Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105016/7/WEG/Ri

Linz, 29.05.1998

VwSen-105016/7/WEG/Ri Linz, am 29. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des A K vom 23. September 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 8. September 1997, VerkR96-1966-1997-Pre, nach der am 28. Mai 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird hinsichtlich der Schuldfrage abgewiesen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Aus Anlaß der Berufung wird die Geldstrafe auf 2.500 S reduziert, die Ersatzfreiheitsstrafe bleibt unverändert.

Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz ermäßigt sich auf 250 S, ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 19 Abs.2, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft B hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt, weil dieser am 13. März 1997, um 17.40 Uhr, den LKW der Marke und Type M, Kennzeichen, im Ortsgebiet von P, Bezirk B, auf der L in Fahrtrichtung M gelenkt und dabei die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bei Strkm 3,1 um 44 km/h überschritten hat, wie dies mit einem Meßgerät festgestellt wurde.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 280 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber wendet in seiner Berufung sinngemäß ein, er habe die Geschwindigkeit nicht überschritten. Falls er trotz einer Radarkontrolle seine Geschwindigkeit nicht reduziert haben sollte, benötige er einen Beweis hiefür. In seinem Einspruch gegen die Strafverfügung führte er aus, daß er mit seinem Auto nicht so schnell gefahren sein könne, weil dieses mit Waren vollgeladen war, die mindestens eine Tonne schwer gewesen seien. Bei dieser Beladung könne er nicht so schnell fahren, "ansonsten stoppt sich das Auto von selbst".

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Verlesung des Aktes und der Anzeige sowie durch Vernehmung des die Messung durchgeführt habenden Gendarmeriebeamten Gr.Insp.S anläßlich der am 28. Mai 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Zu dieser Verhandlung ist der Beschuldigte nicht erschienen. Sein Nichterscheinen hat er telefonisch angekündigt und mitgeteilt, er könne sich die Fahrt von S zum Verhandlungsort M (ca. 30 km) nicht leisten. Er habe kein Geld für den Bus oder für ein Taxi. Mit dem Rad sei es ihm zu weit. Er ersucht die Verhandlung in S durchzuführen, was - wie ihm telefonisch mitgeteilt wurde - abzulehnen war.

Nach dem Ergebnis dieser Verhandlung steht mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren ausreichenden Sicherheit fest, daß der Beschuldigte am 13. März 1997 um 17.14 Uhr den verfahrensgegenständlichen LKW im Ortsgebiet von P gelenkt und dabei die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bei Strkm der L überschritten hat, weil die von Gr.Insp. S mittels Laser Handgeschwindigkeitsmeßgerät gemessene Geschwindigkeit 97 km/h betrug, was nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 44 km/h ergibt. Wenn der Beschuldigte einen Beweis (wahrscheinlich meint er ein Radarfoto) für diese Geschwindigkeitsüberschreitung verlangt, so wird entgegengehalten, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mittels Radar sondern mittels Laser festgestellt wurde. Bei Lasergeschwindigkeitsmessungen gibt es jedoch kein Lichtbild. Sohin verbleibt als Beweis lediglich die Aussage des anläßlich der mündlichen Verhandlung zeugenschaftlich vernommenen Gendarmeriebeamten Gr.Insp. S, welcher unter Hinweis auf die strafrechtliche Sanktion einer falschen Aussage ausführte, daß die Messung gemäß den Verwendungsbestimmungen und gemäß der Betriebsanleitung für das verwendete Gerät (LTI 20/20, Nr.7131) durchgeführt wurde und daß eine Fehlmessung auszuschließen ist. Die Aussage des Gr. Insp. S ist in jeder Weise glaubwürdig. Die Bestreitung der Tat durch den Berufungswerber reicht in Anbetracht der eindeutigen Beweislage nicht aus, die Verwaltungsübertretung nicht als erwiesen anzunehmen.

Anläßlich eines Telefonates teilte der Beschuldigte mit, daß er derzeit keinen einzigen Schilling in der Tasche habe und daß er erst wieder anfangs Juni die Arbeitslosenunterstützung erhalte. Er sei für zwei Kinder und seine Gattin sorgepflichtig und müsse aus dem Arbeitslosengeld den gesamten Familenunterhalt bestreiten.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer ua. den Bestimmungen des § 20 Abs.2 StVO 1960 zuwiderhandelt. Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 beträgt die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h und ist sohin klargestellt, daß Tatbildmäßigkeit des strafbaren Verhaltens vorliegt und der Berufungswerber sohin eine Verwaltungsübertretung begangen hat.

Zu der von der Erstbehörde festgesetzten Strafhöhe wird angemerkt, daß diese dem Grunde nach richtig bemessen wurde und keinesfalls eine Überschreitung des Ermessensspielraumes zum Nachteil des Beschuldigten vorliegt. Warum letztlich die Geldstrafe auf 2.500 S (also minimal) gesenkt wurde, liegt ausschließlich in den glaubhaft vorgebrachten äußerst schlechten finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten. Da sich die persönlichen Verhältnisse lediglich auf die Höhe der Geldstrafe und nicht auf die Ersatzfreiheitsstrafe auswirken, war demgemäß die Ersatzfreiheitsstrafe der Höhe nach zu bestätigen.

5. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

6. Der Berufungswerber hat telefonisch ersucht, man möge ihm die Bezahlung der Geldstrafe stunden oder zumindest eine Ratenzahlung gewähren. Hiezu wird bemerkt, daß die Zuständigkeit der Gewährung von Zahlungserleichterungen bei der Bezirkshauptmannschaft B liegt. Die Gründe für einen Zahlungsaufschub dürften nach Meinung der Berufungsbehörde vorliegen. Dem Berufungswerber wird deshalb angeraten, an die Bezirkshauptmannschaft B wegen eines Zahlungsaufschubs oder Gewährung einer Ratenzahlung heranzutreten.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an:

Dr. Wegschaider

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