Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105082/2/Le/Shn

Linz, 10.02.1998

VwSen-105082/2/Le/Shn Linz, am 10. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Michael F gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 17.10.1997, GZ: III/S-43849/97-4, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 17.10.1997 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 Kraftfahrgesetz 1967 (im folgenden kurz: KFG) eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden) verhängt, gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe es als für den Zulassungsbesitzer des Kfz mit dem Kennzeichen der Firma W. E GmbH, nach außen hin vertretungsbefugte und verantwortliche Person auf Verlangen der BPD Linz vom 29.4.1997 nicht binnen zwei Wochen dem Gesetz entsprechend Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kfz am 3.12.1996 um 00.06 Uhr an einer näher bezeichneten Straßenstelle in Linz gelenkt habe.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der dem Spruch zugrundeliegende Sachverhalt durch das behördlich durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei erwiesen sei. Am 29.4.1997 wäre der Beschuldigte als für den Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, die Firma W. E GmbH, nach außen hin vertretungsbefugte und verantwortliche Person zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers aufgefordert worden, doch wäre eine Beantwortung dieser Anfrage unterblieben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 7.11.1997, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Die Berufung wurde im wesentlichen damit begründet, daß seitens der Behörde erster Instanz eine Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG nicht an den Bw adressiert gewesen und ihm auch nicht zugegangen sei. Es wäre damit denkunmöglich, daß er die angelastete Verwaltungsübertretung begangen hätte.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da bereits aus dem Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht und daraus ersichtlich ist, daß das angefochtene Straferkenntnis zu beheben ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung aus verwaltungsökonomischen Gründen aufgrund des § 51e Abs.1 VStG entfallen. 4. Hierüber hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt ... hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer ... zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Sinn dieser Gesetzesbestimmung ist es, den Lenker eines Kraftfahrzeuges ausforschen zu können, der im Verdacht steht, eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Dazu wird zunächst der Zulassungsbesitzer aufgefordert, bekanntzugeben, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Da der Zulassungsbesitzer wissen muß, wem er zu welchem Zeitpunkt sein Kraftfahrzeug überlassen hat, muß er grundsätzlich auch die entsprechende Auskunft erteilen können.

Nun kann es aber sein, daß der Zulassungsbesitzer einem anderen die Verfügungsgewalt über sein Kraftfahrzeug übertragen hat, wie dies etwa bei größeren Betrieben vorkommt, wo ein Fuhrpark besteht und ein Verantwortlicher dafür eingeteilt ist, der im Bedarfsfall einzelne Kraftfahrzeuge an Mitarbeiter weiter gibt. In diesem Fall kann dann in der Regel nicht mehr der Zulassungsbesitzer (= Betriebsinhaber, Geschäftsführer) die Auskunft erteilen, sondern eben der Fuhrparkleiter. Damit diesen die Auskunftspflicht nach § 103 Abs.2 KFG trifft bzw damit dieser für die Nichterteilung einer entsprechenden vollständigen Auskunft innerhalb einer gesetzten Frist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich werden kann, muß dieser persönlich zur Lenkerauskunft aufgefordert und ihm persönlich eine Frist für die Erteilung der Auskunft gesetzt werden.

Im vorliegenden Fall bezieht sich die Erstbehörde auf ihr Schreiben vom 29.4.1997. Aus der im Akt erliegenden Kopie dieses Schreibens geht hervor, daß dieses an die "Firma W. E GmbH, S" adressiert war.

Aus einem Schreiben des Anwaltsbüros Herzfeldt vom 29.7.1997 geht hervor, daß Herr Michael F "Geschäftsführer" der Firma W. E GmbH ist. Aus diesem Schreiben geht jedoch nicht mit der für die Durchführung eines Strafverfahrens erforderlichen Sicherheit hervor, daß Herr F iSd § 9 Abs.1 oder Abs.2 VStG zur Vertretung nach außen oder als verantwortlich Beauftragter bestellt ist, zumal diesbezügliche weiterführende Ermittlungen von der Erstbehörde nicht angestellt wurden.

Herr F wurde auch nicht zur Lenkerauskunft aufgefordert, weshalb ihm die Nichterteilung dieser Lenkerauskunft nicht angelastet werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.: Wird ein Strafverfahren eingestellt, so sind gemäß § 66 Abs.1 VStG die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen. Damit war der Verfahrenskostenausspruch der belangten Behörde aufzuheben. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage Dr. L e i t g e b

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