Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105028/2/Ki/Shn

Linz, 23.12.1997

VwSen-105028/2/Ki/Shn Linz, am 23. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Martin Z, vom 24. Oktober 1997 gegen den Bescheid der BH Freistadt vom 10. Oktober 1997, VerkR96-1446-1997-Ja, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs. 1 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die BH Freistadt hat gegen den Berufungswerber (Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung eine Strafverfügung (VerkR96-1446-1997 vom 7. Juli 1997) erlassen. Diese Strafverfügung wurde laut den im Verfahrensakt aufliegenden Unterlagen am 14. Juli 1997 beim Postamt 3251 Purgstall an der Erlau hinterlegt. Ein Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde vom Bw am 12. September 1997 zur Post gegeben. Dieser Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der BH Freistadt vom 10. Oktober 1997, VerkR96-1446-1997-Ja, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw mit Schreiben vom 24. Oktober 1997 Berufung erhoben und neben inhaltlichen Argumenten gegen die Bestrafung ausgeführt, daß ihm die Strafverfügung im allgemeinen Trubel, wie im letzten Schreiben näher erklärt, abhanden gekommen sei. In diesem erwähnten Schreiben an die Erstbehörde vom 6. Oktober 1997 führte der Bw aus, daß er sich vom 28.6.1997 bis zum 31.8.1997 mit Ausnahme von drei Tagen (24.7. - 27.7.) ständig im Ausland aufgehalten habe und es ihm deshalb in dieser Zeit nicht möglich gewesen sei, seinen Verpflichtungen im normalen Ausmaß nachzukommen. Nachdem er in diesen drei Tagen auch Übersiedeln mußte und aufgrund der drängenden Zeit entsprechend chaotische Zustände herrschten, dürfte ihm das Schreiben (Strafverfügung), welches er ja offensichtlich vom Postamt Purgstall abgeholt habe, unbemerkt abhanden gekommen sein.

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil der Sachverhalt hinsichtlich der verspäteten Einbringung des Einspruches gegen die Strafverfügung unbestritten bleibt bzw ausschließlich eine rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes vorzunehmen ist und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs. 2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs. 3 leg.cit. zu vollstrecken.

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 14. Juli 1997 beim Postamt 3251 Purgstall an der Erlau hinterlegt. Laut seinen eigenen Angaben ist der Bw am 24. Juli 1997 zur Abgabestelle zurückgekehrt und er bestreitet auch nicht, daß er die Strafverfügung beim Postamt abgeholt hat. Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist eine hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Nachdem der Bw laut seinen eigenen Angaben innerhalb der zweiwöchigen Abholfrist am 24. Juli 1997 zur Abgabestelle zurückgekehrt ist, wurde die Zustellung am folgenden Tag, nämlich am 25. Juli 1997 wirksam und es ist davon auszugehen, daß die Strafverfügung gemäß § 17 Zustellgesetz ordnungsgemäß zugestellt wurde. Es begann daher mit 25. Juli 1997 die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 8. August 1997. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 12. September 1997 eingebracht (zur Post gegeben).

Im Hinblick darauf, daß der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde die Strafverfügung rechtskräftig und es war sowohl der Erstbehörde als auch der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich noch inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auseinanderzusetzen.

Der Argumentation des Bw, daß ihm das Schreiben im Zuge eines "allgemeinen Trubels" abhanden gekommen sei, ist entgegenzuhalten, daß von einem ordnungsgemäßen Staatsbürger zu erwarten ist, daß er mit behördlichen Schriftstücken besonders sorgfältig umgeht. Es mag durchaus zutreffen, daß ihm das Schreiben tatsächlich abhanden gekommen ist, dies ist jedoch ausschließlich auf zumindest fahrlässiges Verhalten zurückzuführen, weshalb dieser Grund nicht als entlastend gewertet werden kann.

Zur Erläuterung des Bw wird bemerkt, daß es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h