Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105043/6/Sch/Rd

Linz, 22.12.1997

VwSen-105043/6/Sch/Rd Linz, am 22. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des C vom 18. Oktober 1997, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 6. Oktober 1997, VerkR96-585-1996, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 6. Oktober 1997, VerkR96-585-1996, über Herrn C, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 58 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil er am 20. Dezember 1995 gegen 6.40 Uhr den Kraftwagenzug mit dem Kennzeichen und mit dem Anhängerkennzeichen auf der Innkreisautobahn A8 bei Autobahnkilometer 34,860 im Gemeindegebiet von Aistersheim in Richtung Wels in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung gelenkt habe, in der er ein Fahrzeug nicht zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermocht habe, nachdem er nach einer Einsatzzeit von 13 Stunden mit dem Fahrzeug auf den Pannenstreifen geraten und das Schwerfahrzeug umgestürzt sei. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber wurde nach dem oben angeführten Verkehrsunfall in ein Krankenhaus gebracht, wo eine "contusio capitis et contusio toracis", also eine Prellung des Kopfes und des Brustkorbes, diagnostiziert wurde. Als Behandlung wurde körperliche Schonung verordnet. Laut fachlicher Stellungnahme einer Amtsärztin des Amtes der o.ö. Landesregierung ist diese Diagnose und die verordnete Behandlung im ärztlichen Sprachgebrauch häufig auch so zu verstehen, daß beim Patienten keine Verletzungen festgestellt werden konnten.

Gemäß § 99 Abs.6 lit.a StVO 1960 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden ist, die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden (§ 4 Abs.5) eingehalten worden sind und nicht eine Übertretung nach Abs.1 vorliegt.

Angesichts der gegebenen Sachlage kann für die Berufungsbehörde nicht zweifelsfrei angenommen werden, daß der Berufungswerber beim gegenständlichen Verkehrsunfall tatsächlich verletzt wurde; andere Personen waren in den Verkehrsunfall ohndies nicht verwickelt und die weiteren Voraussetzungen für die Anwendung der oben erwähnten Bestimmung lagen ebenfalls vor, weshalb mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des § 45 Abs.1 Z1 VStG vorzugehen war.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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