Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-200178/46/Kl/Rd

Linz, 22.07.1997

VwSen-200178/46/Kl/Rd Linz, am 22. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 7.11.1995, Agrar96-148-1995-Li, wegen einer Übertretung des Düngemittelgesetzes 1994 - DMG 1994, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 16.6.1997 und 7.7.1997 zu Recht:

I. Der Berufung gegen Schuld und Strafe sowie gegen die Barauslagen wird Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, weil die zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

II. Es entfallen daher auch jegliche Verfahrenskostenbeiträge. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG. zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 7.000 S, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen verhängt, weil er, wie anläßlich einer Kontrolle des Bundesamtes für Agrarbiologie am 16.5.1995 bei der Fa. S, festgestellt worden ist, "im Monat Mai 1995" an den zuvor genannten Betrieb das Düngemittel mit der Handelsbezeichnung NPK 15-15-15/DM Reg.Nr. nach § 21 Abs.2 Düngemittelgesetz: 11402 entgegen der Bestimmung des § 5 DMG, nämlich daß das Düngemittel nicht den Kennzeichnungsvorschriften nach § 8 DMG entsprochen habe, in Verkehr gebracht habe, indem er dieses den Kennzeichnungsvorschriften nicht entsprechende Produkt an oben genannte Firma zum oa Zeitpunkt ausgeliefert habe.

Diese dem Bw erstmals mit Ladungsbescheid vom 2.10.1995 vorgeworfene Tat, deren wörtliche Zitierung mit dem Tatvorwurf des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses übereinstimmt, habe der Bw auch nicht bestritten: Die Zustellung dieses Ladungsbescheides sei rechtswirksam erfolgt (Zustellung zu eigenen Handen am 4.10.1995). Auf dieses Schriftstück habe der Bw nicht reagiert, sodaß von der Richtigkeit der vorgeworfenen Tat ausgegangen wurde.

2. Gegen das angefochtene Straferkenntnis hat der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Bw rechtzeitig Berufung erhoben und beantragt, der Berufung vollinhaltlich stattzugeben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Begründend wird ausgeführt, daß der Tatvorwurf, insbesondere die vorgeworfene Tatzeit nicht den Bestimmungen des § 44a VStG entsprechen würde. Durch welche der im § 3 DMG normierten Möglichkeiten nämlich das Düngemittel durch den Bw in Verkehr gebracht worden sein soll, sei bislang von der erkennenden Behörde nicht konkret umschrieben worden. Zudem entspreche die Umschreibung, daß das entsprechende Produkt im Mai 1995 an die Fa. S ausgeliefert worden sei, nicht den gesetzlichen Voraussetzungen des § 44a VStG, was allein schon aus dem Datum der diesbezüglichen Kontrolle (16.5.1995) offenkundig ist, da die Begehung der vorgeworfenen Tat nach diesem Zeitpunkt ausgeschlossen erscheine. Die Konkretisierung der Tatzeit sei auch deshalb von besonderer Bedeutung, da eine Düngemittellieferung nicht nur an die Fa. S, sondern auch an andere Abnehmer erfolgt sei, sodaß hier die Möglichkeit einer Doppelbestrafung bestehe.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und somit seine Zuständigkeit begründet. Zur Entscheidung ist, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt worden ist, das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

Das hiezu ergangene Erkenntnis des O.ö. Verwaltungssenates vom 18.9.1996, VwSen-200178/2/Gb/Rd, mit welchem der Berufung nur teilweise Folge gegeben wurde, indem die Ersatzfreiheitsstrafe aufgehoben wurde, wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 8.4.1997, 96/07/0213, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil eine öffentliche mündliche Verhandlung unterblieben war, in welcher anhand des Warenbegleitscheines und des Lieferscheines der tatsächliche Lieferzeitpunkt ausfindig gemacht hätte werden können, zumal die Richtigkeit des von der Erstbehörde angenommenen Tatzeitraumes bestritten wurde. Der Bw hat mit Schriftsatz vom 7.5.1997 eine Berufungsergänzung eingebracht, in welcher er nunmehr ausführte, daß er seinen Unterlagen keine Lieferung dieses konkreten Düngemittels im Mai 1995 entnehmen konnte. Nachforschungen bei der Fa. S hätten ergeben, daß tatsächlich dieses Düngemittel nicht vom Bw stammt. Eine Bestätigung der Fa. S vom 31.10.1996, daß "die beanstandete Ware NPK 15-15-15 vom Mai 1995 von mir (Fa. A) nicht von der Fa. F gekauft wurde", wurde beigelegt.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt sowie durch die Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.6.1997, an der der Bw, sein Rechtsvertreter und ein Vertreter der belangten Behörde sowie der Zeuge Dr. R, Bundesamt für Agrarbiologie in Linz, teilgenommen haben. Weil der nachweislich geladene Zeuge J, nicht erschienen ist, wurde die Verhandlung zur Einvernahme dieses Zeugen auf 7.7.1997 vertagt und an diesem Tage durchgeführt. Der Zeuge ist zur mündlichen Verhandlung aus eigenem Verschulden nicht erschienen. In der mündlichen Verhandlung am 16.6.1997 wurde vom Zeugen Dr. Ö ein Probenahmeprotokoll vom 16.5.1995 vorgelegt. Weiters legte der Bw einen Bescheid des BM für Land- und Forstwirtschaft vom 3.10.1991, GZ 211151/03-I2/91, über die Abänderung der Registereintragung, sowie einen Lieferschein über das Düngemittel NPK 15-10-10 an die Fa. F (lose Ware, 526.602 kg) vom 2.3.1995 und die dazu gehörende Rechnung vom 13.3.1995 vor. Weiters legte er eine Rechnung an die Fa. S vom 11.3.1996 über das Düngemittel NPK 15-15-15 vor. Das Büro des Herrn J, übermittelte am 7.7.1997 per Telefax Rechnungen und Lieferscheine über das Düngemittel NPK 15-15-15 der Fa. F, alle datiert im Dezember 1992.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 5 Abs.2 Z3 Düngemittelgesetz 1994 - DMG 1994, BGBl.Nr.513/1994, ist es verboten, Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel in Verkehr zu bringen, die falsch bezeichnet sind oder sonst den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 8 nicht entsprechen. Gemäß § 8 Abs.2 Z1 DMG haben Düngemittel ua die Gehalte an typenbestimmenden Bestandteilen, bei Nährstoffen auch deren Formen und Löslichkeiten (lit.e) und die Gehalte an Nebenbestandteilen (lit.f) zu enthalten.

Gemäß § 3 leg.cit. ist unter Inverkehrbringen das Einführen, das Befördern, das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr zu verstehen. Gemäß § 19 Abs.1 Z1 lit.a DMG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 200.000 S zu bestrafen, wer Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel entgegen § 5 in Verkehr bringt.

5.2. Dem Bw wurde im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, daß er spruchgemäß näher bezeichnetes Düngemittel dadurch entgegen der Bestimmung des § 5 DMG 1994 in Verkehr gebracht habe, indem er es "im Monat Mai 1995" an die Fa. S, geliefert habe. Nach dem im Zuge der Kontrolle aufgenommenen Probenahmeprotokoll vom 16.5.1995 wurde das Düngemittel NPK 15-15-15 mit der Reg.Nr. 11.402, Zulassungsinhaber R, aus dem Erzeugungsland CSFR, laut Angabe im Mai 1995 geliefert. Wie der Bw nunmehr in der mündlichen Verhandlung - wie schon in seinen Berufungsausführungen - behauptete, wurde das Düngemittel als Dünger NPK 15-10-10 aus der Slowakischen Republik bezogen und der Fa. F verkauft, was auch durch Rechnungen, ausgestellt am 13.3.1995 belegt wurde. Weiters stützt sich der Bw auf die von ihm vorgelegte Bestätigung vom 31.10.1996. Daraus ist aber auch ersichtlich, daß das Düngemittel nicht im Mai 1995 geliefert wurde. Auch brachte der Bw vor, daß er den Dünger NPK 15-15-15 erst seit dem Jahr 1996 an die Fa. S lieferte, was er durch eine Rechnung vom 11.3.1996 belegte. Demgegenüber steht der Umstand, daß der als Zeuge geladene J trotz ausgewiesener Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und nicht einvernommen werden konnte. Die von ihm mit Telefax vorgelegten Rechnungen und Lieferscheine betreffend das Düngemittel NPK 15-15-15 der Fa. F, alle aus dem Jahr 1992, können einen Bezug zu dem am 16.5.1995 vorgefundenen gesackten Düngemittel nicht herstellen. Im übrigen würde dies aber auch bedeuten, daß das vorgefundene Düngemittel bereits im Jahr 1992 vom Bw an die S geliefert wurde. Dies steht aber auch jedenfalls im Widerspruch zu der vom Zeugen J eigenhändig unterzeichneten Bestätigung vom 31.10.1996, daß die beanstandete Ware nicht von der Fa. F gekauft wurde. Aufgrund dieser Beweislage ist daher nicht eindeutig feststellbar, von wem das Produkt geliefert wurde und wann es geliefert wurde. Jedenfalls scheint anhand der vorgelegten Beweismittel eine Lieferung durch den Bw im Mai 1995 unwahrscheinlich.

Weil aber von der belangten Behörde keine Beweise durchgeführt wurden und trotz Aufforderung weitere Beweise dem O.ö. Verwaltungssenat nicht vorgelegt wurden bzw. dem O.ö. Verwaltungssenat auch keine weiteren Beweismittel mehr bekannt sind, kann die dem Bw zur Last gelegte Tat nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit als erwiesen festgestellt werden.

Es war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. 5.3. Gemäß § 18 Abs.3 DMG 1994 ist im Verwaltungsstrafverfahren im Straferkenntnis dem Bw der Ersatz der Kosten der Nachschau, Probenahme und Untersuchung sowie der Verwertung oder Vernichtung verfallener Ware vorzuschreiben. Gemäß § 18 Abs.1 leg.cit. hat die Partei die Kosten der Nachschau, der Probenahme und auch die Kosten der Untersuchung zu tragen, wenn bei einer Nachschau Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit rechtskräftigem Bescheid festgestellt wurden. Im Grunde dieser Bestimmungen, weil eine rechtskräftige Verurteilung nicht stattgefunden hat, war auch der im Straferkenntnis ausgesprochene Kostenersatz aufzuheben.

6. Bei diesem Verfahrensergebnis entfällt auch die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen zum Verfahren vor der belangten Behörde sowie auch vor dem O.ö. Verwaltungssenat (§ 66 Abs.1 VStG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Klempt

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum