Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105024/42/Fra/Ka

Linz, 04.05.1998

VwSen-105024/42/Fra/Ka Linz, am 4. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn W, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. R, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19.9.1997, III/S 2244/97 V1P SE, betreffend Übertretung des § 4 Abs.2 StVO 1960 nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlungen am 5.3.1998 und am 28.4.1998 und Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insofern bestätigt.

II. Der Berufung wird im Strafausspruch insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 500 S herabgesetzt wird. Falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt. III. Der Berufungswerber hat einen erstinstanzlichen Kostenbeitrag von 50 S zu zahlen. Im Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung eines weiteren Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG. zu II.: §§ 16 und 19 VStG. zu III.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 4 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 2.000 S (EFS 4 Tage) verhängt, weil er am 2.8.1996 um ca. 10.30 Uhr in Linz, Unionstraße 71 (Zufahrt OMV-Tankstelle) von der Westbrücke kommend, in Richtung stadteinwärts als Lenker des KFZ, Kz.: , an einem Verkehrsunfall mit Personenschaden beteiligt war und somit als Person, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, nicht sofort die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlungen am 5.3.1998 und am 28.4.1998 erwogen:

Unbestritten ist, daß der Bw zur Tatzeit am Tatort als Lenker des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges an einem Verkehrsunfall mit Personenschaden ursächlich beteiligt war. Der Lenker des Mofa´s, Kz.: , erlitt bei diesem Verkehrsunfall eine Prellung mit einer Abschürfung am linken Fuß. Der gegenständliche Verkehrsunfall wurde vom Bw erst am 24.10.1996 beim Verkehrsunfallkommando der Bundespolizeidirektion Linz angezeigt. Der Bw hat daher zweifellos den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt. Bestritten wird die subjektive Tatseite, somit die Vorwerfbarkeit des inkriminierten Verhaltens. Der Bw bringt vor, es sei für ihn im vorliegenden Falle nicht erkennbar gewesen, daß der Zeuge C bei dem gegenständlichen Verkehrsunfall verletzt wurde. Er habe vielmehr ausdrücklich nachgefragt, ob C verletzt sei, da er für diesen Fall die Sicherheitsdienststelle und die Rettung verständigen wollte. C habe jedoch sowohl die Frage nach der Verletzung als auch die Frage nach dem Einsatz einer Rettung dezidiert verneint. Der O.ö. Verwaltungssenat ist jedoch aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zur Überzeugung gelangt, daß der Bw die Verletzungen des C bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Der O.ö. Verwaltungssenat stützt diese Auffassung auf die vernommenen Zeugen und zwar der Zeugin Frau A, wohnhaft in U, des Herrn A, und des Herrn C.

Der Beifahrer des Bw, Herr A, gab an, daß der Schuh des Herrn R etwas zerrissen war. Er glaube auch, daß die Hose des Zeugen zerrissen war. Möglicherweise habe er auch eine Abschürfung am Bein des Mopedlenkers wahrgenommen und dieses hat vielleicht ein bißchen geblutet; er würde diese Verletzung jedoch als geringfügig qualifizieren. Von entscheidender Bedeutung für die oa Sachverhaltsannahme ist die Aussage der Zeugin A, weil es sich bei dieser Zeugin um eine reine Zufallszeugin handelt, bei der jede Voreingenommenheit zugunsten oder zum Nachteil des Bw auszuschließen ist. Diese gab an, daß sie am linken Fuß eine kreisrunde Verletzung gesehen habe. Sie habe auch Blut, welches allerdings nicht geronnen ist, wahrgenommen. Sie würde die Verletzung als Abschürfung bezeichnen. Aus ihrer Sicht war es eine frische Verletzung. Der Zeuge G konnte zur Verletzung bzw zum Wahrnehmenkönnen der Verletzung des Herrn R nichts aussagen. Er hat den Unfall zwar wahrgenommen, ist jedoch ein Stück weitergefahren und hat nach der gegenständlichen Tankstelle angehalten. Lediglich seine Frau, nämlich die oa Zeugin, ist aus dem Fahrzeug ausgestiegen und ging zur Unfallstelle zurück. Er konnte sich jedoch erinnern, daß sie ihm gegenüber gleich nach dem Unfall erwähnte, daß der Mopedfahrer am linken Fuß eine Verletzung davongetragen hatte. Der Zeuge C sagte bei der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28.4.1998 aus, daß sein linker Schuh aufgerissen war und durch den Socken Blut herausgetreten ist. Seiner Meinung nach hätte der Bw die Verletzung wahrnehmen müssen, weil sie für ihn ziemlich offensichtlich war und die Zeugin H vorgeschlagen hat, einen Arzt oder Rettung zu verständigen und der Bw bei diesem Gespräch anwesend war. Der Zeuge R hielt es jedoch nicht für notwendig, einen Arzt oder Rettung zu verständigen und tauschte mit dem Bw die wesentlichen Daten für die Versicherung aus. Wenngleich der Zeuge einräumte, beim Aufschreiben der Daten gezittert zu haben, geht der O.ö. Verwaltungssenat davon aus, daß der Zeuge nicht unter einem medizinischen Schockzustand stand, weil dieser offensichtlich sämtliche für die Versicherung wesentlichen Daten ordnungsgemäß notiert hatte. Er verhielt sich auch nicht desorientiert. Es liegt auf der Hand, daß er durch den Verkehrsunfall aufgeregt war. Eine Beurteilung dahingehend, ob der Bw seine Verletzung gesehen hat, ist ihm jedoch zuzumuten. Aufgrund der oa Zeugenaussagen ist somit zweifelsfrei davon auszugehen, daß der Bw die Verletzung des C bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen müssen. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geht diesbezüglich noch weiter, weil diese sogar auf den - nicht offenbar unbegründeten - Verdacht abstellt, daß eine andere Person verletzt worden sein könnte, um die Meldepflicht auszulösen (vgl. ua VwGH vom 22.3.1991, 90/18/0266). Es kommt nicht auf den Grad der Verletzung an, auch nicht nennenswerte Verletzungen lösen die Verständigungspflicht nach § 4 Abs.2 leg.cit. aus (VwGH 27.4.1984, 83/02/0392 = ZfVB 1984/6/3415; 20.4.1988, 87/02/0118 = ZfVB 1989/1/152).

Der Bw hätte daher aufgrund der oa Sach- und Rechtslage - unabhängig von der Reaktion des Verletzten - sofort die nächste Sicherheitsdienststelle verständigen müssen. Diese Verständigung unterließ er jedoch. Er hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand zu verantworten. zu II. Strafbemessung:

Der O.ö. Verwaltungssenat geht aufgrund der Aussage des Herrn R davon aus, daß er keine ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen werde und daß er es nicht für notwendig hielt, die Polizei zu verständigen. Der Bw und der Verletzte tauschten sich gegenseitig die wesentlichen Daten für die Versicherung aus. Der Unrechts- und Schuldgehalt der gegenständlichen Übertretung ist daher als gering zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung der verwaltungs-strafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw, die als mildernd gewertet wird sowie des Umstandes, daß im Verfahren keine als erschwerend zu wertenden Umstände hervorgekommen sind, kann gegenständlich mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden, um den Strafzwecken Rechnung zu tragen. zu III. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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