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VwSen-105063/11/WEG/Ri

Linz, 27.10.1998

VwSen-105063/11/WEG/Ri Linz, am 27. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des M K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H H vom 31. Oktober 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft E vom 15. Oktober 1997, VerkR96-1850-1996-Mg/Sch, nach der am 14. Oktober 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird hinsichtlich der Schuldfrage (Tatbildmäßigkeit) keine Folge gegeben und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Aus Anlaß der Berufung wird die Geldstrafe auf 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 33 Stunden reduziert.

Der Kostenbeitrag vor der ersten Instanz ermäßigt sich auf 100 S; ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft E hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden verhängt, weil dieser am 5. August 1996 um 13.08 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen E auf der Bundesstraße B aus Richtung L kommend in Richtung E gelenkt und im Ortsgebiet von W bei Strkm die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 34 km/h überschritten hat, wie mit einem Geschwindigkeitsmeßgerät festgestellt wurde. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 200 S in Vorschreibung gebracht.

Der Schuldvorwurf des Straferkenntnisses, nämlich die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 34 km/h überschritten zu haben, gründet sich auf eine mittels eines Lasermeßgerätes (LTI 20.20 TS/KM-E) vorgenommene Geschwindigkeitsmessung. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurde ermittelt, daß das gegenständliche Meßgerät nach den Vorschriften des Maß- und Eichgesetzes ordnungsgemäß geeicht war. Im ordentlichen Verfahren hat die Erstbehörde im Rechtshilfeweg den die Messung vorgenommen habenden Gendarmeriebeamten zeugenschaftlich vernommen und nach Einholung eines straßenverkehrstechnischen Gutachtens das gegenständliche Straferkenntnis erlassen.

In der dagegen rechtzeitig und auch sonst zulässig vorgebrachten Berufung wird die zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung weiterhin bestritten. Dabei wird sinngemäß vorgebracht, daß die Geschwindigkeitsmessung nicht in der vom Zeugen Rev.Insp. T beschriebenen Form durchgeführt worden sein konnte. Es sei nämlich diesem Gendarmeriebeamten auf Grund eines näher ausgeführten Zeit-Weg-Diagrammes nicht möglich gewesen, eine ordnungsgemäße Messung, verbunden mit einer Anhaltung, durchzuführen. Die vom Sachverständigen des Amtes der oö. Landesregierung angenommene Positionierung des Meldungslegers und des Berufungswerbers während des Meßvorganges und der anschließenden Anhaltung sei den Aktenstücken keinesfalls mit einer Präzision zu entnehmen, die es dem Amtssachverständigen gestattet hätte, die Schuldfrage in der von der Erstbehörde vorgenommenen Form zu beurteilen. Es wird deshalb ein Lokalaugenschein beantragt, bei welchem sich die Version des Berufungswerbers erhärten werde.

In Befolgung dieses Antrages wurde für den 14. Oktober 1998 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und dabei auch ein Lokalaugenschein durchgeführt. Bei dieser Verhandlung wurde dem Beschuldigten noch einmal die Möglichkeit gegeben, den Sachverhalt aus seiner Sicht zu schildern, ebenso wurde das Meßorgan Rev. Insp. T vorgeladen und zeugenschaftlich vernommen.

Der Beschuldigte bringt vor, er habe nach seiner Meinung eine im Ortsgebiet entsprechende Geschwindigkeit eingehalten, auf den Tacho habe er jedoch nicht geblickt. Er habe schon bei der Einfahrt in das Ortsgebiet W zwei Gendarmeriebeamte bei der dort befindlichen Tankstelle gesehen. Er habe auch die weißen Motorräder, mit welchen die Gendarmeriebeamten offenbar unterwegs waren, unmittelbar nach den Tanksäulen dieser Tankstelle (und zwar im rechten Winkel abgestellt) erblickt. Anläßlich der folgenden Anhaltung hat der Beschuldigte bezweifelt, daß eine Lasermessung durchgeführt worden ist, weil beide Gendarmeriebeamte im Bereich der Tankstelle bei den Motorrädern gestanden seien und das Lasergerät ca. 10 m entfernt auf einer dort befindlichen Wiese abgelegt gewesen sei. Es könne - so der Berufungswerber - nicht sein, daß das Meßorgan eine Messung durchgeführt habe, anschließend das Gerät in die 10 m entfernte Wiese gelegt und in der Folge noch die Anhaltung durchgeführt habe. Falls die Positionierung der Gendarmeriebeamten und der Meßablauf bzw die folgende Anhaltung tatsächlich in der vom Berufungswerber geschilderten Form stattgefunden hätte, wären auch die Einwände, daß das auf dem Lasergerät aufscheinende Meßergebnis möglicherweise von einer anderen Messung stammte, gerechtfertigt.

Was die Positionierung des Meßbeamten anlangt, wird jedoch den Zeugenaussagen des Rev.Insp. T gefolgt. Nach den Ausführungen dieses Zeugen waren die beiden Motorräder keinesfalls nach der Tanksäule abgestellt sondern an einer Stelle außerhalb des Manipulationsbereiches dieser Tankstelle, nämlich in Richtung W gesehen auf der rechten Seite hinter dem Tankstellengebäude. Der Meßbeamte hatte bereits die Zielerfassungskontrolle durchgeführt, womit das Lasergerät startklar war, als er auf den Beschuldigten aufmerksam wurde. Ob nun das Meßorgan einige Schritte in Richtung Fahrbahn lief, um zu messen oder schon den Standort eingenommen gehabt hat, ließ sich nicht mehr genau klären, spielt aber in diesem Zusammenhang auch keine entscheidende Rolle. Auch wenn der Rechtsfreund des Berufungswerbers vorbrachte, daß bei jedem Standortwechsel die neuerliche Kalibrierung des Gerätes durchzuführen ist, so kann dies nicht bedeuten, daß beim Wechsel des Standortes um einige Schritte diese Kontrolle neuerdings durchgeführt werden müsse. Die in der Zulassungsurkunde dieses Gerätes enthaltene diesbezügliche Verpflichtung kann sich nur auf einen Standortwechsel dergestalt beziehen, daß ein völlig anderer Meßort und Aufstellungsort gewählt wird. Daß kein Meßprotokoll geführt wurde, entspricht zwar der Zulassungsurkunde nicht, ändert jedoch nichts am festgestellten Meßergebnis, zumal die Zielerfassungskontrolle und die Nullpunktabgleichung, über die ein Meßprotokoll anzufertigen wäre, nach den zeugenschaftlichen Aussagen und nach der Anzeige durchgeführt wurden. Warum hinsichtlich der Positionierung dem Meldungsleger mehr Glauben geschenkt wurde als dem Beschuldigten, lag insbesonders auch daran, daß die Tankstellenpächterin anläßlich des Lokalaugenscheines befragt wurde, ob sie sich vorstellen könne, daß die Motorräder auf der vom Beschuldigten beschriebenen Stelle abgestellt gewesen sein könnten, was diese nicht nur verneinte sondern gänzlich ausschloß, weil dieser Standort im Manipulationsbereich der Tankstelle gelegen gewesen wäre und dadurch die Tankvorgänge entscheidend gestört worden wären.

Dem Berufungswerber muß also hinsichtlich der Position des Meldungslegers ein Wahrnehmungsirrtum unterlaufen sein. Richtig war allerdings, daß die Laserpistole nach der Messung in die Wiese gelegt wurde und der Meßbeamte selbst einige Schritte zur Fahrbahn machen mußte, um die Anhaltung vorzunehmen. Der Meßbeamte hat also die Messung nicht im Bereich der letzten Tankstellensäule durchgeführt und daraufhin die Meßpistole 10 m entfernt auf die Wiese gelegt, um schließlich die Anhaltung vorzunehmen sondern hat im Bereich des Meßortes (Aufstellungsort) das Gerät auf die Wiese gelegt, um schließlich die Anhaltung vorzunehmen. Der für die Anhaltung an sich zuständig gewesene Kollege des Meßbeamten war zur Anhaltung noch nicht bereit, weil es sich um die erste Messung, die zeitlich nicht programmgemäß erfolgte, handelte.

Auf dem Display des Geschwindigkeitsmeßgerätes schien als gemessene Geschwindigkeit 87 km/h auf, was zufolge der Verwendungsbestimmungen eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 84 km/h nach sich zieht. Auf dem Display ist ferner die Entfernung zum Meßgerät gespeichert und auch abgelesen worden, woraus sich unschwer der Tatort errechnen ließ. Die Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgte ca. 90 m bis 100 m nach Beginn des Ortsgebietes.

Festzuhalten ist noch, daß der Beschuldigte ein Kraftfahrer mit jahrzehntelanger unfallfreier und auch straffreier Fahrpraxis ist. Die von der Erstbehörde im ordentlichen Verfahren ermittelten persönlichen Verhältnisse wurden bei der mündlichen Verhandlung nicht in Zweifel gezogen, sodaß auch die Berufungsbehörde von diesen Verhältnissen auszugehen hat.

Über obigen für ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer hinreichenden Sicherheit vorliegenden Sachverhalt hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt entschieden:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Arreststrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges beispielsweise die im § 20 Abs.2 StVO 1960 normierte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet überschreitet, wobei nach § 19 Abs.1 VStG die Bestrafung umso höher auszufallen hat, je höher die Geschwindigkeitsüberschreitung war.

Nur diese Bestimmung berücksichtigend wäre an der Entscheidung der Erstbehörde hinsichtlich der Strafhöhe kein rügbarer Mangel zu erkennen. Immerhin war das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr innerhalb berücksichtigungswürdiger Bagatellgrenzen. Die Erstbehörde hat jedoch nach Meinung der Berufungsbehörde die Unbescholtenheit des Berufungswerbers als Milderungsgrund im Sinne des § 19 Abs.2 VStG zu wenig gewürdigt. Als langjähriger Kraftfahrer mit 2 Mill. gefahrenen Kilometern ist der Milderungsgrund der Unbescholtenheit besonders ins Gewicht fallend, sodaß die Strafhöhe spruchgemäß zu reduzieren war.

Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Akt Dr. Wegschaider

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