Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105053/2/Sch/Rd

Linz, 14.11.1997

VwSen-105053/2/Sch/Rd Linz, am 14. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 29. Oktober 1997, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 9. Oktober 1997, VerkR96-1159-1997-Ho, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit Bescheid vom 9. Oktober 1997, VerkR96-1159-1997-Ho, den Einspruch des Herrn H, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 19. August 1997, GZ wie oben, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde laut Postrückschein vom Berufungswerber am 30. August 1997 persönlich übernommen. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 15. September 1997. Der am 18. September 1997 mittels Telefax eingebrachte Einspruch war daher verspätet.

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, daß es sich bei einer Rechtsmittelfrist, hier einer Einspruchsfrist, um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht. Der Behörde ist eine Entscheidung in der Sache selbst immer dann verwehrt, wenn ein Rechtsmittel verspätet eingebracht wird.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. S c h ö n

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