Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105019/11/Fra/Ka

Linz, 12.03.1998

VwSen-105019/11/Fra/Ka Linz, am 12. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 17.9.1997, VerkR96-2419-1997, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insofern bestätigt. II. Aus Anlaß der Berufung wird im Strafausspruch die Geldstrafe auf den Betrag von 2.000 S und die gemäß § 16 Abs.1 und 2 VStG festzusetzende Freiheitsstrafe auf 72 Stunden herabgesetzt.

III. Der Berufungswerber hat im strafbehördlichen Verfahren einen Kostenbeitrag von 200 S zu zahlen. Im Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens. Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 2.800 S (EFS 84 Stunden) verhängt, weil er am 7.2.1997 um 11.31 Uhr auf der Innkreisautobahn A 8 in Fahrtrichtung Suben im Bereich des Gemeindegebietes Pram bei Strkm. 49,45 als Lenker des PKW die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h erheblich (39 km/h) überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung war durchzuführen, weil dies der Bw ausdrücklich verlangt hat (§ 51e Abs.2 VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung ist aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich legt seiner Entscheidung folgende Beweismittel zugrunde: 1.) Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 10.2.1997, GZ.-P RA 3139/97/Kam, wonach die dem Bw zur Last gelegte Geschwindigkeit mit geeichtem und vorschriftsmäßig aufgestelltem Radargerät MULTANOVA, 6 F, Nr.384, durch den Beamten Rev.Insp. K der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich festgestellt wurde. 2.) Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 19.4.1994 betreffend das ggst. Meßgerät, wonach der Verkehrsgeschwindigkeitsmesser gemäß § 56 Abs.4 des Maß- und Eichgesetzes (MEG) vom 5.7.1950, BGBl.Nr.152/1950, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.779/1992, am 19.4.1994 geeicht wurde und die gesetzliche Nacheichfrist nach § 15 Z3 lit.b und § 16 MEG am 31.12.1997 abläuft. 3.) Radarfotos, aus denen ersichtlich ist, daß eine Geschwindigkeit von 178 km/h gemessen wurde, wobei eine Meßfehlertoleranz von 5 % abgezogen wurde, woraus die dem Bw zur Last gelegte Geschwindigkeit von 169 km/h resultiert. 4.) Kalibrierungsfotos, die am Beginn bzw am Ende einer Filmrolle produziert werden. 5.) Gutachten eines KFZ-technischen Sachverständigen, welches bei der Berufungsverhandlung erstattet wurde. Dem Vertreter des Bw wurde nachweislich im erstinstanzlichen Verfahren, nämlich mit Schreiben vom 7.7.1997 im Wege der Bezirkshauptmannschaft Gmunden die unter Ziffer 1 bis 4 angeführten Beweismittel zur Kenntnis gebracht. Zutreffend hat bereits die belangte Behörde darauf hingewiesen, die Behauptung des Bw, daß eine Fehlmessung deshalb vorliegen müsse, da auf dem Radarlichtbild ein anderes Fahrzeug abgebildet sei und von diesem offensichtlich die Messung abgefälscht worden sei, deshalb ins Leere gehe, weil das auf dem Kalibrierungsfoto ersichtliche Fahrzeug um 13.29 Uhr und 53 Sekunden gemessen wurde. Es liegt somit zwischen der Messung des Fahrzeuges des Bw und der Messung des vom Vertreter des Bw angeführten Fahrzeuges mit dem pol. Kennzeichen eine Zeitspanne von 1 Stunde und 58 Minuten. Zwischen den beiden Lichtbildern besteht somit kein unmittelbarer Zusammenhang bezüglich der erfolgten Geschwindigkeitsmessung mittels Radar- VKGM. Dies hat auch der KFZ-technische Sachverständige in seinem Gutachten bei der Berufungsverhandlung dargelegt, wobei diesem Gutachten der Vertreter des Bw fachlich nichts entgegenzusetzen vermochte. Zutreffend hat bereits die belangte Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insofern hingewiesen, als die Angaben eines Gendarmeriebeamten als Meldungsleger, zusammen mit einem eindeutigen Radarfoto als ausreichender Beweis für eine Überschreitung der höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeit genügen, sodaß eine zusätzliche Vernehmung des Meldungslegers in einem solchen Fall entbehrlich ist. Im gegenständlichen Fall wurden zusätzlich die Kalibrierfotos, der Eichschein sowie im Berufungsverfahren als Beweismittel ein Gutachten eines KFZ-technischen Sachverständigen eingeholt. Es liegt somit nach Überzeugung des O.ö. Verwaltungssenates ein eindeutiger Beweis für die dem Bw zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung vor. Zu den weiteren Beweisanträgen des Bw ist festzustellen, daß diese keine konkreten Umstände für eine unrichtige Radarmessung aufzeigen. Diese Anträge laufen somit auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinaus, zu deren Aufnahme die Behörde nicht verpflichtet ist. Insbesondere kann nicht ersehen werden, daß durch die Vorlage der maßgebenden Bedienungsvorschriften ein Beweis dafür erbracht werden könnte, daß diese nicht eingehalten worden sind. Die Berufung erwies sich daher in der Schuldfrage als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war.

II. Strafbemessung:

Festzustellen ist, daß die Behörde den objektiven Unrechtsgehalt einer Geschwindigkeitsüberschreitung bis 30 km/h in der Verordnung vom 27.5.1993, VerkR-3026/1993-VO, mit der Tatbestände von Verwaltungsübertretungen festgelegt und die jeweils zu verhängenden Strafen bestimmt werden, als anonymverfügungsfähig und mit 1.000 S Geldstrafe bewertet hat. Im gegenständlichen Fall liegt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 39 km/h vor. Ausgehend von diesem Unrechtsgehalt und dem dadurch indizierten Schuldgehalt der Übertretung ist unter Berücksichtigung der von der Behörde geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw, des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit sowie des Umstandes, daß im Verfahren keine Erschwerungsgründe hervorgekommen sind, eine Strafe von 2.000 S als den Kriterien des § 19 VStG als angemessen zu erachten. Dem Antrag des Bw, auf Anwendung des § 21 VStG kann jedoch nicht gefolgt werden, weil er keine Gründe vorgebracht hat und auch sonst nicht hervorgekommen ist, daß die Einhaltung der übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder daß die Begehung der Übertretung nur schwer hätte vermieden werden können. Es ist somit von keinem geringfügigen Verschulden auszugehen. Derartige Geschwindigkeits-überschreitungen werden nicht mehr "übersehen", sondern zumindest in Kauf genommen und daher in der Schuldform des bedingten Vorsatzes im Sinne des § 5 Abs.1 StGB begangen. Der diesbezüglichen Behauptung, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung nur fahrlässig begangen wurde, kann der O.ö. Verwaltungssenat daher nicht folgen. Es war daher eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht vertretbar. III. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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