Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105069/2/SCHI/Km

Linz, 20.11.1997

VwSen-105069/2/SCHI/Km Linz, am 20. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung der S E, vertreten durch Rechtsanwalt W B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7.10.1997, VerkR96-14622-1996-Pc, betreffend eine Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs. 4 und § 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl.Nr. 471/1995 iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idF BGBl.Nr. 620/1995.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis vom 7.10.1997, VerkR96-14622-1996-Pc, wurde die Berufungswerberin (Bw) schuldig erkannt, sie habe es als vom Zulassungsbesitzer, Herrn E B, bekanntgegebene Auskunftsperson der Behörde trotz schriftlicher Aufforderung vom 28.4.1997 nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung (in der Zeit vom 7.5.1997 bis 21.5.1997) Auskunft darüber erteilt, wer am 22.7.1996, um 15.49 Uhr, den Pkw mit dem Kennzeichen (D), gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne, da die Bw mit Schreiben vom 12.5.1997 bekanntgegeben habe, daß sie keine Auskunft erteilen könnte und gleichzeitig Herrn Dr. B (Fahrzeughalter) als Auskunftsperson bekanntgegeben habe und somit eine falsche Auskunft erteilte, da sich das Kfz seit 1.4.1996 im Besitz der Bw befunden habe. Sie habe dadurch § 103 Abs.2 und § 134 Abs.1 KFG 1967 verletzt, weshalb gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 über die Bw eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000 S (72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt worden ist; gleichzeitig wurde sie verpflichtet, gemäß § 64 VStG einen Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz in Höhe von 300 S zu bezahlen.

1.2. Dieses Straferkenntnis wurde der Bw laut Zustellnachweis am 24.10.1997 zugestellt.

2. Die Bw hat sodann, vertreten durch Rechtsanwalt W B, mittels Telefax vom 5.11.1997, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 6.11.1997, gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Berufung erhoben.

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Schreiben vom 10.11.1997 dem O.ö. Verwaltungssenat den gegenständlichen Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

3.2. Da im gegenständlichen Fall schon aus der Aktenlage ersichtlich war, daß die Berufung zurückzuweisen ist (§ 51e Abs.1 VStG), war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht mehr anzuberaumen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

4.2. Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß bei der Auslegung des Merkmales eines begründeten Berufungsantrages kein strenger Maßstab angelegt werden soll, weil es sich um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtsunkundige Parteien richtet. Enthält jedoch eine Eingabe nicht einmal eine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, dann fehlt es jedenfalls an einem begründeten Berufungsantrag. Die Eingabe muß - ohne daß auf anderweitige Parteienerklärungen zurückgegriffen werden darf - zumindest erkennen lassen, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 17.12.1985, Zl. 85/07/0327).

4.3. Obwohl nun das angefochtene Straferkenntnis eine den Gesetz entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthielt und außerdem ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, daß die Berufung unter anderem einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten habe, wurde im Berufungsschriftsatz, der noch dazu von einem Rechtsanwalt verfaßt worden war, lediglich erklärt, gegen das angeführte Straferkenntnis Berufung zu erheben, wobei gleichzeitig um Akteneinsicht ersucht wurde. Damit hat die Bw jedoch - obwohl sogar von einem Rechtsanwalt vertreten - nicht einmal die Mindesterfordernisse für eine Berufung, auf die in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden war, enthalten; so ist in der Berufung nicht einmal eine Andeutung darüber enthalten, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll. Ein begründeter Berufungsantrag ist ebenfalls dem Berufungsschriftsatz nicht zu entnehmen. Ein solcher wurde auch nicht innerhalb der bis 7. November 1997 offenen Berufungsfrist nachgereicht.

4.4. Es kann daher nicht erkannt werden, welchen Erfolg die Einschreiterin anstrebt und insbesondere, womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Das Fehlen von Berufungsgründen ist aber - wie schon oben ausgeführt - ein Fehlen von essentiellen Bestandteilen einer Berufung, die nur innerhalb der 14tägigen Berufungsfrist, im vorliegenden Fall innerhalb des Zeitraumes von 24.10. bis 7.11.1997 eingebracht bzw. nachgeliefert hätte werden können und kein bloßes Formgebrechen (VwGH 27.1.1993, Zl. 92/03/0262; 10.1.1990, Zl. 89/01/0339; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, E-Nr.1a bis 10 zu § 63 Abs.3 AVG, Seite 509 ff).

5. Nachdem das Fehlen von Berufungsgründen eindeutig feststeht, war hiezu ein weiteres Ermittlungsverfahren und Parteiengehör entbehrlich; ebenso war im Sinne des § 51 Abs.1 VStG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht notwendig und schließlich durfte in die inhaltliche Prüfung des Straferkenntnisses nicht eingetreten werden, es war vielmehr mit sofortiger Zurückweisung vorzugehen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer

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