Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105059/2/Fra/Ka

Linz, 22.12.1997

VwSen-105059/2/Fra/Ka Linz, am 22. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn Mag. B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 7.10.1997, VerkR96-4717-1997, betreffend Übertretung des § 43 Abs.4 lit.d StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 43 Abs.4 lit.d KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1leg.cit. eine Geldstrafe von 800 S (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er mit Ablauf des 1.9.1997 bis zum 16.9.1997 als damaliger Zulassungsbesitzer des Mofas, das Fahrzeug nicht bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, Manglburg 14 bis 16, abgemeldet hat, obwohl die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mit Ablauf des 1.9.1997 für das Fahrzeug nicht mehr bestand. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

I.3.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant: Es ist unbestritten, daß die Wiener Allianz Versicherungsaktiengesellschaft mit Schreiben vom 19.8.1997 der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen mitgeteilt hat, daß das Versicherungsverhältnis für das Mofa mit 1.9.1997, 24.00 Uhr, beendet ist. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen teilte daraufhin dem Bw mit Schreiben vom 2.9.1997 mit, daß, da bis zu diesem Zeitpunkt bei dieser Behörde keine Versicherungsbestätigung über den Weiterbestand der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vorlag, die Behörde verpflichtet ist, die Zulassung gemäß § 44 Abs.1 lit.c KFG 1967 aufzuheben. Dieses Schreiben enthält auch den Hinweis, daß der Bw die Aufhebung der Zulassung dadurch abwenden könne, wenn er bei der Behörde innerhalb einer Woche nach Erhalt dieses Schreibens eine Versicherungsbestätigung, gültig ab 2.9.1997, vorlegt. Da der Bw keine neue Versicherungsbestätigung vorgelegt hat und auch kein Versicherer die Behörde verständigt hat, daß eine Verpflichtung zur Leistung hinsichtlich des Fahrzeuges besteht, hat die Behörde mit Bescheid vom 9.9.1997, VerkR30-GR-42KS-1997, die Zulassung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen zum Verkehr aufgehoben. Mit Schreiben vom 19.9.1997, eingelangt bei der belangten Behörde am 22.9.1997, meldete der Bw mit der Begründung, da eine persönliche Abmeldung bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen nicht möglich war, das gegenständliche Kraftfahrzeug ab. I.3.2. Der oa Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 43 Abs.4 lit.d KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer sein Kraftfahrzeug abzumelden, wenn die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug nicht besteht, beendet ist oder ihre Versicherungssummen die vorgeschriebene Mindestsummen nicht erreichen.

Mit dem oben angeführten Sachverhalt hat der Bw zweifellos den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt. Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG (vgl. VwGH vom 13.5.1968, 1453/67), bei dem der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Mit seinem Vorbringen, nachdem er die KFZ-Haftpflichtversicherung hinsichtlich seines Mopeds gekündigt hatte, er der Meinung gewesen sei, er würde von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eine Aufforderung zur Abmeldung bekommen bzw seine Versicherung wäre sogar zur Abmeldung verpflichtet, hat er keineswegs ein Tatsachenvorbringen erstattet, das geeignet wäre, von einem mangelnden Verschulden ausgehen zu können. Der Hinweis des Bw, er hätte wegen Ortsabwesenheit erst am 19.9.1997 vom Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 2.9.1997, worin ihm die Aufhebung der Zulassung für den Fall der Nichtvorlage einer Versicherungsbestätigung angekündigt wurde, keine Kenntnis erlangt, kann ihn nicht exulpieren, weil für diese Mitteilung der Behörde keine gesetzliche Notwendigkeit besteht und dieses Schreiben als Serviceleistung zu betrachten ist. Es kann ihm daher kein die Schuld ausschließenden Irrtum zugebilligt werden, zumal er als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges sich mit der einschlägigen Vorschrift vertraut hätte machen müssen. Daß ihm dies nicht möglich oder zumutbar war, behauptet er nicht. Wenn der Bw vorbringt, daß "angesichts der nicht zu bewältigenden Maße an Vorschriften ihn wohl kaum ein grober Sorgfaltsverstoß in der Nichtkenntnis der genauen Frist, innerhalb welcher das Moped abzumelden war, vorgeworfen werden könne" räumt er selbst ein, daß er sich mit der einschlägigen Vorschrift nicht auseinandergesetzt hat, woraus seine Schuld in der Form der Fahrlässigkeit resultiert. Strafbemessung:

Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung davon ausgegangen, daß der Bw ein monatliches Nettoeinkommen von 17.000 S bezieht, vermögenslos ist und für niemanden zu sorgen hat. Diese Annahmen beruhen auf einer Schätzung, der der Bw im Verfahren nicht entgegengetreten ist. Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen, der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Bw nicht mehr zugute. Der gegenständlichen Übertretung liegt ein beträchtlicher Unrechtsgehalt zugrunde. Bereits mit Erkenntnis vom 28.11.1966, 1848/65, hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, daß das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge, soweit diese vom Gesetz vorgeschrieben ist, von derart außerordentlichem öffentlichen Interesse ist, daß die Unterlassung der unverzüglichen Abmeldung eines nicht mehr vorschriftsmäßig versicherten Fahrzeuges gar nicht streng genug geahndet werden kann. Wenn daher die Erstbehörde eine Geldstrafe verhängt hat, mit der sie den gesetzlichen Strafrahmen nicht einmal zu 3 % ausgeschöpft hat, kann von einer Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung nicht ausgegangen werden. § 21 VStG, auf dessen Anwendung der Bw bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Rechtsanspruch hätte, kommt im gegenständlichen Fall deshalb nicht zur Anwendung, weil das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt - siehe oben - nicht erheblich zurückbleibt. Die Folgen der Übertretung können insofern nicht als unbedeutend angesehen werden, als durch die Unterlassung der vorgeschriebenen Abmeldung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges die Behörde zur Erlassung eines Bescheides gehalten war und dieser Aufwand durch das pflichtgemäße Verhalten des Bw vermeidbar gewesen wäre. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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