Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105017/7/Sch/Rd

Linz, 11.12.1997

VwSen-105017/7/Sch/Rd Linz, am 11. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des T vom 7. Oktober 1997, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 29. September 1997, VerkR96-2716-1997, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 10. Dezember 1997 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 140 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 29. September 1997, VerkR96-2716-1997, über Herrn T, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 700 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden verhängt, weil er am 7. Februar 1997 um 10.15 Uhr im Gemeindegebiet von Pram, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A8 auf Höhe des Straßenkilometers 49,45 in Fahrtrichtung Suben als Lenker des PKW der Marke Volkswagen mit dem behördlichen Kennzeichen die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h (um 24 km/h) überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 70 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses samt der dort zitierten Judikatur des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, der sich die Berufungsbehörde anschließt.

Auch die eingangs angeführte Berufungsverhandlung hat keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die Zweifel daran rechtfertigen würden, daß der Berufungswerber der Fahrzeuglenker zum relevanten Zeitpunkt gewesen wäre. Der Berufungswerber ist im übrigen zur genannten Verhandlung nicht erschienen und hat sich dort auch nicht vertreten lassen.

Dem Rechtsmittelwerber ist zwar zuzustimmen, daß bei ihm von einem völligen "Untätigbleiben" im engeren Sinne nicht die Rede sein kann, da er die ihm zur Last gelegte Übertretung bestritten hat, sein Verhalten muß einem solchen Untätigwerden aber gleichgehalten werden, da er sich eben auf das Bestreiten der Tat beschränkt hat, ohne auch nur ansatzweise darzutun, wer denn der Lenker des auf ihn zugelassenen Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt war bzw. einen Entlastungszeugen namhaft zu machen und er daher am Verfahren nicht mitgewirkt hat (VwGH 4.9.1995, 94/10/0099 ua). Generell ist auszuführen, daß die Glaubwürdigkeit eines Parteivorbringens darunter leidet, wenn es nicht unmittelbar nach einem Tatvorwurf erfolgt, sondern erst später im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens. Im konkreten Fall wurde über den Berufungswerber vorerst eine Anonymverfügung erlassen und in der Folge kam es zu einer Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967, welche unbeantwortet blieb. Erst im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 2. Juni 1997 erfolgte die Bestreitung der Tat, allerdings ohne nähere Begründung.

Die Berufungsbehörde vermag daher zusammenfassend an der von der Erstbehörde erfolgten Beweiswürdigung keine Rechtswidrigkeit zu erkennen.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Der Berufungswerber hat die auf österreichischen Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um immerhin 24 km/h, also nahezu 20 %, überschritten. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch Geschwindigkeitsüberschreitungen regelmäßig zu zumindest abstrakten Gefährdungen der Verkehrssicherheit kommt. Angesichts dessen erscheint die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 700 S keinesfalls unangemessen hoch. Im übrigen wurde der Strafbemessung im Rechtsmittel nicht entgegengetreten, sodaß die weiteren Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n