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VwSen-105061/9/WEG/Ri

Linz, 23.10.1998

VwSen-105061/9/WEG/Ri Linz, am 23. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des R K vom 20. Oktober 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 9. Oktober 1997, VerkR96-974-1997, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Zusätzlich zu den Verfahrenskosten vor der ersten Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 400 S (20% der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 und § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft G hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil dieser am 21. Dezember 1996 um 20.55 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen G auf der autobahn A im Gemeindegebiet von A in Richtung S gelenkt und dabei auf Höhe Autobahnkm die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 31 km/h überschritten hat, wie durch eine Radarmessung festgestellt wurde. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 200 S in Vorschreibung gebracht.

Dagegen bringt der Berufungswerber rechtzeitig und auch sonst zulässig vor, daß die im Straferkenntnis angeführten Mutmaßungen und Verdächtigungen keineswegs den Tatsachen entsprächen und deshalb bestritten werden. Er sei an jenem 21. Dezember 1996 mit weiteren drei Personen an Bord von W kommend mit der höchstzugelassenen Geschwindigkeit (100 km/h) an der von der Behörde bezeichneten Stelle in Richtung S gefahren. Dafür gebe es Zeugen (die der Berufungswerber jedoch nicht namentlich nannte). Die Messung von 131 km/h sei durch ein schrottreifes Meßgerät, welches sich am Mittelstreifen der A in Höhe Ausfahrt Richtung L befand, erfolgt. Die Ungenauigkeit der Messung werde durch die an ihn gesandten Fotos bewiesen. Diese Fotos besitzen ebenfalls auch höchstens Schrottwert und würden als Beweis nicht anerkannt.

Weil im bekämpften Straferkenntnis eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, war von einer mündlichen Verhandlung abzusehen und das Verfahren schriftlich zu führen (§ 51e Abs.2 VStG).

Auf Grund des Berufungsvorbringens wurde ein Sachverständiger aus dem Gebiet des Radarwesens in das Verfahren miteinbezogen. Der Sachverständige Ing.L erstattete dabei nachstehende gutachtliche Stellungnahme (wörtliche Wiedergabe):

"Auf Grund des schlechten Bildmaterials wurde vom Sachverständigen beim LGK der Radarfilm kontrolliert. Auf einem Großbildschirm wurden die beiden Radarfotos vergrößert und dabei konnte folgender Sachverhalt festgestellt werden: Am ersten Foto wies das Kennzeichen eine Breite von 55 mm auf und am zweiten Foto eine Breite von 29 mm. Das Kennzeichen verschob sich vom rechten Bildrand von 240 mm auf 107 mm. Weiters wurde ein gut erkennbarer Abstand an einem Mercedes gleicher Type (Leuchtenabstand) von 1425 mm gemessen. Nach der Angabe der Fahrgeschwindigkeit von 138 km/h konnte mittels Nachrechnung auf einer EDV-Anlage festgestellt werden, daß es sich bei der vorliegenden Messung um eine gültige Messung handelt. Vom Meldungsleger wurde daraufhin der zusätzliche Sicherheitsfaktor für die Verwendung von Verkehrsgeschwindigkeitsmesser auf Radarbasis und die Verkehrsfehlergrenze abgezogen (das Meßergebnis betrug nämlich 138 km/h), was eine Geschwindigkeit zufolge der Verwendungsbestimmungen von 131 km/h ergibt. Abschließend kann festgestellt werden, daß der PKW (Mercedes) am 21.12.1996 um 20.55 Uhr auf der A (autobahn) bei KM mit einer Geschwindigkeit von 131 km/h in Fahrtrichtung S fuhr." Mit Schreiben vom 26. März 1998 wurde dieses Gutachten dem Berufungswerber mit der Möglichkeit übersendet, binnen drei Wochen eine Gegendarstellung abzugeben.

Am 17. April 1998 langte diese Stellungnahme ein. Darin führt der Berufungswerber aus, er sei schon ca. 3 Mill. Kilometer gefahren und hätte bei der gegenständlichen Fahrt einen Tempomat modernster Bauart benutzt. Er kenne die Meßpunkte der Radaranlagen, da er mehrmals wöchentlich vorbeifahren würde. Daß die Altanlage bei Kilometer nicht funktionierte, ginge aus den zugesandten Fotos hervor. Er bezweifelt weiterhin die Gültigkeit der Messung und bezweifelt die Meßkapazität eines derartigen Altgerätes, insbesondere auch wegen der im Meßbereich befindlichen drei Fahrspuren. Er wirft noch die Frage auf, wie genau das Altgerät überhaupt arbeitet und wie dies bei winterlichen Temperaturen sei.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Vorweg wird dem Berufungswerber beigepflichtet, wenn er von Fotos unterster Qualität spricht. Es ist auf diesen Fotos nämlich kein Fahrzeug erkennbar sondern lediglich das Kennzeichen und die Rückleuchten. Der Grund für diese schlechte Qualität dürfte in der mangelnden Belichtung (es war Nachzeit) liegen. Immerhin konnte aber der Sachverständige anhand dieser Leuchten und der Kennzeichen - wie im oben zitierten Gutachten ausgeführt - eindeutig die Aussage treffen, daß die Messung dem verfahrensgegenständlichen PKW zuzuordnen ist, welchen der Berufungswerber lenkte. Das Meßgerät, nämlich das Radargerät Microspeed 09A mit der Fertigungsnummer 242 (es ist ein stationäres Gerät) ist ordnungsgemäß aufgestellt und war ordnungsgemäß geeicht. Die Aufstellung der stationären Radargeräte erfolgt unter Kontrolle des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen. Das Gerät wird faktisch täglich kontrolliert und würde eine ev. Beschädigung und eine ev. Verstellung der Foto- und Meßwinkel naturgemäß bemerkt werden. Derartiges ist jedoch weder bemerkt worden, noch wurde dies behautpet. Es ist also von einer ordnungsgemäßen Messung auszugehen und liegen für die Berufungsbehörde keine Gründe vor, dieses Meßergebnis nicht anzuerkennen, zumal das zitierte Gutachten inhaltlich schlüssig ist und vom Berufungswerber nicht entkräftet werden konnte. Der vom Berufungswerber geäußerte Ärger dürfte seine Ursache in der äußerst schlechten Bildqualität haben, was jedoch nichts am gültigen Meßergebnis ändert. Da der Sachverhalt mit einer für ein Strafverfahren ausreichenden Sicherheit geklärt ist, waren weitere Ermittlungen nicht anzustellen und auch keine weiteren Erkundungsbeweise einzuholen.

Weil sich sohin das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft G in jeder Weise als zutreffend erweist, wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die in diesem Straferkenntnis getroffenen Ausführungen verwiesen und zum ergänzenden Inhalt des gegenständlichen Bescheides gemacht. Dies betrifft sowohl die Tatbestandsbeurteilung als auch die Frage der Strafhöhe.

Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge des § 64 VStG.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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