Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105022/2/WEG/Ri

Linz, 13.01.1998

VwSen-105022/2/WEG/Ri Linz, am 13. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des A K vom 25. August 1997 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft R vom 18. August 1997, VerkR96-1654-1997, verhängten Strafe zu Recht erkannt:

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 800 S reduziert wird; die Ersatzfreiheitsstrafe ermäßigt sich auf 24 Stunden.

Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren ermäßigt sich auf 80 S, ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2. § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft R hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 105 Stunden verhängt, weil dieser der Bezirkshauptmannschaft R trotz entsprechender Aufforderung nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt hat, wer das für ihn zugelassene Motorrad mit dem Kennzeichen R am 18. Mai 1997 um 22.14 Uhr auf der S Straße in L gelenkt hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 350 S in Vorschreibung gebracht.

2. Gegen dieses Straferkenntnis bringt der Berufungswerber rechtzeitig und auch sonst zulässig eine auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung ein und begründet dies damit, daß er derzeit mit der Errichtung eines Eigenheimes in L beschäftigt sei und auf Grund der großen Anzahl der eingehenden Lieferscheine und Rechnungen ihm der Fehler unterlaufen sei, das Auskunftsverlangen in den Bauordner einzulegen. Er habe erst nach der gesetzten Frist diesen Lenkererhebungsauftrag entdeckt, sodaß er der Auskunftsverpflichtung nicht mehr rechtzeitig habe nachkommen können. Die verhängte Geldstrafe sei zu hoch, zumal er für drei Kinder sorgepflichtig sei. Bei seinem Monatsgehalt (ca. 17.000 S) ergebe sich eine Geldstrafe von über 20% seines Einkommens, was ihn erheblich belaste und ihn an seinen monatlichen Rückzahlungspflichten hindern würde. Er ersucht, die Strafe entsprechend zu reduzieren.

Diese Strafhöhenberufung ist gekoppelt mit einem Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der zweiwöchigen Frist betreffend die Auskunftserteilung.

3. Die Bezirkshauptmannschaft R hat zuerst über diesen Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgesprochen und mit Bescheid vom 16. Oktober 1997 diesen Antrag als unzulässig abgewiesen. Auch gegen diesen Bescheid vom 16. Oktober 1997 hat der Beschuldigte Berufung eingebracht. Über diese Berufung vom 21. Oktober 1997 wird gesondert entschieden.

4. Hinsichtlich der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Strafhöhe ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Der Berufungswerber hat - wie er glaubwürdig anführt - das Auskunftsbegehren in den Bauordner eingelegt, was die Versäumung der Zweiwochenfrist nach sich zog. Er ist einschlägig nicht vorgemerkt, jedoch scheinen drei Übertretungen der StVO 1960 auf. Bei einem Monatseinkommen von 17.000 S hat er für drei Kinder zu sorgen. Er besitzt zur Hälfte ein - mit monatlichen Rückzahlungen belastetes - Haus in L.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Strafrahmen reicht gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 30.000 S. Hinsichtlich des Verschuldens wird bemerkt, daß nicht Vorsatz sondern auf einem Versehen beruhende Fahrlässigkeit angenommen wird. Dieser Umstand, sowie die glaubhaft gemachten persönlichen Verhältnisse rechtfertigen die spruchgemäße Reduzierung der Geldstrafe, zumal Erschwerungsgründe nicht vorlagen. Bemerkt wird noch, daß bei der Straffestsetzung der Auskunftspflichtverletzung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Koppelung mit dem Grunddelikt nicht statthaft ist.

Aus den genannten Gründen war die Geldstrafe und demgemäß auch die Ersatzfreiheitsstrafe sowie in der Folge der Kostenausspruch der Erstbehörde entsprechend zu mäßigen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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