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VwSen-105064/9/WEG/Ri

Linz, 28.10.1998

VwSen-105064/9/WEG/Ri Linz, am 28. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Dipl.Ing. R K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B K, vom 15. Oktober 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V vom 22. September 1997, VerkR96-14128-1996, nach der am 27. August 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51i VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft V hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von 144 Stunden verhängt, weil dieser am 17. Juli 1996 um 15.26 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen W auf der A in Richtung W gelenkt und im Gemeindegebiet von S bei Km die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 49 km/h überschritten hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 400 S in Vorschreibung gebracht.

Dagegen bringt der Berufungswerber rechtzeitig und auch sonst zulässig vor, daß laut dem im erstinstanzlichen Akt befindlichen Sachverständigengutachten eine Radarreflektionsmessung nicht auszuschließen sei und der Gutachter selbst von einer Tripplespiegelfehlmessung, welche zu einer Verdoppelung der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit führen würde, gesprochen hat. Nur wenn der Meßbeamte auf die gemessene Geschwindigkeit mit entsprechender Sorgfalt achte, könne diese angezeigte Verdoppelung der Geschwindigkeit mit freiem Auge erkannt werden. Es wird deshalb beantragt, den Meldungsleger zeugenschaftlich zu befragen, ob er bei der konkreten Messung das gemessene Fahrzeug beobachtet hat. Zusätzlich wird eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt.

In Befolgung dieser Anträge wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und am 27. August 1998 durchgeführt.

Der dabei zeugenschaftlich vernommene Meldungsleger führte zur gegenständlichen Messung sinngemäß aus, daß er sich konkret nicht mehr erinnern könne. Er sitze bei derartigen Rardareinsätzen (die Messung erfolgte mobil) meist einen halben Tag, oft auch einen ganzen Tag, im Fahrzeug und es würden an Spitzentagen bis zu 1000 Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt. Die Aufstellung des Meßgerätes sei den Verwendungsbestimmungen entsprechend erfolgt. Anhand einer Check-Liste würden vor Beginn der Messungen die vorgeschriebenen Funktionstests durchgeführt. Die konkrete Meßstelle habe sich im Bereiche einer Lärmschutzwand befunden. Es sei der abfließende Verkehr gemessen worden. Die Frage, ob er während dieser Meßvorgänge ununterbrochen im Fahrzeug verweilt bzw immer kontrolliert hat, ob die gemessene und auf einem Display aufscheinende Geschwindigkeit schätzungsweise mit der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit übereinstimmt, verneinte der Zeuge. Es ist also nach der Aussage des Meldungslegers nicht gesichert, daß er sich anläßlich des gegenständlichen Meßvorganges im Fahrzeug befunden hat bzw das gemessene Fahrzeug des Beschuldigten beobachtet hat.

Diesem Umstand kommt aber im Hinblick auf die Ausführungen des dem Verfahren beigezogenen technischen Sachverständigen Bedeutung zu. Der Sachverständige führt nämlich aus, daß die Möglichkeit einer Tripplespiegelfehlmessung nicht auszuschließen sei. Es bestehe theoretisch die Möglichkeit, daß der Radarmeßstrahl auf das zu messende Fahrzeug auftrifft, von dort reflektiert wird, auf eine weitere reflektierende Fläche trifft und von dieser wieder auf das zu messende Fahrzeug zurückgeworfen wird und erst dann zur Radarmeßsonde gelangt. Dabei entsteht eine sogenannte Tripplespiegelfehlmessung, welche zur Verdoppelung der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit führen würde. Der bedienende Beamte könne jedoch eine derartige Fehlanzeige (Verdoppelung der Geschwindigkeit) mit freiem Auge erkennen und würde für diesen Fall das Meßergebnis anullieren. Da aber - wie der Meßbeamte selbst ausführte - eine derartige Beobachtung des Beschuldigtenfahrzeuges während des Meßvorganges nicht gesichert ist, muß zumindest die theoretische und von Meßbeamten nicht erkannte Möglichkeit einer Tripplespiegelfehlmessung zugunsten des Beschuldigten angenommen werden. Für diesen Fall hätte der Berufungswerber sein Fahrzeug nicht mit 188 km/h sondern mit 94 km/h gelenkt. Diese Möglichkeit muß umsomehr in Betracht gezogen werden, als es sich beim Berufungswerber um einen 65-jährigen noch nie auffällig gewordenen KFZ-Lenker handelt.

Es war sohin nach dem Günstigkeitsprinzip nicht mit einer für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit als erwiesen anzunehmen, daß der Berufungswerber die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat.

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG ist von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

In Befolgung dieser Gesetzesstelle war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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