Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105021/2/BI/FB

Linz, 15.06.1998

VwSen-105021/2/BI/FB Linz, am 15. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn G S, vertreten durch Rechtsanwalt N W, vom 21. Oktober 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. Oktober 1997, VerkR96-16454-1996-Hu, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land aufgehoben.

Rechtsgrundlage: §§ 51 Abs.1 und 27 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S (72 Stunden EFS) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. April 1997, Zl. VerkR96-16454-1996, nicht binnen zwei Wochen, nämlich in der Zeit von 12. April 1997 bis 25. April 1997, der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 7. August 1996 um 18.19 Uhr gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, daß gegen den Lenker des deutschen PKW Anzeige erstattet wurde, wobei ihm zur Last gelegt wurde, am 7. August 1996 um 18.19 Uhr auf der A 25 bei AbKm Rampe 0,0, Gemeindegebiet P mit einer Geschwindigkeit von 147 km/h in Richtung L gefahren zu sein, obwohl dort nur eine Geschwindigkeit von 100 km/h erlaubt ist. Die Geschwindigkeit wurde mit dem stationären Radargerät Multanova 6FA, Nr.1075, gemessen und vom gemessenen Wert gemäß den Verwendungsbestimmungen für Radargeräte dieser Bauart ein Toleranzabzug von 5 % vorgenommen.

Vom Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg wurde als Zulassungsbesitzer (Halter) des genannten PKW der Rechtsmittelwerber bekanntgegeben. An diesen erging seitens der Erstinstanz die Strafverfügung vom 14. November 1996 wegen Übertretung gemäß §§ 52a Z.10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, gegen die - fristgerecht (Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates vom 10. März 1997, VwSen-104376/6/Bi/Fb) - Einspruch erhoben wurde.

Mit Schreiben vom 2. April 1997 erging seitens der Erstinstanz ein Ersuchen um Lenkerauskunft gemäß §§ 103 Abs.2 KFG 1967, in dem der Rechtsmittelwerber als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, Kz. , aufgefordert wurde, der Erstinstanz binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens bekanntzugeben, wer das KFZ am 7. August 1996 um 18.19 Uhr auf der A 25, AbKm Rampe 0,0 im Gemeindegebiet P in Richtung L gelenkt habe. Es wurde nach dem Namen, dem Geburtsdatum und der Anschrift des Lenkers gefragt sowie das Ersuchen, wenn die verlangte Auskunft nicht erteilt werden könne, jene Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen könne. Weiters wurde darauf hingewiesen, daß sich der Rechtsmittelwerber strafbar mache, wenn er die verlangte Auskunft nicht, unrichtig oder nicht fristgerecht erteile. Dem Schreiben beigelegt waren die Radarfotos. Laut Rückschein nahm der rechtsfreundliche Vertreter das Schreiben am 11. April 1997 in Empfang. Mit Schriftsatz vom 25. April 1997 wurde der Erstinstanz mitgeteilt, es sei nicht mehr bekannt, wer den PKW zum angefragten Zeitpunkt gelenkt habe, zumal der Rechtsmittelwerber den Kombi des öfteren an Bekannte ausleihe. Nach seiner Erinnerung hätten einige Bekannte damit Fahrten ins Ausland und auch nach Österreich unternommen, aber er wisse nicht mehr, wer wann wo gefahren sei.

Im übrigen stelle er die Verwertbarkeit des Meßergebnisses ebenso in Frage wie die Vollstreckung in Deutschland.

Sodann erging seitens der Erstinstanz die - fristgerecht - beeinspruchte Strafverfügung vom 30. April 1997 wegen des Vorwurfs der Übertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und schließlich das angefochtene Straferkenntnis.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer... zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben der Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Nach der Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes ist Tatort der Verwaltungsübertretung der Nichterteilung einer Lenkerauskunft der Sitz der die Auskunft begehrenden Behörde (vgl Erk verst Senat v 31. Jänner 1996, 93/03/0156, ua).

Der Sitz der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land befindet sich in der Landeshauptstadt Linz, die wiederum im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion Linz gelegen ist. Daraus ergibt sich die Konsequenz, daß für das Strafverfahren betreffend die Geschwindigkeitsüberschreitung, die dem Tatvorwurf nach im Bezirk Linz-Land begangen wurde, zwar die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, für das Strafverfahren betreffend die Nichterteilung der Lenkerauskunft jedoch die Bundespolizeidirektion Linz gemäß § 27 VStG örtlich zuständig ist.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war daher aufzuheben. Die Strafverfügung stellt auf der Grundlage der Bestimmungen der §§ 31 Abs.2 iVm 32 Abs.2 VStG eine taugliche Verfolgungshandlung dar. Gründe für eine Verfahrenseinstellung iSd § 45 Abs.1 VStG waren nicht zu finden. Verfahrenskostenbeiträge fallen nicht an. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: BH Linz-Land liegt im örtlichen Zuständigkeitsbereich der BPD Linz. BH Linz-Land unzuständig für Strafverfahren nach § 103 Abs.2 KFG 1967.

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