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des Landes Oberösterreich
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VwSen-200172/2/Gf/Km

Linz, 11.04.1995

VwSen-200172/2/Gf/Km Linz, am 11. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des H.

H., ............, ............., vertreten durch RA Dr. J.

H., ..............., ............, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt ..... vom 21. Dezember 1994, Zl. MA2-Agrar-60-1993-Mü, wegen Übertretung des Viehwirtschaftsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt .....

vom 21. Dezember 1994, Zl. MA2-Agrar-60-1993-Mü, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) verhängt, weil er es als Geschäftsführer einer GmbH zu vertreten habe, daß am 26. November 1992 einem Kontrollorgan der Vieh- und Fleischkommission die Überprüfung der Zurichtungsnormen verweigert worden sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 2a Abs. 3 des Viehwirtschaftsgesetzes, BGBl.Nr. 621/1983 (in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. 374/1992, im folgenden: ViehWG), begangen, weshalb er gemäß § 27 Abs. 3 ViehWG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 27. Dezember 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 9. Jänner 1995 - und damit rechtzeitig - unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde u.a. begründend aus, daß es aufgrund des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen sei, daß zwei Angestellte der GmbH des Beschwerdeführers einem von der Vieh- und Fleischkommission beauftragten Sachverständigen den Zutritt zum Betriebsgelände verweigert hätten.

Überdies erscheine die verhängte Geldstrafe unter Berücksichtigung der Strafbemessungsgrundlagen des § 19 VStG als angemessen.

2.2. Dagegen bringt der Rechtsmittelwerber im wesentlichen vor, daß jene Person, die am fraglichen Tag Zutritt zum Betriebsgelände begehrt habe, weder Mitglied der Vieh- und Fleischkommission gewesen sei noch als deren Amtssachverständiger fungiert habe; er sei vielmehr lediglich als ein nichtamtlicher Sachverständiger anzusehen gewesen, hinsichtlich dessen Bestellung aber die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 AVG wegen Befangenheit nicht vorgelegen wären. Außerdem sei es - da der Welser Schlachthof nicht von der GmbH des Beschwerdeführers, sondern von einer anderen Firma betrieben werde - gar nicht in seinem Verantwortungsbereich gefallen, über die Frage der Zutrittsberechtigung zum Betriebsgelände zu entscheiden. Welche Kontrollen überhaupt durchgeführt werden sollten, sei während des gesamten Verfahrens offen geblieben. Schließlich sei der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt auch nicht im Betrieb zugegen gewesen, sodaß er für das Verhalten seiner Mitarbeiter nicht zur Verantwortung gezogen werden könne.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt ..... zu Zl. MA2-Agrar-60-1993. Bereits aufgrund dieser Akteneinsicht hat sich ergeben, daß der angefochtene Bescheid gemäß § 51e Abs. 1 VStG aufzuheben ist (weshalb auch von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte), und zwar aus folgenden Gründen:

3.1. Gemäß § 27 Abs. 3 ViehWG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, der einer Verpflichtung gemäß § 2a Abs. 3 ViehWG nicht nachkommt.

Nach § 2a Abs. 3 ViehWG ist die Vieh- und Fleischkommission berechtigt, zur Überprüfung der Einhaltung der in der vom BMLF erlassenen Zurichtungsnormenverordnung, BGBl.Nr.

644/1991 (im folgenden: ZurNV), erlassenen Vorschriften durch ihre Organe oder durch von ihr beauftragte Sachverständige die Betriebe (insbesondere auch Schlachtstätten) sowie die in Betracht kommenden Lager, Aufzeichnungen und Unterlagen zu überprüfen sowie Berichte und Nachweise zu fordern.

3.2. Die belangte Behörde hat es verabsäumt, innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist in einer den Anforderungen des Konkretisierungsgebotes des § 44a Z. 1 VStG entsprechenden Weise im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses darzulegen, durch welche spezifischen Tathandlungen (etwa: Verweigerung des Zutrittes zur Schlachtstätte und/oder zu den Kühlräumen; Nichtbegleiten durch eine befugte Person zu diesen; etc.) - wobei hiefür eine bloß wörtliche oder sinngemäße Wiedergabe des Gesetzestextes bzw. des Gesetzesinhaltes (wie im vorliegenden Fall) nicht hinreicht - der Beschwerdeführer bzw. die seinem Verantwortungsbereich unterliegenden Angestellten dem einschreitenden Organ der Vieh- und Fleischkommission die Überprüfung welcher Zurichtungsnormen verweigert haben soll(en). Zu Recht rügt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch, daß aus dem Spruch des Straferkenntnisses nicht hervorgeht, in welcher Eigenschaft das einschreitende Behördenorgan tätig geworden ist. Schon aus diesem Grund war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, ohne daß noch auf die Frage der Nichtnachvollziehbarkeit der Strafbemessung eingegangen zu werden brauchte.

3.3. Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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