Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105058/2/Fra/Ka

Linz, 11.12.1997

VwSen-105058/2/Fra/Ka Linz, am 11. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn M, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 9. Oktober 1997, Zl.S 422/ST/97, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z1 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt; der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (EFS 16 Stunden) verhängt, weil er am 6.12.1996 um 10.30 Uhr in Steyr, Berggasse Nr.2, Einfahrt in den Hof des Schlosses Lamberg, als Lenker des KFZ mit dem pol. Kennzeichen das Vorschriftszeichen "Fahrverbot" mit der Zusatztafel "ausgenommen Dienstfahrzeuge, Anrainer, dauernd stark gehbehinderte Personen und Hochzeitsgäste" nicht beachtet hat, obwohl er kein Dienstfahrzeug lenkte und er keinem vom Fahrverbot ausgenommenen Personenkreis angehörte. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Steyr - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Bei der Zuwiderhandlung gegen ein Fahrverbot, von dem laut einer Zusatztafel Ausnahmen bestehen, gehört es zur näheren Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z1 VStG, daß das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug nicht zu den vom Fahrverbot ausgenommenen Fahrzeugen gehört (vgl. VwGH vom 14.9.1984, 83/02/0549). Die Umschreibung im Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses entspricht diesen Kriterien, nicht jedoch die Umschreibung in der Strafverfügung vom 12.2.1997. Diese ist insofern mangelhaft, als darin nicht zum Ausdruck kommt, daß das vom Bw gelenkte Fahrzeug nicht zu den vom Fahrverbot ausgenommenen Fahrzeugen gehört. In dieser Strafverfügung wird lediglich angeführt, daß der Bw nicht dieser Personengruppe angehört. Die Personengruppe kann sich jedoch nur auf die Ausnahmen "Anrainer, dauernd stark gehbehinderte Personen und Hochzeitsgäste" beziehen, nicht jedoch auf die im Gegenstand relevanten Dienstfahrzeuge. Da innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, die am 6. Juni 1997 abgelaufen ist, keine taugliche Verfolgungshandlung seitens der Strafbehörde gesetzt wurde, ist Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Ungeachtet dessen tritt der O.ö. Verwaltungssenat der Interpretation der Strafbehörde betreffend die Definition "Dienstfahrzeug" bei. Die vom Bw gewählte Interpretation würde dem Zweck der Verordnung, die ohnehin bereits schon außer Kraft getreten ist, widersprechen. 4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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