Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105062/2/Ki/Shn

Linz, 31.12.1997

VwSen-105062/2/Ki/Shn Linz, am 31. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des, vom 22. Oktober 1997, gegen das Straferkenntnis der BH Vöcklabruck vom 23. September 1997, VerkR96-16879-1996, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG zu II: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 23. September 1997, VerkR96-16879-1996, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 vier Geldstrafen in Höhe von jeweils 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 72 Stunden) verhängt, weil er vor dem 6.10.1996 als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma W und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen hin zur Vertretung berufene Organ ohne Bewilligung an einer Straße außerhalb des Ortsgebietes von Z innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand Werbungen angebracht hat, bei der eine Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f StVO aber nicht vorliegt. Die inkriminierenden Werbungen wurden im einzelnen ausgeführt. Er habe dadurch § 9 VStG iVm § 84 Abs.2 StVO 1960 verletzt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 800 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 22. Oktober 1997 Berufung, mit dem Antrag, daß der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt werde. I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw sich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird und die Identität der Tat auch nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Dies bedeutet, daß der Tatort ein wesentliches Tatbestandsmerkmal darstellt.

Die Erstbehörde hat dem Bw vorgeworfen, daß er "vor dem 6.10.1996" das inkriminierende Verhalten gesetzt hätte. Wenn auch im Fall eines fortgesetzten Deliktes sämtliche Übertretungen bis zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses von der Erfassungswirkung der Bestrafung betroffen sind, ist der Tatvorwurf im vorliegenden Fall dennoch nicht im Sinne der obigen Ausführungen konkretisiert. Durch die erwähnte Erfassungswirkung ist zwar grundsätzlich die Möglichkeit einer Doppelbestrafung auszuschließen, der Adressat des Straferkenntnisses ist jedoch im Hinblick auf den unpräzisen Vorwurf der Tatzeit bzw des Tatzeitraumes wohl nicht in der Lage, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten. Schließlich ist aus der gegenständlichen Formulierung des Tatvorwurfes in keiner Weise abzuleiten, zu welchem Zeitpunkt bzw für welchen Zeitraum der Rechtsmittelwerber tatsächlich ein verwaltungsstrafrechtliches Verhalten gesetzt hat, weshalb der von der Erstbehörde erhobene Schuldspruch nicht den Kriterien des § 44a Z1 VStG entspricht. Im Hinblick darauf, daß überdies bereits Verfolgungsverjährung iSd § 31 VStG eingetreten ist, war es der Berufungsbehörde versagt, den Tatvorwurf entsprechend zu korrigieren.

Der Berufung war daher schon aus diesem Grunde Folge zu geben und es ist ein Eingehen auf die inhaltlichen Argumentationen im Berufungsschriftsatz entbehrlich. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: Konkretisierung der Tatzeit bei fortgesetztem Delikt.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum