, 3) VerkR96-1970-1997-Win und 4) VerkR96-1884-1997-Win, jeweils wegen einer Übertretung des Kraftfahrliniengesetzes, nach der am 11. November 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Den Berufungen wird Folge gegeben; die oben bezeichneten Straferkenntnisse werden aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 u.2, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit oben bezeichneten Straferkenntnissen, über den Berufungswerber Geldstrafen von jeweils 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 72 Stunden verhängt, weil er entgegen dem Bedienungsverbot auf der Strecke O/Marktplatz, das ihm mit dem Bescheid des Amtes der o.ö. Landesregierung vom 30.11.1994, VerkR-630.132/16-1994/Dre, bei der Erteilung der Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auf der Strecke M(Werk) - Marktplatz und zurück auferlegt worden sei, ad 1. am 05.06.1997, um ca. 07.15 Uhr von O nach S 7 Schüler und abermals um ca. 07.30 Uhr 12 Schüler mit dem PKW mit dem behördlichen Kennzeichen , gelenkt von M, befördert und somit als Konzessionsinhaber die Kraftfahrlinie nicht entsprechend den Konzessionsbedingungen betrieben habe, ad 2: am 03.06.1997, um ca. 12.47 Uhr und am 24.6.1997 um 12.45 Uhr von S dem Omnibus mit dem behördlichen Kennzeichen ca. 10 Schüler befördert und somit als Konzessionsinhaber die Kraftfahrlinie nicht entsprechend den Konzessionsbedingungen betrieben habe, ad 3: am 27.06.1997, um ca. 07.15 Uhr von O nach S mehrere Schüler und abermals um ca. 07.30 Uhr 13 Schüler mit dem PKW mit dem behördlichen Kennzeichen gelenkt von M, befördert und somit als Konzessionsinhaber die Kraftfahrlinie nicht entsprechend den Konzessionsbedingungen betrieben habe, ad 4: am 30.06.1997, um ca. 07.00 Uhr von O mit dem dort auf Höhe der Sportanlage um 07.27 Uhr angekommenen Omnibus mit dem behördlichen Kennzeichen ca. 25 Schüler befördert und somit als Konzessionsinhaber die Kraftfahrlinie nicht entsprechend den Konzessionsbedingungen betrieben habe.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde inhaltlich sinngemäß aus, daß die jeweiligen Fahrbewegungen durch Beobachtungen von Gendarmeriebeamten bzw. bei Kontrollen festgestellt worden wären. Dabei seien an den angeführten Örtlichkeiten Schüler aufgenommen und zur Schule transportiert worden.

Es seien dem Berufungswerber daher die im Spruch der Straferkenntnisse vorstehender Bescheide angeführte Verwaltungsübertretung zur Last zu legen gewesen. Der angelastete Tatbestand (die Tatbestände) sei von ihm anläßlich der beim Marktgemeindeamt O am 22.08.1997 abgegebenen Rechtfertigung unbestritten geblieben. Wie er anläßlich seiner Rechtfertigung dort ausgeführt habe, wäre er in dieser Angelegenheit im Recht, weshalb er die Schüler nach S chauffieren habe lassen. Hierüber habe die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach folgendes erhoben (gemeint wohl erwogen): Mit Bescheid des Amtes der o.ö. Landesregierung vom 30. November 1994, VerkR-630.132/16-1994/Dre, sei dem Berufungswerber die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auf der Strecke M (Werk) - Marktplatz und zurück (Wirtschaftsweg M - landwirtschaftlicher Zufahrtsweg MGemeindestraße - H Bezirksstraße - Ortschaftsweg W - S Bezirksstraße - Marktplatz und zurück, S Bezirksstraße - H Bezirksstraße - A Gemeindestraße - landwirtschaftlicher Zufahrtsweg M - Wirtschaftsweg M) erteilt worden. Hiebei sei folgende Auflage vorgeschrieben worden: Bedienungsverbot auf der Strecke OMarktplatz und zurück. Gemäß § 8 Z1 Kraftfahrliniengesetz 1952 habe der Berufungswerber die Kraftfahrlinie während der ganzen Dauer der Konzession den gesetzlichen Vorschriften und den Konzessionsbedingungen entsprechend ununterbrochen zu betreiben. Wenn er zu den oben angeführten Zeiten jeweils Schüler von O nach S transportieren habe lassen bzw. transportiert habe, habe er die Kraftfahrlinie nicht den Konzessionsbedingungen entsprechend betrieben. Bei diesem erwiesenen Tatbestand (gemeint Tatbeständen) sei daher mit einem Schuldspruch vorzugehen gewesen. Gemäß § 16 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952 seien Übertretungen der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 30.000 Schilling oder Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung, die entsprechend dem Unrechtsgehalt der Tat, im Sinne des § 19 VStG unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse erfolgte sei, sei kein Umstand erschwerend, mildernd die bisherige Unbescholtenheit zu werten gewesen. Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens sei auf die bezogene Gesetzesstelle zu stützen gewesen.

2. Gegen die Straferkenntnisse hat der Berufungswerber binnen offener Frist Berufung erhoben und führt inhaltsgleich folgendes aus: "In offener Frist erhebe ich Berufung gegen die oben angeführten Straferkenntnisse. Ich stelle den Berufungsantrag, die Straferkenntnisse aufzuheben, da die gesetzliche Grundlage nicht zutrifft.

In den Straferkenntnissen wird angeführt, daß ich Schüler von O nach S oder zurück befördert habe oder befördern habe lassen. Diese Darstellung ist nicht richtig. In der Begründung der Straferkenntnisse wird angeführt, daß ich Schüler von O-Mitte nach S oder zurück befördert oder befördern habe lassen. Diese Angaben in der Begründung sind richtig. Von O-Mitte oder Oh oder R oder M darf ich auch Schüler nach S Marktpl. befördern. Im Bescheid der o.ö. Landesregierung vom 30. Nov. 1994 VerkR-630.132/16-1994/Dre, wurde das Bedienungsverbot eindeutig angegeben, und zwar: Bedienungsverbot auf der Strecke O/MarktPl. und zurück angegeben. Die Haltestelle O Mitte liegt nicht auf der Strecke O/Marktpl., sondern etwa o,6 Km von der Verbotszone. Ich bitte daher die Strafverfügungen aufzuheben. Mir freundlichen Grüßen (e.h.Unterschrift des Berufungswerbers)".

3. Die Erstbehörde hat die Akten zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da jeweils keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt worden sind, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde zwecks Beurteilung der vom Bescheid bzw. dem Tatvorwurf umfaßten Wegstrecken vorgenommen (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung der Inhalte der vorgelegten Verwaltungsstrafakte der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, (Zlen. wie oben) zu Beginn der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Den Akten war bis auf eine Ausnahme auch der Bewilligungsbescheid des Amtes der o.ö. Landesregierung, Zl.: VerkR - 630.132/16-1994/Dre, vom 30. November 1994 angeschlossen, welcher auszugsweise - insbesondere die Formulierung des Bedienungsverbotes - verlesen wurde. Ebenfalls wurde Beweis erhoben durch die Vernehmung des Berufungswerbers als Beschuldigten und eines Meldungslegers als Zeuge. Auszugsweise verlesen wurde die Verhandlungsschrift betreffend den Konzessionsbescheid. Die Wegstrecke wurde ferner einem Augenschein durch das zuständige Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenat des Landes in Form einer Befahrung unterzogen (Aktenvermerk).

4.1. Der Berufungswerber bestreitet nicht die Tatsache der Beförderung von Schülern vom Zentrum O nach S und zurück. Der Bescheid mit dem Bedienungsverbot "auf der Strecke O/Marktplatz und zurück" wurde vom Berufungswerber nicht bekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen. Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Amtes der o.ö. Landesregierung wurde in dessen Punkt I. dem Berufungswerber über dessen Antrag vom 6. Juni 1993 eine Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auf der Strecke M - R - O - O (Werk) - Marktplatz und zurück (Wirtschaftsweg M - landwirtschaftlicher Zufahrtsweg M - landwirtschaftlicher Zufahrtsweg M - Wirtschaftsweg M), erteilt. Die Anführung der weiteren drei Bescheidpunkte kann hier unterbleiben. Unter Punkt I/d wurde unter Punkt 1. u.a. die Auflage vorgeschrieben "Bedienungsverbot auf der Strecke O/Marktplatz und zurück". Der Berufungswerber hält dem entgegen, daß die Haltestelle O/Mitte nicht auf der im Bescheid unter Punkt I/d genannten Strecke, sondern von dort 0,6 km entfernt gelegen sei. Das h. Beweisverfahren hat durch den vorgenommenen Augenschein ergeben, daß das Zentrum O- hier bezeichnet als O/Mitte - mit der H-Bezirksstraße durch zwei Zufahrtswege verbunden bzw. verkehrsmäßig erschlossen ist. Eine Straße führt in südöstlicher Richtung und mündet vom Zentrum (der bewilligten Haltestelle des Berufungswerbers) nach etwa 500 m in die H Bezirksstraße ein. Etwa 100 m weiter in Richtung Süden befindet sich die Bushaltestelle der Post. Es trifft daher zu, daß die Haltestelle des Berufungswerbers von der Verbindungsstraße "H Bezirksstraße" nach 600 m entfernt liegt. Eine weitere Haltestelle der Post findet sich noch ca. 1,2 km nach der vorhin erwähnten Haltestelle in Richtung S an eben diesem Straßenzug. Diese ist vom Zentrum etwas weiter entfernt gelegen anzunehmen. Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, daß an der H-Bezirksstraße die Fahrgäste in Richtung S aufgenommen bzw. beim Berufungswerber zugestiegen wären. Keine Anhaltspunkte finden sich in der Anzeige auch darüber, wo im Hinblick auf die Anzeige vom 9. Juli 1997 (VerkR96-1971/1997 Win), die Fahrgäste (Schüler) in Richtung O aufgenommen wurden.

4.2. Der Berufungswerber legte anläßlich der Berufungsverhandlung dar, daß er gemäß dem Wortlaut des Bescheides ein Verhalten gegen das ausgesprochene Bedienungsverbot durch die Aufnahme von Schülern im Ort O und deren Beförderung nach nicht erblicke. Er tue dies eben nicht auf der im Bescheid mit dem Verbot belegten Strecke. Darin sei nämlich ausdrücklich die Bedienung "auf" der besagten Strecke (und zurück) untersagt. Auf die vom Berufungswerber vorgebrachten wirtschaftlichen Aspekte, sowie die Entfernung der Postautobushaltestelle vom Ortszentrum und der damit verbundene verhältnismäßig weite Anmarschweg für die Kinder, ist hier nicht einzugehen.

Auch wenn der Berufungswerber letztlich nicht darzulegen vermochte, warum er sich einerseits gegen das ihn offenbar belastende Bedienungsverbot ausgesprochen hatte, den Bescheid aber letztlich in diesem Punkt unbekämpft ließ, überzeugt er mit seinem Vorbringen was den Wortlaut des Verbotes anlangt. Dieser ist im Hinblick auf die verbale Umschreibung des offenkundig mit dem Verbot bezweckende Ausschluß des Berufungswerbers von der Personenbeförderung aus nach und zurück jedenfalls nicht eindeutig und zweifelsfrei. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Berufungswerber in seinem Vorbringen den Zweck des Bedienungsverbotes tatsächlich nicht erkannt hat oder ob er ihn zumindest erkennen hätte müssen. Von letzterem würde wohl auszugehen sein. Auf diese sprachliche Unklarheit in der Verbotsumschreibung vermochte sich der Berufungswerber daher mit Erfolg zu berufen.

5. Rechtlich war sohin für den unabhängigen Verwaltungssenat wie folgt zu erwägen: Gemäß § 8 Abs.1 des Kraftfahrliniengesetzes (BGBl.Nr. 265/1952, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 819/1994) ist der Konzessionsinhaber u.a. zum Betrieb der Konzession unter den gesetzlichen Vorschriften und den Konzessionsbedingungen verpflichtet. Nach § 16 Abs.1 dieses Gesetzes ist ein Verstoß oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S oder Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

5.1. Um den Anforderungen nach § 44a Z1 VStG gerecht zu werden, hat der Spruch eines Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und/oder Zeit) unverwechselbar feststeht (vgl. VwGH verst. Senat vom 13. Juni 1984, Slg. N.F. Nr. 11.466/A). Da hier diesem Erfordernis bereits die Bescheidauflage im Hinblick auf die Umschreibung des Verbotes nicht gerecht wird, kann das dem Berufungswerber vorgeworfene Verhalten nicht vom Verbot umfaßt qualifiziert werden. Eine Ausdehnung einer strafbegründenden Vorschrift im Wege der Interpretation ist unzulässig.

Unter anderem hat etwa der VwGH in seinem Erkenntnis vom 2. Oktober 1989, Zl. 89/04/0050, unter Hinweis auf die weitere dort zitierte Judikatur betreffend in Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden (§ 367 Z. 26 GewO 1973) vorgeschriebene Auflagen und Aufträge, ausgesprochen, daß in solchen Bescheiden enthaltenen Gebote oder Verbote Teil des Straftatbestandes sind, was voraussetzt, daß derartige Auflagen so klar gefaßt sein müssen, daß sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen - (VwGH 26.4.1994, 93/04/0244, 25.2.1993, 92/04/0164). Solche Zweifel sind objektiv besehen zumindest was die Formulierung "auf der Strecke von nach" dann angebracht, wenn das Verbot auch noch auf Vorgänge, welche 600 m von dieser Strecke entfernt sind, bezogen werden. Der Begriff Strecke muß hier im Kontext des gesamten Bescheides gelesen werden, woraus begrifflich sich primär die geographische Komponente vordergründig erkennen läßt. Schon die grammatikalische Auslegung, welche allen anderen Auslegungsregeln voranzugehen hat, kann zu keinem klaren Ergebnis führen, daß etwa die im Bereich dieser Strecke ansässige Fahrkundschaft auch 600 m von der Strecke entfernt gelegen - primär als geographische Bezeichnung eines Straßenzuges zu verstehen - in dieser Formulierung unmißverständlich erfaßt gesehen werden müßte. Auch wenn dem Verbot in Verbindung mit der dem Berufungswerber bekannten Bescheidbegründung nur unschwer der wirtschaftliche Zweck des Vorbehaltes der Fahrkundschaft von nach für die ableitbar ist, vermochte diese Auflage nicht jegliche Zweifel über den Umfang und Inhalt des Verbotes klarzustellen. Auch die Tatvorwürfe selbst weisen im Hinblick auf den Wortlaut des Bedienungsverbotes Unschärfen auf, indem sie nicht das Streckenziel (die Aussteigestelle mit beinhalten. Diesbezüglich findet sich auch in der Anzeige keine klare Aussage. Darin ist jeweils nur von (transportierten) Schülern aus die Rede. 5.3. Aus diesem Grunde kann das vom Berufungswerber gesetzte Verhalten unter Bezugnahme auf die im bezeichneten Bescheid umschriebene Auflage nicht als Grundlage für eine Bestrafung herangezogen werden. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß jeweils, von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten. Dr. B l e i e r

Beschlagwortung: Streckenbegriff, Interpretation, Auslegung d. Strafnorm

 

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