Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105076/2/WEG/Ri

Linz, 20.11.1997

VwSen-105076/2/WEG/Ri Linz, am 20. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des K K vom 20. Oktober 1997 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion L vom 3. Oktober 1997, Cst.-21.858/97, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird infolge Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.3, § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion L hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil dieser am 22. Mai 1997 um 8.00 Uhr in Z, auf der W Bezirksstraße, bei km in Richtung O mit dem Kraftfahrzeug, Kennzeichen L-, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe, weil die Fahrgeschwindigkeit 69 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt worden sei. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren von 50 S in Vorschreibung gebracht.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber mit Schreiben vom 20. Oktober 1997 (Telefax) innerhalb offener Frist Berufung eingebracht. Die Textierung dieser Berufung lautet: "Schockiert über die Bevormundung eines steuerzahlenden Staatsbürgers muß ich Berufung einbringen. Mit freundlichen Grüßen" 3. Über diesen sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.3 AVG ist die Behörde verpflichtet, eine schriftlich eingebrachte Berufung als unzulässig zurückzuweisen, wenn trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung die Beufung keinen begründeten Berufungsantrag enthält. Die Rechtsmittelbelehrung der Bundespolizeidirektion L im Straferkenntnis weist auf den Umstand der Verpflichtung eines begründeten Berufungsantrages ausdrücklich hin.

Wenn - wie im gegenständlichen Fall - sowohl der Berufungsantrag als auch jegliches Begründungselement fehlt, so kann von einem begründeten Berufungsantrag, wie dies § 63 Abs.3 AVG fordert - nicht gesprochen werden.

In Anbetracht der diesbezüglich eindeutigen Gesetzeslage und Judikatur der Höchstgerichte ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht möglich, einen Verbesserungsauftrag zu setzen, um in der Folge in die Sachentscheidung einzutreten, sondern war die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

4. Gemäß § 51e Abs.1 VStG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung - wie im gegenständlichen Fall - zurückzuweisen ist.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an: Dr. Wegschaider

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