Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105007/8/SCHI/Km

Linz, 05.03.1998

VwSen-105007/8/SCHI/Km Linz, am 5. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des K E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 30.9.1997, VerkR96-1286-1997, wegen einer Übertretung nach der StVO, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und Verkündung am 2.3.1998, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 320 S zu leisten.

Rechtsgrundlagen: Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 24, 19, 20, 21, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995; zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe am 30.12.1996, um 12.18 Uhr den Kombi, Kennzeichen , auf der Pyhrnautobahn A 9, bei Akm. 10,6 im Gemeindegebiet von W in Richtung K gelenkt und die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" mißachtet, weil er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 38 km/h überschritten habe. Er habe dadurch § 52a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO verletzt, weswegen über ihn in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 1.600 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt worden ist; ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Strafkostenbeitrages in Höhe von 160 S verpflichtet.

2. Dagegen hat der Bw mit Schriftsatz vom 15.10.1997 rechtzeitig Berufung erhoben und beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen, bzw. in eventu eine Ermahnung im Sinne des § 21 VStG auszusprechen.

3.1. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. 3.2. Im Gegenstande wurde am 2.3.1998 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Bw und die Bezirkshauptmannschaft K als Parteien geladen worden waren; zur Verhandlung sind je ein Rechtsvertreter des Bw und ein Vertreter der belangten Behörde erschienen. 3.3. Aufgrund des vorgelegten Akteninhaltes, sowie des ergänzenden weiteren Ermittlungsverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:

Der Bw hat am 30.12.1996 um 12.18 Uhr den Kombi, Kennzeichen auf der A 9 bei Akm. 10,6 im Gemeindegebiet von Wartberg a.d. Krems in Richtung K gelenkt und dabei die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h" mißachtet, indem er eine Geschwindigkeit (zufolge der Verwendungsbestimmungen des Radargerätes) von 138 km/h eingehalten hat.

3.4. Dieser Sachverhalt ergibt sich zunächst bereits aus dem in erster Instanz sehr sorgfältig durchgeführten Ermittlungsverfahren, im Zuge dessen neben der Verordnung und des Eichscheines des Radargerätes auch ein Sachverständigengutachten eingeholt worden ist.

Da der Bw in der Berufung unter anderem wesentlich darlegt, daß zum Tatzeitpunkt (30.12.1996) winterliche Temperaturen geherrscht hätten, weshalb die Thermostatregelung des Radarkastens defekt gewesen sein müsse, wurde vom O.ö. Verwaltungssenat ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Nach Mitteilung der Flugwetterwarte Linz/Hörsching, wurde im Großraum Linz-Hörsching am 30.12.1996 um 12.00 Uhr eine Temperatur von -13ï‚°C registriert. Zwar existieren keinerlei Messungen bzw. Aufzeichnungen über die genaue Temperatur am konkreten Tatort, jedoch war zugunsten des Bw davon auszugehen, daß es dort zumindest die gleiche Temperatur, jedenfalls aber unter -10ï‚°C hatte. Es wurde sodann ein weiteres technisches Amtssachverständigengutachten eingeholt, um eine allfällige Fehlmessung infolge der niedrigen Außentemperatur festzustellen bzw. auszuschließen. Das diesbezügliche Sachverständigengutachten vom 23.1.1998 führte schlüssig aus, daß das gegenständliche Radargerät eine zentrale Steuereinheit besitzt, welche mit einer Sicherung ausgerüstet ist, die das Radargerät bei außer den Betriebstemperaturen (-10 bis +50ï‚°C) befindlichen Umgebungsverhältnissen selbsttätig ausschaltet. Sollten Umgebungstemperaturen von weniger als -10ï‚°C herrschen und die thermostatgesteuerte Heizeinrichtung ausfallen, so ist sichergestellt, daß die zentrale Steuereinheit des Radargerätes sich selbsttätig abschaltet und keine Radarfotos mehr liefert. Es kann also von einer gültigen und korrekten Messung ausgegangen werden. 3.5. In der Verhandlung wurde auch dieses Ergänzungsgutachten erörtert und konnte im Zuge einer Anfrage des Bw festgestellt werden, daß der Eichschein auch sich tatsächlich auf das am Tatort aufgestellte Radargerät bezieht. Dafür, daß allenfalls auch der Thermostat geeicht sein müßte, fehlt jeglicher Anhaltspunkt.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO zeigt dieses Vorschriftszeichen an, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist (hier: 100 km/h), ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist. 4.2. Zunächst ist - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die ausführliche und schlüssige Begründung im angefochtenen Straferkenntnis zu verweisen; diesen Ausführungen schließt sich auch der O.ö. Verwaltungssenat an. Weiters ist der Einwand des Bw hinsichtlich des Tatortes abzuweisen, weil zwar die Überschrift zu Punkt 8 der gegenständlichen Verordnung etwas ungenau von einer "Geschwindigkeitsbeschränkung Tunnel W II und III" (statt allenfalls richtiger: Geschwindigkeitsbeschränkung vom Beginn Tunnel W II bis Ende Tunnel III), aber der Verordnungstext in Punkt 8 ("auf der Richtungsfahrbahn Sattledt - Inzersdorf wird von Km 10,2+35 bis Km 11,0+80 und auf der Richtungsfahrbahn I - S von Km 11,1+30 bis Km 10,2+85 jeweils die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt und das Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten") eindeutig den Tatort, nämlich km 10,6, einschließt. Zu verweisen ist der Bw noch darauf, daß laut Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts Überschriften weder in Gesetzen noch in Verordnungen normative Wirkungen haben.

Hinsichtlich des Einwandes der behaupteten Fehlmessung wegen der tiefen Außentemperaturen zum Tatzeitpunkt ist auf Punkt 3.4. zu verweisen. Danach können jegliche Zweifel wegen einer Fehlmessung infolge der niedrigen Außentemperaturen ausgeschlossen werden.

5. Zum Verschulden:

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da der Bw im gegenständlichen Fall zum Verschulden nichts weiter vorgebracht hat, war im Sinne des zitierten § 5 Abs.1 VStG Verschulden anzunehmen, zumal es sich bei dem vorliegenden Delikt um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Insofern der Bw - wenn auch im Zuge der Strafbemessung - anführt, daß die Tat unter Umständen begangen worden sei, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen, so ist dem zu entgegnen, daß der Bw keinerlei Hinweise gegeben hat, wonach diese Gründe vorliegen könnten. Auch der O.ö. Verwaltungssenat kann derartiges in keiner Weise erkennen.

6. Zur Straffrage:

6.1. Nach dieser Vorschrift kann von einer Strafe abgesehen werden, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Das Verschulden bzw die Schuld des Täters ist gering, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vgl Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, 4. A, 814 ff, E 7, 8 und 23a zu § 21; Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A, § 42 Rz 14). Nach der Judikatur des OGH zum vergleichbaren § 42 StGB muß die Schuld absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung geringfügig sein (vgl ua EvBl 1989/189 = JBl 1990, 124; SSt 55/59; SSt 53/15; SSt 51/21). Maßgebend ist zum einen der das Unrecht mitbestimmende Handlungsunwert und zum anderen der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der deliktstypischen Strafzumessungsschuld ebenso entscheidend prägt (vgl Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A, § 42 Rz 14 f mwN). Der Aspekt des Erfolgsunwerts wurde im § 21 Abs.1 VStG ebenso wie im § 42 StGB unter dem Merkmal "unbedeutende Folgen der Tat" verselbständigt.

6.2. Aufgrund der geschilderten Umstände kann der O.ö. Verwaltungssenat nicht finden, daß das Verschulden des Bw so geringfügig ist und die Folgen der Übertretung so unbedeutend waren, daß der Ausspruch einer Ermahnung bzw. das Absehen von der Strafe gerechtfertigt gewesen wäre. Aus den gesamten vorliegenden Umständen ist nicht zu erkennen, daß das Verschulden derart geringfügig wäre, daß von einer Strafe abgesehen werden könnte, zumal insbesondere durch eine derart überhöhte Geschwindigkeit, wie im vorliegenden Fall, sich immer wieder schwerste Verkehrsunfälle ereignen. Der diesbezügliche Antrag war daher abzuweisen.

7. Zur Strafbemessung:

7.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

7.2. Im gegenständlichen Fall hat der Bw als Milderungsgründe angeführt: Seinen bisher ordentlichen Lebenswandel und die Tatsache, daß die Tat mit dem sonstigen Verhalten in Widerspruch stehe; weiters daß die Tat nur aus Unbesonnenheit (Unachtsamkeit) sowie mehr durch besonders verlockende Gelegenheit, als mit vorgefaßter Absicht begangen worden wäre; daß optimale Fahrbahn- und Straßen- sowie Verkehrsverhältnisse geherrscht hätten und der Bw von der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl dazu die Gelegenheit offengestanden wäre, freiwillig Abstand genommen hätte; überdies sei die Tat unter Umständen begangen, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen, wobei es trotz Vollendung der Tat zu keinen Schäden Dritter gekommen sei; schließlich sei die Tat schon vor längerer Zeit begangen worden und liege seither ein Wohlverhalten vor.

7.3. Dazu ist auszuführen, daß aufgrund der vorliegenden Umstände wohl kaum davon gesprochen werden kann, daß die ggst. Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem sonstigen Verhalten des Bw in Widerspruch stehe. Auch ist der sonstige ordentliche Lebenswandel bei einer derart gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitung nicht geeignet, eine Milderung herbeizuführen. Der "Milderungsgrund", wonach die Tat lediglich aus Fahrlässigkeit begangen worden sei, bezieht sich eher auf typische Vorsatzdelikte und ist daher hier nicht geeignet, eine Herabsetzung der Strafe zu bewirken, zumal sich aus § 5 VStG ergibt, daß Fahrlässigkeit jedenfalls genügt. Es kann daher schon aus logischen Gründen das "bloße" Vorliegen von "Fahrlässigkeit" keinen Milderungsgrund darstellen. Daß die Tat aus Unbesonnenheit oder Unachtsamkeit begangen worden sei, kann wohl nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden, insbesondere in Anbetracht der derart hohen Geschwindigkeit. Die vom Bw behaupteten optimalen Verkehrsverhältnisse (kein anderer Fahrzeugverkehr) sind eindeutig aktenwidrig, zumal sich auch am Radarfoto auf der entgegengesetzten Richtungsfahrbahn Fahrzeuge befinden; außerdem ist aufgrund der Lebenserfahrung wohl nicht anzunehmen, daß sich der Bw alleine auf seiner Richtungsfahrbahn befunden hat. Weiters sind die behaupteten optimalen Straßen- und Verkehrsverhältnisse nicht als Milderungsgrund anzusehen, sondern stellen ganz im Gegenteil nur das Fehlen eines entsprechenden Erschwerungsgrundes dar. Etwas unverständlich ist aber der behauptete "Milderungsgrund" wonach er "freiwillig sich von der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl dazu die Gelegenheit offengestanden wäre, Abstand genommen habe"; insofern dies damit erläutert wird, daß keine noch höhere Geschwindigkeit eingehalten worden sei, ist darauf zu verweisen, daß diese Ansicht verfehlt erscheint, denn wenn eine höhere Geschwindigkeit eingehalten worden wäre, dann hätte eine noch höhere Strafe verhängt werden müssen.

7.4. Da sich somit - wie soeben ausgeführt - sämtliche vom Bw behaupteten "Milderungsgründe" als verfehlt erwiesen und somit von einem Überwiegen von Strafmilderungsgründen nicht gesprochen werden konnte, noch ein Überwiegen von Milderungsgründen im Verfahren hervorgekommen ist, kann der § 20 VStG über die außerordentliche Milderung der Strafe mangels der gesetzlichen Voraussetzungen keine Anwendung finden.

8. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 64 Abs.2 VStG einen weiteren Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren in Höhe von 320 S (20 % der verhängten Strafe) zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer

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