Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105020/2/SCHI/Km

Linz, 14.11.1997

VwSen-105020/2/SCHI/Km Linz, am 14. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des F E, vertreten durch Dr. M L, Rechtsanwalt in F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 30.9.1997, VerkR96-2274-1997-Ja, betreffend eine Übertretung nach dem KFG 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Geldstrafe, d.s. 600 S, zu zahlen.

Rechtsgrundlage: Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 24, 16, 19, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995; zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Berufungswerber (Bw) wurde mit dem obzitierten Straferkenntnis vom 30.9.1997 schuldig erkannt, er habe am 2.5.1997 um 19.30 Uhr den Pkw, Kennzeichen , auf dem Güterweg O im Gemeindegebiet W auf Höhe des Hauses P, Fahrtrichtung S, gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung der Gruppe B gewesen ist. Er habe dadurch § 64 Abs.1 KFG 1967 verletzt, weshalb über ihn in Anwendung des § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt wurde; gleichzeitig wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, einen Kostenbeitrag für das Strafverfahren in Höhe von 300 S zu leisten.

2. Mit Schriftsatz vom 13.10.1997 hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben. Begründend wird im wesentlichen ausgeführt, am 2.5.1997 habe ihn der Arbeitskollege S G, mit dem er eine Fahrgemeinschaft gebildet hat, von Zuhause abgeholt und seinen Pkw beim Bw in V abgestellt. Sie seien dann mit dem Pkw Kennzeichen , zur Baustelle nach Eisenhut gefahren, wobei der Arbeitskollege G S den Wagen gelenkt habe. Auf der Baustelle in Eisenhut hätten sie bis 6.00 Uhr gearbeitet und seien dann noch auf eine Jause eingeladen worden. Danach seien sie zu ihm nach Hause gefahren, wo wiederum der Arbeitskollege Steininger am Steuer gesessen sei und sie auch den Güterweg O befahren hätten. Während der ganzen Fahrt und insbesonders im Bereich des Hauses P, seien sie von keiner Gendarmeriestreife angehalten worden und hätten auch den Anzeiger Insp. W S nicht gesehen. Wenn Insp. W S meine, daß er ihn (den Bw) am Steuer des Fahrzeuges gesehen habe und er allein im Pkw gewesen wäre, so müsse er sich irren. Vermutlich habe er sein Fahrzeug gesehen und sei automatisch davon ausgegangen, daß dieses auch von ihm gelenkt werde. Aus diesem Grunde ersuche er der Berufung Folge zu geben und das Straferkenntnis aufzuheben.

3.1. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Da eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt worden war und der Bw nicht ausdrücklich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hatte, war von einer solchen abzusehen (§ 51e Abs.2 VStG).

3.2. Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen. 4. Aufgrund des vorgelegten Aktes in Verbindung mit den Berufungsausführungen ist folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen anzunehmen:

4.1. Der Berufungswerber hat am 2.5.1997 um 19.30 Uhr seinen Pkw mit dem Kennzeichen , auf dem Güterweg O, im Gemeindegebiet W auf Höhe des Hauses P, Fahrtrichtung S, gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe B gewesen ist.

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig und zweifelsfrei aus dem in erster Instanz sorgfältig durchgeführten Beweisverfahren, insbesondere auch aus der Zeugenvernehmung des Anzeigers Insp. W S am 21.8.1997.

4.2. Damals hat der Zeuge Insp. S ausgesagt, daß er den Beschuldigten sehr gut kenne und ihn eindeutig identifizieren konnte, weil er im April 1997 eine Amtshandlung wegen eines Alkoholdeliktes mit ihm durchgeführt habe. Zum Tatzeitpunkt habe der Zeuge seinen Pkw auf dem Güterweg O von seiner Dienststelle, dem GP S, kommend, in Richtung W zu seinem Wohnsitz gelenkt. Es herrschte Tageslicht vor und es bestand keine Sichtbehinderung. Auf Höhe des Gasthauses Pachinger sei ihm ein Pkw entgegengekommen, den er schon aus der Ferne als den des Beschuldigten erkannt habe. Bei der unmittelbaren Begegnung, die in Schrittgeschwindigkeit erfolgte, weil der Güterweg nur eine Breite von etwa 4 m aufgewiesen habe, habe er den Beschuldigten eindeutig erkennen können. Der Beschuldigte habe sich allein im Fahrzeug befunden und saß auf dem Lenkersitz. Der Beschuldigte habe den Zeugen mit Sicherheit erkannt, zumal er Uniform getragen hat. Der Zeuge bemerkte, daß der Beschuldigte zunächst erschrocken ist, dann aber gelacht habe und gegrüßt hätte. 4.3. Dagegen konnte die widersprüchliche Rechtfertigung des Bw, insbesondere im Zusammenhang mit der Aussage seines Arbeitskollegen G S, die Annahme der belangten Behörde, daß es sich hiebei um eine Gefälligkeitsangabe gehandelt habe und somit die Behauptungen des Bw unglaubwürdige Schutzbehauptungen darstellten, nicht erschüttern. Auch der O.ö. Verwaltungssenat schließt sich dieser von der Erstbehörde vorgenommenen schlüssigen Beweiswürdigung an. Insbesondere ist auf folgende Widersprüche hinzuweisen: Während der Bw in seiner Berufung vom 13.10.1997 angegeben hat, daß ihn am 2.5.1997 G S von Zuhause abgeholt habe und er seinen Pkw bei ihm in S, V, abgestellt habe, gab G S in seiner Zeugenniederschrift vom 23.6.1997 an, daß sein Pkw überhaupt nicht fahrbereit gewesen wäre und er deshalb den Pkw des Beschuldigten gelenkt habe. Da aber der Zeuge G S in W, U, wohnhaft ist, liegt schon hier ein eklatanter Widerspruch vor. Darüber hinaus ist aber auch die weitere Aussage des G S in sich widersprüchlich, wenn er folgendes weiter ausführt: "Ich lenkte den Pkw des Beschuldigten, Kennzeichen , am Abend des 2.5.1997 von der Baustelle zunächst vom Haus des Beschuldigten in der Ortschaft V und setzte diesen dort ab. Anschließend fuhr ich mit dem Pkw weiter zu meinem Wohnsitz in U. Bei dieser Fahrt befuhr ich unter anderem den Güterweg O und kam auch beim Haus P (Gasthaus P) vorbei. Ein Gendarmerieorgan habe ich dabei nicht gesehen. Der Beschuldigte und Zulassungsbesitzer des von mir gelenkten Fahrzeuges saß bei der Fahrt neben mir auf dem Beifahrersitz." Es bedarf nun keiner weiteren Erörterung, daß dann, wenn der Zeuge S seinen Arbeitskollegen, nämlich den Beschuldigten, vorher bei seinem Haus in V abgesetzt hat, es aus logischen Gründen wohl unmöglich ist, daß der Beschuldigte bei der Weiterfahrt (zum Wohnsitz des Zeugen) nicht mehr am Beifahrersitz gewesen sein kann.

4.4. Schließlich stimmt auch die vom Zeugen angegebene bzw. sich aus seiner Aussage ergebende Fahrtrichtung nicht; denn danach mußte es sich - da es sich um die Heimfahrt zu seinem Wohnsitz in W, U, handelte - um die Fahrtrichtung S - W gegangen sein; der Zeuge Insp. S aber gab ausdrücklich an, daß der Bw am 2.5.1997 um 19.30 Uhr seinen Pkw Kennzeichen , auf dem Güterweg O von W kommend in Richtung S (Höhe Gasthaus P, P) gelenkt hat. Damit steht fest, daß der Zeuge G S - will man ihm nicht eine bewußt falsche Zeugenaussage unterstellen, die gerichtlich strafbar wäre - bei seiner Vernehmung die Tatörtlichkeiten und/oder Zeitpunkte völlig verwechselt hat.

Aus diesen Gründen waren den schlüssigen, klaren und glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers mehr Beweiswert zuzumessen, als der diesfalls mißlungenen Rechtfertigung des Bw.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur aufgrund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe (§ 65 Abs.1) zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt. Nach § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt.

5.2. Wie bereits oben unter Punkt 4. ausgeführt, hat der Bw zweifelsfrei den objektiven Tatbestand begangen. Da es sich im gegenständlichen Fall um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs.1 VStG handelt und somit das Verschulden des Bw (widerleglich) vermutet wird, der Bw aber diesbezüglich nichts vorgebracht hat, war auch von seinem Verschulden auszugehen. Die belangte Behörde hat vorsätzliches Verhalten angenommen; dies deshalb, weil dem Bw unterstellt werden muß, daß er infolge des vorangegangenen Entzuges der Lenkerberechtigung bewußt und gewollt diese Vorschrift übertreten hat und daher von keinerlei bloßen Fahrlässigkeit ausgegangen werden konnte. Auch der O.ö. Verwaltungssenat schließt sich vollinhaltlich diesen Überlegungen an.

5.3. Auch hinsichtlich der Strafbemessung hat der Bw nichts ausdrücklich vorgebracht; die belangte Behörde hat in der Begründung ausführlich unter Hinweis auf § 19 VStG die Erwägungen für die Strafzumessung im gegenständlichen Fall dargelegt. Der O.ö. Verwaltungssenat kann nicht erkennen, daß die Behörde das ihr diesbezügliche zustehende Ermessen überschritten hätte; ganz im Gegenteil, denn die verhängte Geldstrafe bewegt sich noch immer im unteren Bereich des bis zu 30.000 S reichenden Strafrahmens. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Die Erfolglosigkeit der Berufung hatte zur Folge, daß der Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG einen Beitrag von 20 % der bestätigten Geldstrafe zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer

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