Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105018/2/Fra/Ka

Linz, 11.12.1997

VwSen-105018/2/Fra/Ka Linz, am 11. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 30.9.1997, VerkR96-3950-1997, betreffend Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 7.500 S (EFS 225 Stunden) verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H GesmbH, die Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges (Zugfahrzeug) und (Anhänger) ist, und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der H GesmbH mit Sitz in Haag/H., Bahnhofstraße 26, am 12.7.1997 vor 10.55 Uhr nicht dafür gesorgt hat, daß das genannte Sattelkraftfahrzeug sowie dessen Beladung den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, zumal Herr A am 12.7.1997 um 10.55 Uhr das Sattelkraftfahrzeug und im Gemeindegebiet von Aistersheim und auf der Innkreisautobahn A 8 bei Strkm.33,200 in Fahrtrichtung Suben gelenkt hat und bei dieser Fahrt das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges von 39.990 kg durch die Beladung um 7.910 kg überschritten wurde. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Der Bw bestreitet die festgestellte Überladung nicht. Er bringt in seinem Rechtsmittel vor, daß der Lenker strengstens angewiesen worden sei, nicht mehr als die zulässige Nutzlast zu laden. Die Überladung sei durch den Verlader verursacht worden. Es sei ihm leider nicht möglich, bei sämtlichen Beladungen zugegen zu sein, um zu kontrollieren, ob die Beladevorschriften eingehalten wurden. Er ersuche daher höflich um Einstellung des Verfahrens. Zu diesem Vorbringen ist festzustellen:

Bereits im Erkenntnis des O.ö.Verwaltungssenates vom 2. April 1996, VwSen-103403/2/Fra/Ka, mit dem eine Berufung wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 als unbegründet abgewiesen wurde, hat der O.ö. Verwaltungssenat ua. folgendes ausgeführt: "Nach ständiger Judikatur des VwGH stellt die Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG dar. Die im § 103 Abs.1 Z1 leg.cit. normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, daß der Zulassungsbesitzer (bzw sein nach § 9 VStG verpflichtetes Organ) selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz oder den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Der Zulassungsbesitzer hat aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, daß Überladungen hintangehalten werden. Hiefür reicht beispielsweise die bloße Dienstanweisung an die bei ihm beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, nicht aus. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen gehörig zu überwachen. Sollte er etwa wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Überladungen zu vermeiden. Dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen (vgl.ua VwGH vom 3.7.1991, 91/03/0005). Bei Ungehorsamsdelikten im Sinne des § 5 Abs.1 VStG obliegt es jedoch dem Zulassungsbesitzer im Verwaltungsstrafverfahren zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der oben dargestellten Verpflichtung nachzukommen (vgl. auch VwGH vom 3.7.1991, Zl.91/03/0032)." Mit dem Vorbringen des Bw, daß der Lenker strengstens angewiesen wurde, nicht mehr als die zulässige Nutzlast zu laden, wird der Sorgfaltspflicht des Zulassungsbesitzers nach § 103 Abs.1 Z1 KFG nicht Genüge getan. Er hat damit kein (ausreichend) wirksames Kontrollsystem im Sinne der oben zitierten Judikatur dargelegt, weil es darauf ankommt, daß eben die Überladung von vornherein vermieden wird. Belehrungen und Dienstanweisungen an die Lenker können den Zulassungsbesitzer nicht von seiner Verantwortung entlasten, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist (vgl. VwGH vom 19.9.1990, Zl.90/03/0148). Es hätte der konkreten Darlegung bedurft, wann, wie oft und auf welcher Weise vom Bw Kontrollen vorgenommen wurden (vgl.VwGH vom 29.1.1992, Zlen.91/03/0035, 0036), wobei bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht erfüllen (vgl. VwGH vom 15.12.1993, Zl.93/03/0208). Da somit die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens seitens des Bw nicht gelungen ist, war die Berufung in der Schuldfrage abzuweisen. I.4. Strafbemessung:

Die Strafbehörde hat eine den Kriterien des § 19 VStG entsprechende Strafe festgesetzt. Sie hat insbesondere den Schutzzweck der gegenständlichen Norm hervorgehoben. Dieser liegt in der Verhütung von Unfällen und der Geringhaltung von aus Unfällen entspringenden Schäden. Sie hat weiters darauf hingewiesen, daß die Vorschrift über die Beladung von Fahrzeugen nicht nur der Beschädigung von Straßen und Straßenbauanlagen entgegenwirken, sondern auch die möglichste Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten soll. Weiters hat sie bei der Strafbemessung die Einkommens- (monatlich netto: 25.000 S), Vermögens- (Besitz eines Transportunternehmens) und Familienverhältnisse (sorgepflichtig für die Gattin) die auf einer Schätzung beruhen, berücksichtigt. Der Bw ist diesen Schätzungen im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten. Die Strafbehörde hat somit unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw eine tat- und schuldangemessene Strafe verhängt. lm Hinblick auf die zahlreichen einschlägigen Vormerkungen, welche zutreffend als erschwerend gewertet wurden und im Hinblick darauf, daß im Verfahren keine mildernden Umstände hervorgekommen sind, ist eine Herabsetzung der Strafe, mit welcher der gesetzliche Strafrahmen ohnehin nur zu einem Viertel ausgeschöpft wurde, schon aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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